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BGBl. III Nr. 71/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2008× zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R) 8 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertZ 1, Z 2, lit a, lit b, lit b lit c (entfallen) · umnummeriert: lit b lit i, sublit ii
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 565/1990 · danach: BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
1. Bei einem jeden Störfall, der mit den in Absatz 2 genannten Anlagen Dieses Abkommen wird nur auf zivile Kernanlagen oder zivile nukleare Tätigkeiten zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über die gemeinsame Staatsgrenze kommt oder kommen kann, die für die Sicherheit der anderen Vertragspartei vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Störfall ereignet hat, unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen angewendet.
2. Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 1 sind Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a) ein Kernreaktor Kernanlagen: Kernreaktoren, Anlagen des Kernstoffbrennkreislaufes sowie Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle
b) eine Anlage des Kernbrennstoffkreislaufes, nukleare Tätigkeiten:
c) eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle,
d i) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen und
e ii) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.