BGBl. III Nr. 69/2010
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (AETR)
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§ 0↗RIS↗
Art. 12geändertZ 1, Z 1 Schlussteil (neu), Z 2 (neu), Schlussteil, Z 4 (neu), Z 5 (neu) · umnummeriert: Z 3
Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen
(2a) Die Vertragsparteien gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens und die Überwachung zuständigen Behörden der Anwendung. Vertragsparteien gestalten diese Kontrollen wie folgt:
– die Tageslenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten sowie, bei offensichtlichen Unregelmäßigkeiten, die Schaublätter der vorangegangenen Tage, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen;
– gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;
– das fehlerfreie Funktionieren des Kontrollgeräts.
Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und Fahrern durchzuführen.
(c) Auf dem Betriebsgelände von Unternehmen werden zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten sowie den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 3 kontrolliert:
– Wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
– zweiwöchige Begrenzung der Lenkzeiten;
– Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absätze 1 und 3;
– Verwendung der Schaublätter und/oder Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.
2. Im Rahmen eines gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über:
– die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens und ihre Ahndung;
– die von einer Vertragspartei verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben.
In Fällen von schweren Verstößen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe.
4. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung von Straßenkontrollen zusammen.
5. Die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Einhaltung des Absatzes 1 dieses Artikels durch die Vertragsparteien.
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