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BGBl. III Nr. 106/2013

kundgemacht 08.04.2013 RIS↗Parlament↗
Protokoll und Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 14. November 2005 unterzeichneten Protokolls samt Zusatzprotokoll
Protokoll und Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 14. November 2005 unterzeichneten Protokolls samt Zusatzprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 106/2013× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen) 21 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertlit a, lit b, lit c, lit d, lit e (neu), lit f (neu), Schlussteil (neu), Text (neu)
in Kraft 01.12.2006 – 31.05.2013 · idF BGBl. III Nr. 181/2006 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 106/2013 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 106/2013 Anl. 1↗RIS↗
ZUSATZPROTOKOLL
Anlässlich Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden „Abkommen“ genannt) in der Fassung des am 14. November 2005 unterzeichneten Protokolls samt Zusatzprotokoll, haben die Unterzeichneten über folgende Bestimmung das Einvernehmen hergestellt heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integralen integrierenden Bestandteil des Protokolls bildet. bilden:
In Bezug auf Artikel 27 des Abkommens:
Es wird klargestellt, dass Artikel 27 des Abkommens dem Vertragsstaat, der ein Auskunftsersuchen erhalten hat, die Verpflichtung auferlegt, die erbetenen Informationen für den ersuchenden Staat in der gleichen Weise zu beschaffen, in der solche Informationen für seine eigenen Zwecken beschafft worden wären. Wenn der um Auskunft ersuchte Staat bestimmte Informationen erst nach der formalen Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder strafgerichtlichen Verfahrens betreffend Abgabenhinterziehung erlangen kann, ergibt sich aus dem zuvor erwähnten Prinzip, dass solche Informationen über Ersuchen des anderen Vertragsstaates beschafft werden müssen, wenn ein vergleichbares Verfahren im anderen Staat formal eingeleitet worden ist. 1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
ZU URKUND DESSEN haben a) die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
GESCHEHEN zu Wien, am 14. November 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich. b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
Anmerkung
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 181/2006
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 27 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 27 – neben den oben angeführten Grundsätzen – auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 16. September 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 01.12.2006 – 31.05.2013 · idF BGBl. III Nr. 181/2006 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 106/2013 Anl. 1↗RIS↗

ZUSATZPROTOKOLL

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden „Abkommen“ genannt), haben die Unterzeichneten über folgende Bestimmung das Einvernehmen hergestellt, die einen integralen Bestandteil des Protokolls bildet.

In Bezug auf Artikel 27 des Abkommens:

Es wird klargestellt, dass Artikel 27 des Abkommens dem Vertragsstaat, der ein Auskunftsersuchen erhalten hat, die Verpflichtung auferlegt, die erbetenen Informationen für den ersuchenden Staat in der gleichen Weise zu beschaffen, in der solche Informationen für seine eigenen Zwecken beschafft worden wären. Wenn der um Auskunft ersuchte Staat bestimmte Informationen erst nach der formalen Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder strafgerichtlichen Verfahrens betreffend Abgabenhinterziehung erlangen kann, ergibt sich aus dem zuvor erwähnten Prinzip, dass solche Informationen über Ersuchen des anderen Vertragsstaates beschafft werden müssen, wenn ein vergleichbares Verfahren im anderen Staat formal eingeleitet worden ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. November 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.