BGBl. III Nr. 71/2008
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1geändertZ 1, Z 2, lit a, lit b, lit b lit c (entfallen) · umnummeriert: lit b lit i, sublit ii
Artikel 1
1. Bei einem jeden Störfall, der mit den in Absatz 2 genannten Anlagen Dieses Abkommen wird nur auf zivile Kernanlagen oder zivile nukleare Tätigkeiten zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über die gemeinsame Staatsgrenze kommt oder kommen kann, die für die Sicherheit der anderen Vertragspartei vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Störfall ereignet hat, unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen angewendet.
2. Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 1 sind Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a) ein Kernreaktor Kernanlagen: Kernreaktoren, Anlagen des Kernstoffbrennkreislaufes sowie Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle
b) eine Anlage des Kernbrennstoffkreislaufes, nukleare Tätigkeiten: