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BGBl. II Nr. 317/2026

kundgemacht 03.11.2026 RIS↗
Vergabebekanntmachungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Anforderungen an und die Bereitstellung von Metadaten, Kerndatenquellen und Standardformularen festgelegt werden (Vergabebekanntmachungsverordnung – VergBmV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 317/2026× zu VergBmV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergabebekanntmachungsverordnung (VergBmV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 04.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 317/2026 § 2↗RIS↗

Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas gemäß Absatz 3, zu erstellen.
  2. Absatz 2,Ein Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest die eindeutige Kennung der Bekanntmachung (BT-701) im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023, einen Link zu einem Standardformular (URL) sowie Zeitpunkt der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung einer Kennung innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Standardformulare sowie eine mehrfache Bereitstellung eines Standardformulars sind nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen elektronisch zu veröffentlichen und auf diese unter https://www.data.gv.at und https://ausschreibungen.usp.gv.at/ zu verweisen.