RGBl. Nr. 70/1873
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Puncten abweichen, bei welchen dieß ausdrücklich für zulässig erklärt ist.