Absatz eins,Exekutivbedienstete sind nur dann zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zuzulassen, wenn
- Ziffer einssie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung von Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen, und
- Ziffer 2die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen werden (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,).