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BGBl. III Nr. 69/2010

kundgemacht 20.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2010× zu AETR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (AETR) 37 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertZ 1, Z 1 Schlussteil (neu), Z 2 (neu), Schlussteil, Z 4 (neu), Z 5 (neu) · umnummeriert: Z 3
in Kraft 24.04.1992 – 26.02.2004 · idF BGBl. Nr. 203/1993 · danach: BGBl. III Nr. 69/2010 Art. 12↗RIS↗
in Kraft 27.02.2004 – 19.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 69/2010 · danach: BGBl. III Nr. 110/2025 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen
(1). Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch einen angemessenen Umfang von Straßen- und Betriebskontrollen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien halten einander über Diese Kontrollen umfassen jährlich einen bedeutenden und repräsentativen Anteil aller Fahrer, Unternehmen und Fahrzeuge, die zu diesem Zweck getroffenen allgemeinen Maßnahmen auf dem laufenden. in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen:
(2a) Die Vertragsparteien gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens und die Überwachung zuständigen Behörden der Anwendung. Vertragsparteien gestalten diese Kontrollen wie folgt:
(3) – Im Rahmen dieses gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden Laufe eines Kalenderjahres wird mindestens 1% der Vertragsparteien einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über Arbeitstage von Fahrzeuglenkern, die diesem Übereinkommen unterstellt sind, kontrolliert.
- die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens – Mindestens 15% aller überprüften Arbeitstage werden bei Straßenkontrollen und ihre Ahndung, mindestens 25% der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft.
- die von einer Vertragspartei verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben. (b) Auf der Strasse werden kontrolliert:
– die Tageslenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten sowie, bei offensichtlichen Unregelmäßigkeiten, die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen;
– gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;
– das fehlerfreie Funktionieren des Kontrollgeräts.
Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und Fahrern durchzuführen.
(c) Auf dem Betriebsgelände von Unternehmen werden zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten sowie den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 3 kontrolliert:
– Wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
– zweiwöchige Begrenzung der Lenkzeiten;
– Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absätze 1 und 3;
– Verwendung der Schaublätter und/oder Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.
2. Im Rahmen eines gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über:
– die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens und ihre Ahndung;
– die von einer Vertragspartei verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben.
In Fällen von schweren Verstößen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe.
(4) 3. Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt.
4. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung von Straßenkontrollen zusammen.
5. Die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Einhaltung des Absatzes 1 dieses Artikels durch die Vertragsparteien.
Schlagworte
Straßenkontrolle