BGBl. Nr. 372/1989
372. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 3 (neu)
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13.
(1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß § 24 Abs. 1, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 27geändertAbs 1 Z 1
Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
§ 27.
(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters
1. einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
2. einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder eines Polytechnischen Lehrganges ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Lehrgänge abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
… 5 unveränderte Absätze
3. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.
Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 bis 3 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, daß der vertretende Lehrer seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1 und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.
§ 37geändertAbs 2 Z 4, Z 5 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Meldepflichten
§ 37.
(1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
4. Änderung des Wohnsitzes.,
5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
§ 55geändert
… 111 unveränderte Absätze
Amtstitel
§ 55.
(1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(2) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann dem Landeslehrer an Stelle seines Amtstitels der für seine Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden.
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand'' („i. R.'') hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
---------------------------------------------------------------------
! ab Gehaltsstufe ! !
Verwendungsgruppe ! (§ 55 Abs. 1 ! Planstelle ! Amtstitel
und Schulart ! des Gehalts- ! !
! gesetzes 1956) ! !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 1, L 2b 1 ! - ! Lehrer ! Volksschul-
Volksschulen ! ! ! lehrer
! 10 ! ! Volksschul-
! ! ! oberlehrer
!---------------------------------------------
! - ! Leiter ! Volksschul-
! ! ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Hauptschul-
Hauptschulen ! ! ! lehrer
! 10 ! ! Hauptschul-
! ! ! oberlehrer
!---------------------------------------------
! - ! Leiter ! Hauptschul-
! ! ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Sonderschul-
Sonderschulen (ein- ! ! ! lehrer
schließlich Blindenin- ! 10 ! ! Sonderschul-
stitute und Institut ! ! ! oberlehrer
für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------
! - ! Leiter von ! Sonderschul-
! ! als selb- ! direktor
! ! ständige !
! ! Schulen ge-!
! ! führten !
! ! Sonder- !
! ! schulen !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Lehrer des
Polytechnische Lehr- ! ! ! Polytechni-
gänge ! ! ! schen Lehr-
! ! ! ganges
! 10 ! ! Oberlehrer
! ! ! des Poly-
! ! ! technischen
! ! ! Lehrganges
!---------------------------------------------
! - ! Leiter von ! Direktor des
! ! als selb- ! Polytechni-
! ! ständige ! schen Lehr-
! ! Schulen ge-! ganges
! ! führten !
! ! Polytechni-!
! ! schen Lehr-!
! ! gängen !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1 ! - ! Lehrer ! Berufsschul-
Berufsschulen ! ! ! lehrer
! 10 ! ! Berufsschul-
! ! ! oberlehrer
!---------------------------------------------
! - ! Leiter ! Berufsschul-
! ! ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1, ! - ! Lehrer für ! Lehrer mit
L 2b 1, L 3 ! ! den betref-! einem das
Lehrer für einzelne ! ! fenden Un- ! Unterrichts-
Unterrichtsgegen- ! ! terrichts- ! fach bezeich-
stände an Volksschulen,! ! gegenstand ! nenden Zu-
Hauptschulen, Sonder- ! ! ! satz: zB Re-
schulen (einschließlich! ! ! ligions-
Blindeninstituten und ! ! ! lehrer,
Institut für Gehörlo- ! ! ! Sprachlehrer,
senbildung), Polytech- ! ! ! Lehrer für
nischen Lehrgängen, ! ! ! Leibesübun-
Berufsschulen ! ! ! gen, Lehrer
! ! ! für Musiker-
! ! ! ziehung,
! ! ! Lehrer für
! ! ! Werker-
! ! ! ziehung
! 10 ! ! Oberlehrer
! ! ! mit demselben
! ! ! Zusatz: zB
! ! ! Religions-
! ! ! oberlehrer,
! ! ! Sprachober-
! ! ! lehrer,
! ! ! Oberlehrer
! ! ! für Leibes-
! ! ! übungen,
! ! ! Oberlehrer
! ! ! für Musiker-
! ! ! ziehung,
! ! ! Oberlehrer
! ! ! für Werker-
! ! ! ziehung
---------------------------------------------------------------------
L 1 ! - ! Lehrer ! Professor d.
Blindeninstitute und ! ! ! (unter Hinzu-
Institute für ! ! ! fügung der
Gehörlosenbildung in ! ! ! Bezeichnung
Graz und in Linz ! ! ! der Schule)
! ! !
! ! Leiter ! Direktor d.
! ! ! (unter Hinzu-
! ! ! fügung der
! ! ! Bezeichnung
! ! ! der Schule)
---------------------------------------------------------------------
(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 8 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter'' zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
§ 62geändertAbs 2 Z 4
… 5 unveränderte Absätze
Beurteilungsmerkmale
§ 62.
(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
2. erzieherisches Wirken,
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974 472/1986, sowie der administrativen Aufgaben.
(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 61 zuständig.
… 6 unveränderte Absätze
(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1. Erzieherisches Wirken,
2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.
§ 86geändertAbs 1
Kosten
§ 86.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
… 3 unveränderte Absätze
2. der Landeslehrer freigesprochen oder
3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
§ 93geändertAbs 3; Abs 13 bis Abs 15 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Verhandlungsbeschluß und mündliche
Verhandlung
§ 93.
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landeslehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
… 7 unveränderte Absätze
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG 1950 nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
§ 99geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 120geändert
§ 121aneu
Paragraph 121 a, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den Paragraphen 118 und 122 enthaltenen Zitierungen.
- Absatz 2,Paragraph 106, Absatz 2, wird durch Absatz eins, nicht berührt.
§ 123geändertAbs 4
§ 123.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) § 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) § 113 Abs. 1 tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(4) § 120 tritt mit Ablauf des 31. August 1988 1991 außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)
- Absatz eins,Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Artikel römisch zwölf, der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
- Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)
- Absatz eins,Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Artikel römisch sieben, der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
- Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)
- Absatz eins,Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
- Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)
Ergänzungszulagen gemäß Artikel römisch sieben, römisch acht und römisch neun treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.
Art. 11neu
Artikel römisch elf
Anmerkung, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)
- Absatz eins,Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
- Ziffer einsgemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Artikel römisch eins, oder
- Ziffer 2gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Artikel römisch drei
erfüllt. - Absatz 2,Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
- Ziffer einsgemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Artikel römisch eins, oder
- Ziffer 2gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Artikel römisch drei
erfüllt. - Absatz 3,Für die in der Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, Litera b und Ziffer 4, Absatz 2, Litera b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, Litera b, BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.
Art. 11geändertAbs 3
… 9 unveränderte Absätze
Artikel XI
(Anm.: zu Anlage 1, BGBl. Nr. 302/1984)
(1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder
2. gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III
erfüllt.
(2) Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
1. gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder
2. gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III
erfüllt.
(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S 29,1 € zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.
Anl. 1geändertAbs 2 Schlussteil, Z 3 (neu), Z 4 (neu), lit b (entfallen)
… 87 unveränderte Absätze
Anlage
----------
Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-
Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-
Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)
Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und die
für die entsprechende Sonder-
schulart in Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender Erfor-
dernisse ersetzt:
1. Die Lehrbefähigung für Haupt-
schulen oder für Polytechni-
sche Lehrgänge;
2. die für die betreffende Son-
derschulart in Betracht kom-
mende Lehrbefähigung;
3. eine sechsjährige einschlägi-
ge Lehrpraxis mit hervorra-
genden pädagogischen Leistun-
gen.
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-
derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung
Lehrgängen. an einer Religonspädagogischen
Akademie oder eine nach der Rei-
feprüfung nach früheren schul-
rechtlichen Vorschriften erworbe-
ne gleichwertige Lehrbefähigung,
wobei die der Verwendung ent-
sprechende Lehrbefähigung für
Hauptschulen, Sonderschulen und
Polytechnische Lehrgänge nachzu-
weisen ist. Diese Erfordernisse
werden ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
a) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung oder
b) den Abschluß der theologi-
schen Hochschulstudien im
Sinne des § 35 des Allge-
meinen Hochschul-Studien-
gesetzes;
2. bei Lehrern für Fremdsprachen
an Hauptschulen, Sonder-
schulen und Polytechnischen
Lehrgängen durch die erfolg-
reiche Ablegung der Lehramts-
prüfung für höhere Schulen
aus der entsprechenden Fremd-
sprache oder durch die Lehr-
befähigung für zwei im Lehr-
plan der Hauptschule vorge-
sehene Fremdsprachen.
2. Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer
Berufspädagogischen Akademie für
Berufsschulen oder Lehramtsprüfung
an einer Berufspädagogischen
Akademie für Stenotypie und
Phonotypie oder eine nach früheren
schulrechtlichen Vorschriften er-
worbene gleichwertige Lehrbe-
fähigung, wobei die der Verwen-
dung entsprechende Lehrbefähigung
für Berufsschulen nachzuweisen
ist.
Sonderschulen oder Polytechnische
Lehrgänge an einer Religionspäda-
gogischen Akademie und durch den
Abschluß der theologischen Hoch-
schulstudien ersetzt.
3. Lehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982.
4. Religionslehrer an Lehramtsprüfung an einer
Volksschulen Religionspädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volksschulen; ferner, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen
… 76 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der
Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren
Lehrgängen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-
Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige
der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-
eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-
füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-
faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei
Lehrern für musikalische Unter-
richtsgegenstände durch den er-
folgreichen Abschluß einer musi-
kalischen Studienrichtung an
einer Kunsthochschule oder einer
gleichgestellten Lehranstalt oder
durch die Lehrbefähigung aus Ge-
sang oder einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für musika-
lisch-rhythmische Erziehung.
2. Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren
Polytechnischen Lehrgängen sowie Schule oder
Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-
die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-
dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum
höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-
len. lich einer nach dem 1. Juni
1983 abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer.
3. Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der
Befähigungsprüfung für Leibeser-
zieher an Schulen oder Abschluß-
prüfung der staatlichen Sport-
lehrerausbildung mit dem Spezial-
fach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
4. Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-
ziehung an einer allgemeinbilden-
den Pflichtschule gemeinsam mit
einer Zusatzprüfung über die Be-
reiche
1. Gebrauchsgut und Design (Pro-
duktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung,
3. Material- und Werkzeugkunde
einschließlich Unfallverhü-
tung.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-
derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige
Lehrgängen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-
Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.
wendungsgruppen L 2 oder eine
höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird
len. dieses Erfordernis durch die Er-
füllung der Erfordernisse des
Art. I Abs. 4 erbracht.
Anl. 1geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 3, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu), sublit aa (neu), sublit bb (neu); Abs 3 (neu)
… 95 unveränderte Absätze
Anlage
----------
Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-
Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-
Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)
Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und die
für die entsprechende Sonder-
schulart in Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender Erfor-
dernisse ersetzt:
1. Die Lehrbefähigung für Haupt-
schulen oder für Polytechni-
sche Lehrgänge;
2. die für die betreffende Son-
derschulart in Betracht kom-
mende Lehrbefähigung;
3. eine sechsjährige einschlägi-
ge Lehrpraxis mit hervorra-
genden pädagogischen Leistun-
gen.
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-
derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung
Lehrgängen. an einer Religonspädagogischen
Akademie oder eine nach der Rei-
feprüfung nach früheren schul-
rechtlichen Vorschriften erworbe-
ne gleichwertige Lehrbefähigung,
wobei die der Verwendung ent-
sprechende Lehrbefähigung für
Hauptschulen, Sonderschulen und
Polytechnische Lehrgänge nachzu-
weisen ist. Diese Erfordernisse
werden ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
a) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung oder
b) den Abschluß der theologi-
schen Hochschulstudien im
Sinne des § 35 des Allge-
meinen Hochschul-Studien-
gesetzes;
2. bei Lehrern für Fremdsprachen
an Hauptschulen, Sonder-
schulen und Polytechnischen
Lehrgängen durch die erfolg-
reiche Ablegung der Lehramts-
prüfung für höhere Schulen
aus der entsprechenden Fremd-
sprache oder durch die Lehr-
befähigung für zwei im Lehr-
plan der Hauptschule vorge-
sehene Fremdsprachen.
2. Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer
Berufspädagogischen Akademie für
Berufsschulen oder Lehramtsprüfung
an einer Berufspädagogischen
Akademie für Stenotypie und
Phonotypie oder eine nach früheren
schulrechtlichen Vorschriften er-
worbene gleichwertige Lehrbe-
fähigung, wobei die der Verwen-
dung entsprechende Lehrbefähigung
für Berufsschulen nachzuweisen
ist.
Dieses Erfordernis wird bei Re-
ligionslehrern durch eine Lehr-
amtsprüfung für Hauptschulen,
Sonderschulen oder Polytechnische
Lehrgänge an einer Religionspäda-
gogischen Akademie und durch den
Abschluß der theologischen Hoch-
schulstudien ersetzt.
3. Lehrer an Volksschulen (1) Lehramtsprüfung an einer
Pädagogischen Akademie nach
… 7 unveränderte Absätze
Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982.
a) Lehramtsprüfung für
Volksschulen an einer
Pädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
viersemestrigen
Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung oder Lehrbefähigung
für Volksschulen, gemeinsam
mit
b) Zusatzausbildung und
-prüfung über die Bereiche
aa) „Lebende Fremdsprache''
und
bb) „Vorschulstufe'' oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik''
im Ausmaß des Lehrstoffes im
Lehrplan der Pädagogischen
Akademien (Studiengang für
das Lehramt an Volksschulen
gemäß Verordnung des
Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport
BGBl. Nr. 17/1986).
(3) Der erfolgreiche Abschluß
von Studienveranstaltungen, die
spätestens zu Beginn des
Sommersemesters 1989 begonnen
haben und spätestens bis zum Ende
des Schuljahres 1988/89
abgeschlossen worden sind, in den
Bereichen
aa) „Lebende Fremdsprache''
und
bb) „Vorschulstufe'' oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik''
an Pädagogischen Akademien und
Pädagogischen Instituten in einem
dem Abs. 2 lit. b entsprechenden
Ausmaß ersetzt das betreffende
Ernennungserfordernis des
Abs. 2 lit. b.
4. Religionslehrer an (1) Lehramtsprüfung an einer
Volksschulen Religionspädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
… 9 unveränderte Absätze
für das Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung an einer
Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung
eines viersemestrigen
Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung
oder
die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung
gemeinsam mit
b) Zusatzausbildung und
-prüfung über ergänzende
Bereiche zur Ausbildung
zum Religionslehrer an
Volksschulen gemäß lit. a in
einem der Z 3 Abs. 2 lit. b
vergleichbaren Ausmaß.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen
schulen, Sonderschulen, Polytech- Poly- an einer Pädagogischen Akademie,
nisse für die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt:
L 2a 2 oder für eine höhere Ver- 1. Bei Religionslehrern durch die
der Reifeprüfung an einer höheren
höheren Schule und die der Verwendung
Verwendung entsprechende Lehrbefähigung;
… 76 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der
Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren
Lehrgängen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-
Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige
der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-
eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-
füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-
faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei
Lehrern für musikalische Unter-
richtsgegenstände durch den er-
folgreichen Abschluß einer musi-
kalischen Studienrichtung an
einer Kunsthochschule oder einer
gleichgestellten Lehranstalt oder
durch die Lehrbefähigung aus Ge-
sang oder einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für musika-
lisch-rhythmische Erziehung.
2. Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren
Polytechnischen Lehrgängen sowie Schule oder
Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-
die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-
dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum
höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-
len. lich einer nach dem 1. Juni
1983 abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer.
3. Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der
Befähigungsprüfung für Leibeser-
zieher an Schulen oder Abschluß-
prüfung der staatlichen Sport-
lehrerausbildung mit dem Spezial-
fach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
4. Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-
ziehung an einer allgemeinbilden-
den Pflichtschule gemeinsam mit
einer Zusatzprüfung über die Be-
reiche
1. Gebrauchsgut und Design (Pro-
duktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung,
3. Material- und Werkzeugkunde
einschließlich Unfallverhü-
tung.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-
derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige
Lehrgängen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-
Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.
wendungsgruppen L 2 oder eine
höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird
len. dieses Erfordernis durch die Er-
füllung der Erfordernisse des
Art. I Abs. 4 erbracht.