Die Ziffer 4, 5 und 11 des Artikel römisch siebzehn, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft; im übrigen tritt Artikel römisch siebzehn, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
BGBl. I Nr. 106/1999
106. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Investmentfondsgesetz 1993 und die Bundesabgabenordnung geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), eingeführt wird, weiters das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996 geändert werden (Steuerreformgesetz 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10geändertText; Abs 2; Abs 3; Abs 4 Z 1 lit a, lit b, Z 2, Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen) · umnummeriert: Abs 4 Z 3
Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen
Art. 1 § 25geändertlit a
IV. Grundbuchsachen
Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr
§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,
b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
… 3 unveränderte Absätze
c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.
(2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
(3) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
Art. 1 § 32geändertIII: Überschrift, Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 17
… 429 unveränderte Absätze
F. EINBRINGUNG
Tarif
I. Zivilprozesse
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
1 I Pauschalgebühren in I
I zivilgerichtlichen Verfahren erster I
I Instanz bei einem Wert des I
I Streitgegenstandes I
I bis 2 000 S I 220 S
I über 2 000 S bis 5 000 S I 440 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I 590 S
I über 10 000 S bis 30 000 S I 990 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 1 590 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 2 910 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 6 890 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 13 520 S
I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S I 27 040 S
I über 2 000 000 S bis 3 000 000 S I 40 570 S
I über 3 000 000 S bis 4 000 000 S I 54 090 S
I über 4 000 000 S bis 5 000 000 S I 67 620 S
I über 5 000 000 S I 1,2% vom jeweiligen
I I Streitwert zuzüglich
I I 13 180 S
I I
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 20 000 S.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 000 S. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
2 I Pauschalkosten für das I
I Rechtsmittelverfahren zweiter I
I Instanz bei einem I
I Berufungsinteresse I
I bis 2 000 S I 180 S
I über 2 000 S bis 5 000 S I 380 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I 660 S
I über 10 000 S bis 30 000 S I 1 320 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 2 650 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 5 300 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 10 600 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 19 880 S
I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S I 39 770 S
I über 2 000 000 S bis 3 000 000 S I 59 660 S
I über 3 000 000 S bis 4 000 000 S I 79 550 S
I über 4 000 000 S bis 5 000 000 S I 99 440 S
I über 5 000 000 S I 1,8% vom
I I Berufungsinteresse
I I zuzüglich
I I 19 380 S
I I
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 20 000 S.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 640 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
3 I Pauschalgebühren für das I
I Rechtsmittelverfahren dritter I
I Instanz bei einem I
I Revisionsinteresse I
I bis 30 000 S I 1 980 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 3 310 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 6 620 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 13 250 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 26 510 S
I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S I 53 030 S
I über 2 000 000 S bis 3 000 000 S I 79 550 S
I über 3 000 000 S bis 4 000 000 S I 106 070 S
I über 4 000 000 S bis 5 000 000 S I 132 590 S
I über 5 000 000 S I 2,4% vom jeweiligen
I I Revisionsinteresse
I I zuzüglich
I I 25 840 S
I I
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2
ZPO.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 20 000 S.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3 960 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
II. Exekutionsverfahren
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
4 I Pauschalgebühren I
I a) in Exekutionsverfahren mit I
I Ausnahme der in lit. b I
I angeführten Verfahren bei einem I
I Wert des Streitgegenstandes I
I bis 2 000 S I 160 S
I über 2 000 S bis 5 000 S I 330 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I 390 S
I über 10 000 S bis 30 000 S I 530 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 720 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 920 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 1 320 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 1 590 S
I über 1 000 000 S für jede weitere I
I angefangene 1 000 000 S I je 1 590 S mehr
I I
I b) in Exekutionsverfahren auf das I
I unbewegliche Vermögen bei einem I
I Wert des Streitgegenstandes I
I bis 2 000 S I 300 S
I über 2 000 S bis 5 000 S I 400 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I 510 S
I über 10 000 S bis 30 000 S I 720 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 990 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 1 520 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 2 180 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 3 510 S
I über 1 000 000 S für jede weitere I
I angefangene 1 000 000 S I je 1 790 S mehr
I I
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 20 000 S.
III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
5 I Eingabengebühren: I
I a) Anträge eines Gläubigers auf I
I Eröffnung des Konkurses; I 370 S
I b) Forderungsanmeldungen I 170 S
I I
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5. 2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
6 I Pauschalgebühr: I
I a) für das Konkursverfahren I
I 1. im Falle der Beendigung des I
I Konkurses durch Verteilung I
I (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I
I ausgleich (§ 157 KO), I 10 vH der Belohnung
I I des Masseverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 3 310 S
I 2. im Falle der Beendigung des I
I Konkurses mit Einverständnis I
I der Gläubiger (§ 167 KO); I
I I 10 vH der Belohnung
I I des Masseverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 3 310 S
I b) für das Ausgleichsverfahren im I
I Falle der gerichtlichen Bestäti- I
I gung des Ausgleiches (§ 49 AO) I 10 vH der Belohnung
I I des
I I Ausgleichsverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 3 310 S
I I
I c) für ein Reorganisationsverfahren I 5 vH der Entlohnung
I im Falle seiner Aufhebung I des
I oder Einstellung (§§ 12 und 13 I Reorganisations-
I URG); I prüfers, mindestens
I I jedoch 3 310 S
Anmerkungen
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.
IV. Verfahren außer Streitsachen
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
7 I A. Pflegschafts- und I
I Vormundschaftssachen I
I Entscheidungen I
I a) über den Anspruch auf Unterhalt I
I vom Wert des Zuerkannten, I 1/2 vH
I b) über ein Begehren auf I
I Herabsetzung des I 130 S
I Unterhaltsbetrages I
I I
Anmerkungen
1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 58 JN.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7. Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
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Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
8 I B. Verlassenschaftsabhandlungen I
I Pauschalgebühren für I
I Verlassenschaftsabhandlungen I 3 vT des reinen
I I Nachlaßvermögens,
I I mindestens jedoch
I I 530 S
I I
Anmerkungen
1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24. 2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
6. Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt (§ 72 AußStrG) oder wird der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (§ 73 AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemessung I Gebühren
-------I------------------------------I-------------------I----------
9 I C. Grundbuchsachen I I
I a) Eingaben I I 500 S
I (Protokollaranträge) um I I
I Eintragung in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch); I I
I b) Eintragungen in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch), I I
I und zwar: I I
I 1. Eintragungen I vom Wert des I 1 vH
I (Einverleibungen) zum I Rechtes I
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes,
I 2. Vormerkungen zum I I 700 S
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes, I I
I 3. Anmerkungen der I vom Wert des I 1 vH
I Rechtfertigung der I Rechtes I
I Vormerkung zum Erwerb I I
I des Eigentums und des I I
I Baurechtes, I I
I 4. Eintragungen zum I vom Wert des I 1,2 vH
I Erwerb des I Rechtes I
I Pfandrechtes (Ausnahme I I
I Z 6), I I
I 5. Anmerkungen der I vom Wert des I 6 vT
I Rangordnung der I Rechtes I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung, I I
I 6. nachträgliche I vom Wert des I 6 vT
I Eintragung des I Rechtes I
I Pfandrechtes in der I I
I angemerkten I I
I Rangordnung der I I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung; I I
I c) Grundbuchsauszüge I für jede I 50 S
I (Abschriften), die einer I angefangene Seite I
I Partei auf ihr Verlangen I I
I oder im I I
I Verlassenschaftsverfahren I I
I in ihrem Interesse I I
I erteilt werden; I I
I d) Grundbuchsauszüge I für je zwölf I 110 S
I (Abschriften) über eine I angefangene I
I Einlage und Abschriften I Seiten im Format I
I aus den I A 4 I
I Hilfsverzeichnissen, I I
I soweit diese Abschriften I I
I im Weg der I I
I automationsunterstützten I I
I Datenverarbeitung I I
I hergestellt werden I I
I I I
Anmerkungen
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu
entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist
die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten.
8. Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe
Forderung
a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,
b) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken erworben werden (Anmerkung 11),
c) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper (Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteil erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu c und d:
13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
14. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Grundbuchsauszug
fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Grundbuchsauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird. Amtswegige Ergänzungen von Grundbuchsauszügen im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangsverwaltung sind gebührenfrei.
15. Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie Abschriften nach
Tarifpost 9 lit. d werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Für die Gebührenbemessung nach Tarifpost 9 lit. d ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.
Tarifpost Gegenstand Höhe der
Gebühren
--------------------------------------------------------------------
10 D. Firmenbuch- und
Schiffsregistersachen
I. Firmenbuch
a) Eingabengebühren für Eingaben
folgender Rechtsträger:
1. bei Einzelkaufleuten 250 S
2. bei offenen
Handelsgesellschaften 400 S
3. bei Kommanditgesellschaften 400 S
4. bei offenen Erwerbsgesellschaften 400 S
5. bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften 400 S
6. bei Aktiengesellschaften 1 500 S
7. bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung 400 S
8. bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften 300 S
9. bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit 600 S
10. bei Sparkassen 1 000 S
11. bei Privatstiftungen 2 000 S
12. bei Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigungen (EWIV) 2 000 S
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß
§ 2 Z 13 FBG 800 S
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen
und Änderungen betreffend:
1. Firma 100 S
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort
der Niederlassung 100 S
3. Geschäftsanschrift 100 S
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und
-herabsetzung) 1 500 S
5. Einreichung des Jahresabschlusses,
Konzernabschlusses, Durchführung der
Revision 100 S
6. Einbringung 900 S
7. Vermögensübertragung 900 S
8. Übernahme oder Übertragung von
Betrieben/Teilbetrieben 900 S
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
gemäß UmwG 3 500 S
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
gemäß AktG 1965 2 000 S
11. Spaltung 3 200 S
12. Realteilung einer
Personengesellschaft 1 800 S
13. Verschmelzung 3 200 S
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung
über die Errichtung einer
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung), Genossenschaftsvertrag und
Gründungsvertrag einer Europäischen
wirtschaftlichen
Interessenvereinigung (EWIV) 1 000 S
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,
Verlegungsplan 1 500 S
16. Änderung der zu Z 14 und 15
genannten Urkunden 500 S
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender
vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen:
1. Inhaber, Pächter 300 S
2. persönlich haftender Gesellschafter 400 S
3. Geschäftsführer 300 S
4. Vorstand, ständiger Vertreter,
Hauptbevollmächtigter 600 S
5. vertretungsbefugtes Organ 600 S
6. Prokurist 250 S
7. Geschäftsleiter 100 S
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit
beschränkter Haftung 200 S
9. Kommanditist, Mitglied bei
Europäischer wirtschaftlicher
Interessenvereinigung (EWIV) 300 S
10. Aufsichtsratsmitglied 500 S
11. Abwickler (Liquidator) 600 S
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu
einem Revisionsverband oder zu einer
sonstigen Revisionseinrichtung oder
Befreiung einer Genossenschaft von
der Verbandspflicht; 200 S
13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher
Vertreter, Vertreter des ruhenden
Nachlasses. 100 S
II. Schiffsregister 1,1 vH vom
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Wert des
Erwerb einer Schiffshypothek Rechtes
b) Pauschalgebühren für sonstige
Eintragungen 590 S
III. Firmenbuch- und
Schiffsregisterauszüge, die einer Partei
auf ihr Verlangen erteilt werden
a) Firmenbuchauszüge für je 12
angefangene
Seiten 110 S
b) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, für jede
Abschriften) angefangene
Seite 50 S
Anmerkungen
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch
… 289 unveränderte Absätze
dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang
des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist
gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an,
so ist hiefür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3 000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei
Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder
Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen
werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers
unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit
verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
Zu Z II:
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte
für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
17. Für Firmenbuchauszüge, die nur mehr im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, ist der Gebührenbemessung das Format DIN A4 zugrunde zu legen. Hiebei ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch
hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
------I----------------------------------I-----------------I---------
11 I E. Beglaubigungen und I I
I Beurkundungen I I
I a) 1. Beglaubigungen von I für jede I
I Unterschriften bei einer I Unterschrift I
I Bemessungsgrundlage I I
I bis 5 000 S I I 40 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I I 60 S
I über 10 000 S bis 50 000 S I I 130 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I I 260 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I I 390 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I I 530 S
I über 1 000 000 S I I
I für jede weitere I I je 260 S
I angefangene 1 000 000 S I I mehr
I 2. wenn der Wert nicht I I 50 S
I bestimmbar ist; I I
I b) Beglaubigungen von I für jede I 20 S
I Abschriften, die von den I angefangene I
I Parteien überreicht werden; I Seite der I
I I Abschrift I
I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-
I Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen
I gerichtlichen Beurkundung I Amtshandlungen vorgesehe-
I bedürfen, I nen Gebühren
I 2. Aufnahme von Testamenten, I die im Notariatstarifge-
I I setz für die gleichen
I I Amtshandlungen vorgesehe-
I I nen Gebühren
I 3. Aufnahme von Wechsel- und I die im Notariatstarifge-
I Scheckprotesten, I setz für die gleichen
I I Amtshandlungen vorgesehe-
I I nen Gebühren
I 4. Erteilung von I die im Notariatstarifge-
I Ausfertigungen, Auszügen, I setz für die gleichen
I Abschriften oder I Amtshandlungen vorgesehe-
I Zeugnissen aus den im I nen Gebühren
I Notariatsarchiv I
I befindlichen Akten. I
I I
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
5. Die Firmazeichnung samt Unterschrift einerseits und die Unterfertigung der Anmeldung (§§ 12, 29 HGB) durch die Gesellschafter andererseits sind getrennte gebührenpflichtige Amtshandlungen.
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam
gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus
der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine
angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte
Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
------I----------------------------------I-----------------I---------
12 I F. Sonstige Geschäfte des I I
I außerstreitigen Verfahrens I I
I I I
I Pauschalgebühren für folgende I I
I Verfahren: I I
I a) 1. Verfahren über die I I 2 000 S
I Aufteilung ehelichen I I
I Gebrauchsvermögens und I I
I ehelicher Ersparnisse I I
I (§§ 81 bis 96 Ehegesetz), I I
I 2. Verfahren über die I I 2 000 S
I Scheidung einer Ehe nach I I
I § 55a Ehegesetz; I I
I b) 1. Feststellung von I I 550 S
I Ansprüchen auf Heiratsgut I I
I oder Ausstattung, I I
I 2. Verfahren zur Feststellung I I 550 S
I der Rechtsunwirksamkeit I I
I eines Anerkenntnisses der I I
I Vaterschaft nach § 164 I I
I ABGB, I I
I 3. Verfahren zur Erneuerung I I 550 S
I oder Berichtigung der I I
I Grenzen (§§ 850 ff. ABGB), I I
I 4. Verfahren nach dem I I 550 S
I Landpachtgesetz, I I
I 5. Regelung der Rechte der I I 550 S
I Teilhaber einer gemein- I I
I schaftlichen Sache nach I I
I §§ 835, 836 ABGB, I I
I 6. Verfahren über die I I 550 S
I Abgeltung der Mitwirkung I I
I eines Ehegatten im Erwerb I I
I des anderen (§ 98 ABGB), I I
I 7. Anträge auf Feststellung I I 550 S
I der Rechtmäßigkeit I I
I gesonderter Wohnungsnahme I I
I (§ 92 ABGB), I I
I 8. Annahme an Kindes Statt I I 550 S
I (§§ 179 ff. ABGB); I I
I c) 1. Volljährigerklärung I I 330 S
I (§§ 174, 251 ABGB), I I
I 2. Erklärung der I I 330 S
I Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 I I
I Ehegesetz), I I
I 3. (Anm.: aufgehoben durch I I
I BGBl. Nr. 25/1995) I I
I 4. Todeserklärung und I I 330 S
I Beweisführung des Todes, I I
I 5. Kraftloserklärung von I I 330 S
I Urkunden, I I
I 6. Verfahren vor dem I I 330 S
I Bezirksgericht nach dem I I
I Mietrechtsgesetz, I I
I 7. Einspruch des Gläubigers I I 330 S
I gegen die Vornahme eines I I
I Tausches von Grundstücken I I
I (§ 11 LiegTeilG), I I
I 8. Einräumung eines Notweges, I I 330 S
I 9. Gesuche zwecks Erlages bei I I 330 S
I der Verwahrungsabteilung; I I
I d) 1. Freiwillige gerichtliche I vom ermittelten I 1,5 vH
I Schätzungen (§§ 267 ff. I Schätzwert I
I AußStrG), I I
I 2. freiwillige Feilbietungen, I vom erzielten I 1,5 vH
I die vom Gerichte I Preis I
I vorgenommen werden (§§ 267 I I
I ff. AußStrG), I I
I 3. Ermittlung der I vom ermittelten I 1,5 vH
I Entschädigung in I Entschädigungs- I
I Enteignungsfällen I betrag I
I 4. Verfahren vor dem I vom Nennbetrag I 1,5 vH
I Handelsgericht Wien gemäß I des Wertpapiers I
I § 20 des Wertpapier- I I
I bereinigungsgesetzes; I I
I e) Verfahren nach dem I I
I Privatstiftungsgesetz I I 2 760 S
I I I
Anmerkungen
1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht
darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird.
2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 330 S zu entrichten.
3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist
hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 2 000 S zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Mit der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e sind
Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I Gegenstand I Höhe der
post I I Gebühren
------I----------------------------------------------------I---------
13 I Eingabengebühren: I
I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des I 790 S
I Strafverfahrens; I
I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, I 920 S
I soweit sie nicht mit einer I
I Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und I
I Berufungen gegen Urteile der I
I Bezirksgerichte I
I 2. Nichtigkeitsbeschwerden. I 1 060 S
I I
Anmerkungen
1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher
Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
5. Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung des Privatanklägers
(§ 46 Abs. 4 StPO 1975), so haftet er nicht für die Gebühren des zahlungspflichtigen Privatanklägers.
VI. Justizverwaltung
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I Gegenstand I Höhe der
post I I Gebühren
------I----------------------------------------------------I---------
14 I Pauschalgebühren: I
I 1. für die Feststellung der gesetzlichen I 990 S
I Voraussetzungen für die Anerkennung I
I ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 24 I
I der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), I
I 2. für das Zeugnis über das in Österreich I 550 S
I geltende Recht (§ 282 AußStrG), I
I 3. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I 130 S
I Auslandsverkehr, I
I 4. für Anträge um Eintragung in die I 330 S
I Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, I
I einschließlich der Ausstellung des Ausweises I
I (§§ 8, 14 SDG), I
I 5. für Anträge um Eintragung in die Liste der I 530 S
I Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO I
I 1975). I
I 6. für Anträge um Eintragung in die Liste der I
I zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 I
I GenRevG 1997), I 530 S
I 7. für die Entscheidung über den Antrag auf I
I Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 I
I GenRevG 1997). 10 000 S.
I I
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 3 angeführte Amtshandlung wird erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 3 ist nur einmal zu entrichten,
auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren
Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
------I----------------------------------I-----------------I---------
15 I Gebühren I I
I a) für Abschriften (Duplikate, I für jede I 20 S
I Abschriften aus der I angefangene I
I Urkundensammlung und den I Seite der I
I Hilfsverzeichnissen, der I Abschrift I
I Urkundensammlung des I I
I Firmenbuchs sowie aus den I I
I Firmenbuch- und I I
I Schiffsregisterakten), I I
I die einer I I
I Partei ausgestellt werden, I I
I b) für Amtsbestätigungen I für jede I 40 S
I (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene I
I ausgestellt werden. I Seite I
I I I
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 289 AußStrG sind als Amtsbestätigungen
anzusehen.
2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c; Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III.
3. Gebührenfrei sind:
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;
h) Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,
die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die hiezu erforderlichen Gerichtskostenmarken beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel des in der Tarifpost 15 lit. a angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung von Gerichtskostenmarken oder - abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 6 - unmittelbar bei Gericht zu entrichten.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je zwölf angefangene Seiten im Format DIN A4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.
7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung
und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Art. 1 § 2geändertSchlussteil
… 19 unveränderte Absätze
Entstehung der Gebührenpflicht
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter;
b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;
d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
f) für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren:
aa) für den Konkurs mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter;
bb) für das Ausgleichsverfahren mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den (Ausgleichs-)Schuldner;
cc) für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);
g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;
2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei
Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im
außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner;
4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen
Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;
5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von
… 8 unveränderte Absätze
Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung;
6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1, 2
und 7 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4, 5 und 6 angeführten
Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);
9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren
Beginn.
Art. 1 § 4geändertII. Art der Gebührenentrichtung: Abs 5a
… 11 unveränderte Absätze
II. Art der Gebührenentrichtung
§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a, d, e, h, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch Freistempelabdrucke, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung beim Rechnungsführer (bei der Kasse) dieses Gerichtes entrichtet werden. Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.
(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch
1. durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1 000 S übersteigen; in diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg sind der Vermerk Gerichtsgebühren anzubringen und die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich;
2. durch Abbuchung und Einziehung entrichten, wenn
a) die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und
b) die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.
(3) Als Beleg dient
a) der von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigte Zahlungsbeleg in Urschrift oder Ablichtung oder
b) eine Gleichschrift des spätestens zugleich mit dem Schriftsatz abzusendenden Überweisungsauftrages, wenn darauf der Parteienvertreter oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Datum und Unterschrift bestätigt, daß der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung (Abs. 2 Z 2) zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Das gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen.
(5) Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
(5a) In den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten; wurde aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.
(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. c (Grundbuchsauszüge), lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 3 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Verwendung von Gerichtskostenmarken zu entrichten.
(7) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden, so können die Gebühren durch Einzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet werden.
Art. 1 § 26geändertText; Abs 1a
Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26. (1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend.
(1a) Stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nachträglich - beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts nach ( § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), eines die Grunderwerbsteuer selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.
(2) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(3) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(4) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.
Art. 1 § 26ageändertBezeichnung, Text (neu)
Mitteilungspflicht
Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
Art. 1 § 30geändertD. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZA…: Abs 2a
… 4 unveränderte Absätze
D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN
§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:
1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so ist die entrichtete Gebühr auf Antrag der Partei, die die Gebühr beigebracht hat, zurückzuzahlen, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde und wenn der Rückzahlungswerber eine Bescheinigung des für die Erhebung der Grunderwerbsteuer jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, daß die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 zweiter Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.
(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde.
Art. 1 § 31geändertE. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG: Abs 5
… 7 unveränderte Absätze
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.
(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben.
(3) Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Abs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn
a) die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes eingezahlt werden oder
b) im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von dem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im § 2 angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird;
c) die Eingabe von einem nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebenen Rechtsanwalt verfaßt oder überreicht wird.
(4) Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) - nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.
(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.
Art. 1 § 32geändertZPO III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorgani…: Text
… 149 unveränderte Absätze
F. EINBRINGUNG
Tarif
I. Zivilprozesse
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
1 I Pauschalgebühren in I
I zivilgerichtlichen Verfahren erster I
I Instanz bei einem Wert des I
I Streitgegenstandes I
I bis 2 000 S I 220 S
I über 2 000 S bis 5 000 S I 440 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I 590 S
I über 10 000 S bis 30 000 S I 990 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 1 590 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 2 910 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 6 890 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 13 520 S
I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S I 27 040 S
I über 2 000 000 S bis 3 000 000 S I 40 570 S
I über 3 000 000 S bis 4 000 000 S I 54 090 S
I über 4 000 000 S bis 5 000 000 S I 67 620 S
I über 5 000 000 S I 1,2% vom jeweiligen
I I Streitwert zuzüglich
I I 13 180 S
I I
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 20 000 S.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 000 S. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
2 I Pauschalkosten für das I
I Rechtsmittelverfahren zweiter I
I Instanz bei einem I
I Berufungsinteresse I
I bis 2 000 S I 180 S
I über 2 000 S bis 5 000 S I 380 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I 660 S
I über 10 000 S bis 30 000 S I 1 320 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 2 650 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 5 300 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 10 600 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 19 880 S
I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S I 39 770 S
I über 2 000 000 S bis 3 000 000 S I 59 660 S
I über 3 000 000 S bis 4 000 000 S I 79 550 S
I über 4 000 000 S bis 5 000 000 S I 99 440 S
I über 5 000 000 S I 1,8% vom
I I Berufungsinteresse
I I zuzüglich
I I 19 380 S
I I
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 20 000 S.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 640 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
3 I Pauschalgebühren für das I
I Rechtsmittelverfahren dritter I
I Instanz bei einem I
I Revisionsinteresse I
I bis 30 000 S I 1 980 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 3 310 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 6 620 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 13 250 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 26 510 S
I über 1 000 000 S bis 2 000 000 S I 53 030 S
I über 2 000 000 S bis 3 000 000 S I 79 550 S
I über 3 000 000 S bis 4 000 000 S I 106 070 S
I über 4 000 000 S bis 5 000 000 S I 132 590 S
I über 5 000 000 S I 2,4% vom jeweiligen
I I Revisionsinteresse
I I zuzüglich
I I 25 840 S
I I
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2
ZPO.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 20 000 S.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3 960 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
II. Exekutionsverfahren
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
4 I Pauschalgebühren I
I a) in Exekutionsverfahren mit I
I Ausnahme der in lit. b I
I angeführten Verfahren bei einem I
I Wert des Streitgegenstandes I
I bis 2 000 S I 160 S
I über 2 000 S bis 5 000 S I 330 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I 390 S
I über 10 000 S bis 30 000 S I 530 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 720 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 920 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 1 320 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 1 590 S
I über 1 000 000 S für jede weitere I
I angefangene 1 000 000 S I je 1 590 S mehr
I I
I b) in Exekutionsverfahren auf das I
I unbewegliche Vermögen bei einem I
I Wert des Streitgegenstandes I
I bis 2 000 S I 300 S
I über 2 000 S bis 5 000 S I 400 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I 510 S
I über 10 000 S bis 30 000 S I 720 S
I über 30 000 S bis 50 000 S I 990 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I 1 520 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I 2 180 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I 3 510 S
I über 1 000 000 S für jede weitere I
I angefangene 1 000 000 S I je 1 790 S mehr
I I
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 20 000 S.
III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
5 I Eingabengebühren: I
I a) Anträge eines Gläubigers auf I
I Eröffnung des Konkurses; I 370 420 S
I b) Forderungsanmeldungen I 170 220 S
I I
… 568 unveränderte Absätze
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5. 2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
6 I Pauschalgebühr: I
I a) für das Konkursverfahren I
I 1. im Falle der Beendigung des I
I Konkurses durch Verteilung I
I (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I
I ausgleich (§ 157 KO), I 10 vH der Belohnung
I I des Masseverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 3 310 S
I 2. im Falle der Beendigung des I
I Konkurses mit Einverständnis I
I der Gläubiger (§ 167 KO); I
I I 10 vH der Belohnung
I I des Masseverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 3 310 S
I b) für das Ausgleichsverfahren im I
I Falle der gerichtlichen Bestäti- I
I gung des Ausgleiches (§ 49 AO) I 10 vH der Belohnung
I I des
I I Ausgleichsverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 3 310 S
I I
I c) für ein Reorganisationsverfahren I 5 vH der Entlohnung
I im Falle seiner Aufhebung I des
I oder Einstellung (§§ 12 und 13 I Reorganisations-
I URG); I prüfers, mindestens
I I jedoch 3 310 S
Anmerkungen
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
4. Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.
IV. Verfahren außer Streitsachen
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
7 I A. Pflegschafts- und I
I Vormundschaftssachen I
I Entscheidungen I
I a) über den Anspruch auf Unterhalt I
I vom Wert des Zuerkannten, I 1/2 vH
I b) über ein Begehren auf I
I Herabsetzung des I 130 S
I Unterhaltsbetrages I
I I
Anmerkungen
1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 58 JN.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7. Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Höhe der Gebühren
post I I
-------I-------------------------------------I-----------------------
8 I B. Verlassenschaftsabhandlungen I
I Pauschalgebühren für I
I Verlassenschaftsabhandlungen I 3 vT des reinen
I I Nachlaßvermögens,
I I mindestens jedoch
I I 530 S
I I
Anmerkungen
1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24. 2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
6. Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt (§ 72 AußStrG) oder wird der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (§ 73 AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.
---------------------------------------------------------------------
Tarif- I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemessung I Gebühren
-------I------------------------------I-------------------I----------
9 I C. Grundbuchsachen I I
I a) Eingaben I I 500 S
I (Protokollaranträge) um I I
I Eintragung in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch); I I
I b) Eintragungen in das I I
I Grundbuch (Landtafel, I I
I Eisenbahnbuch, Bergbuch), I I
I und zwar: I I
I 1. Eintragungen I vom Wert des I 1 vH
I (Einverleibungen) zum I Rechtes I
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes,
I 2. Vormerkungen zum I I 700 S
I Erwerb des Eigentums I I
I und des Baurechtes, I I
I 3. Anmerkungen der I vom Wert des I 1 vH
I Rechtfertigung der I Rechtes I
I Vormerkung zum Erwerb I I
I des Eigentums und des I I
I Baurechtes, I I
I 4. Eintragungen zum I vom Wert des I 1,2 vH
I Erwerb des I Rechtes I
I Pfandrechtes (Ausnahme I I
I Z 6), I I
I 5. Anmerkungen der I vom Wert des I 6 vT
I Rangordnung der I Rechtes I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung, I I
I 6. nachträgliche I vom Wert des I 6 vT
I Eintragung des I Rechtes I
I Pfandrechtes in der I I
I angemerkten I I
I Rangordnung der I I
I beabsichtigten I I
I Verpfändung; I I
I c) Grundbuchsauszüge I für jede I 50 S
I (Abschriften), die einer I angefangene Seite I
I Partei auf ihr Verlangen I I
I oder im I I
I Verlassenschaftsverfahren I I
I in ihrem Interesse I I
I erteilt werden; I I
I d) Grundbuchsauszüge I für je zwölf I 110 S
I (Abschriften) über eine I angefangene I
I Einlage und Abschriften I Seiten im Format I
I aus den I A 4 I
I Hilfsverzeichnissen, I I
I soweit diese Abschriften I I
I im Weg der I I
I automationsunterstützten I I
I Datenverarbeitung I I
I hergestellt werden I I
I I I
Anmerkungen
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu
entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist
die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten.
8. Anmerkung 7 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe
Forderung
a) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden,
b) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken erworben werden (Anmerkung 11),
c) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper (Anmerkung 7) oder Liegenschaftsanteil erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu c und d:
13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
14. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Grundbuchsauszug
fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Grundbuchsauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird. Amtswegige Ergänzungen von Grundbuchsauszügen im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zwangsverwaltung sind gebührenfrei.
15. Grundbuchsauszüge (Abschriften) sowie Abschriften nach
Tarifpost 9 lit. d werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Für die Gebührenbemessung nach Tarifpost 9 lit. d ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.
Tarifpost Gegenstand Höhe der
Gebühren
--------------------------------------------------------------------
10 D. Firmenbuch- und
Schiffsregistersachen
I. Firmenbuch
a) Eingabengebühren für Eingaben
folgender Rechtsträger:
1. bei Einzelkaufleuten 250 S
2. bei offenen
Handelsgesellschaften 400 S
3. bei Kommanditgesellschaften 400 S
4. bei offenen Erwerbsgesellschaften 400 S
5. bei Kommandit-Erwerbsgesellschaften 400 S
6. bei Aktiengesellschaften 1 500 S
7. bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung 400 S
8. bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften 300 S
9. bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit 600 S
10. bei Sparkassen 1 000 S
11. bei Privatstiftungen 2 000 S
12. bei Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigungen (EWIV) 2 000 S
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß
§ 2 Z 13 FBG 800 S
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen
und Änderungen betreffend:
1. Firma 100 S
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort
der Niederlassung 100 S
3. Geschäftsanschrift 100 S
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und
-herabsetzung) 1 500 S
5. Einreichung des Jahresabschlusses,
Konzernabschlusses, Durchführung der
Revision 100 S
6. Einbringung 900 S
7. Vermögensübertragung 900 S
8. Übernahme oder Übertragung von
Betrieben/Teilbetrieben 900 S
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
gemäß UmwG 3 500 S
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
gemäß AktG 1965 2 000 S
11. Spaltung 3 200 S
12. Realteilung einer
Personengesellschaft 1 800 S
13. Verschmelzung 3 200 S
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung
über die Errichtung einer
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung), Genossenschaftsvertrag und
Gründungsvertrag einer Europäischen
wirtschaftlichen
Interessenvereinigung (EWIV) 1 000 S
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,
Verlegungsplan 1 500 S
16. Änderung der zu Z 14 und 15
genannten Urkunden 500 S
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender
vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen:
1. Inhaber, Pächter 300 S
2. persönlich haftender Gesellschafter 400 S
3. Geschäftsführer 300 S
4. Vorstand, ständiger Vertreter,
Hauptbevollmächtigter 600 S
5. vertretungsbefugtes Organ 600 S
6. Prokurist 250 S
7. Geschäftsleiter 100 S
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit
beschränkter Haftung 200 S
9. Kommanditist, Mitglied bei
Europäischer wirtschaftlicher
Interessenvereinigung (EWIV) 300 S
10. Aufsichtsratsmitglied 500 S
11. Abwickler (Liquidator) 600 S
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu
einem Revisionsverband oder zu einer
sonstigen Revisionseinrichtung oder
Befreiung einer Genossenschaft von
der Verbandspflicht; 200 S
13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher
Vertreter, Vertreter des ruhenden
Nachlasses. 100 S
II. Schiffsregister 1,1 vH vom
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Wert des
Erwerb einer Schiffshypothek Rechtes
b) Pauschalgebühren für sonstige
Eintragungen 590 S
III. Firmenbuch- und
Schiffsregisterauszüge, die einer Partei
auf ihr Verlangen erteilt werden
a) Firmenbuchauszüge für je 12
angefangene
Seiten 110 S
b) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, für jede
Abschriften) angefangene
Seite 50 S
Anmerkungen
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen
Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch
dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang
des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist
gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an,
so ist hiefür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3 000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei
Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder
Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen
werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers
unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit
verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
Zu Z II:
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte
für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
17. Für Firmenbuchauszüge, die nur mehr im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, ist der Gebührenbemessung das Format DIN A4 zugrunde zu legen. Hiebei ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
17a. Ausdrucke aus der durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Firmenbuchdatenbank geführten Liste der zugelassenen Revisoren gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Die Anmerkung 17 und die auf Grund dieser Anmerkung erlassene Verordnung gelten auch für diese Ausdrucke.
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch
hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
------I----------------------------------I-----------------I---------
11 I E. Beglaubigungen und I I
I Beurkundungen I I
I a) 1. Beglaubigungen von I für jede I
I Unterschriften bei einer I Unterschrift I
I Bemessungsgrundlage I I
I bis 5 000 S I I 40 S
I über 5 000 S bis 10 000 S I I 60 S
I über 10 000 S bis 50 000 S I I 130 S
I über 50 000 S bis 100 000 S I I 260 S
I über 100 000 S bis 500 000 S I I 390 S
I über 500 000 S bis 1 000 000 S I I 530 S
I über 1 000 000 S I I
I für jede weitere I I je 260 S
I angefangene 1 000 000 S I I mehr
I 2. wenn der Wert nicht I I 50 S
I bestimmbar ist; I I
I b) Beglaubigungen von I für jede I 20 S
I Abschriften, die von den I angefangene I
I Parteien überreicht werden; I Seite der I
I I Abschrift I
I c) 1. Aufnahme von Urkunden über I die im Notariatstarifge-
I Rechtsgeschäfte, die einer I setz für die gleichen
I gerichtlichen Beurkundung I Amtshandlungen vorgesehe-
I bedürfen, I nen Gebühren
I 2. Aufnahme von Testamenten, I die im Notariatstarifge-
I I setz für die gleichen
I I Amtshandlungen vorgesehe-
I I nen Gebühren
I 3. Aufnahme von Wechsel- und I die im Notariatstarifge-
I Scheckprotesten, I setz für die gleichen
I I Amtshandlungen vorgesehe-
I I nen Gebühren
I 4. Erteilung von I die im Notariatstarifge-
I Ausfertigungen, Auszügen, I setz für die gleichen
I Abschriften oder I Amtshandlungen vorgesehe-
I Zeugnissen aus den im I nen Gebühren
I Notariatsarchiv I
I befindlichen Akten. I
I I
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechnung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
5. Die Firmazeichnung samt Unterschrift einerseits und die Unterfertigung der Anmeldung (§§ 12, 29 HGB) durch die Gesellschafter andererseits sind getrennte gebührenpflichtige Amtshandlungen.
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam
gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus
der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine
angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte
Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
------I----------------------------------I-----------------I---------
12 I F. Sonstige Geschäfte des I I
I außerstreitigen Verfahrens I I
I I I
I Pauschalgebühren für folgende I I
I Verfahren: I I
I a) 1. Verfahren über die I I 2 000 S
I Aufteilung ehelichen I I
I Gebrauchsvermögens und I I
I ehelicher Ersparnisse I I
I (§§ 81 bis 96 Ehegesetz), I I
I 2. Verfahren über die I I 2 000 S
I Scheidung einer Ehe nach I I
I § 55a Ehegesetz; I I
I b) 1. Feststellung von I I 550 S
I Ansprüchen auf Heiratsgut I I
I oder Ausstattung, I I
I 2. Verfahren zur Feststellung I I 550 S
I der Rechtsunwirksamkeit I I
I eines Anerkenntnisses der I I
I Vaterschaft nach § 164 I I
I ABGB, I I
I 3. Verfahren zur Erneuerung I I 550 S
I oder Berichtigung der I I
I Grenzen (§§ 850 ff. ABGB), I I
I 4. Verfahren nach dem I I 550 S
I Landpachtgesetz, I I
I 5. Regelung der Rechte der I I 550 S
I Teilhaber einer gemein- I I
I schaftlichen Sache nach I I
I §§ 835, 836 ABGB, I I
I 6. Verfahren über die I I 550 S
I Abgeltung der Mitwirkung I I
I eines Ehegatten im Erwerb I I
I des anderen (§ 98 ABGB), I I
I 7. Anträge auf Feststellung I I 550 S
I der Rechtmäßigkeit I I
I gesonderter Wohnungsnahme I I
I (§ 92 ABGB), I I
I 8. Annahme an Kindes Statt I I 550 S
I (§§ 179 ff. ABGB); I I
I c) 1. Volljährigerklärung I I 330 S
I (§§ 174, 251 ABGB), I I
I 2. Erklärung der I I 330 S
I Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 I I
I Ehegesetz), I I
I 3. (Anm.: aufgehoben durch I I
I BGBl. Nr. 25/1995) I I
I 4. Todeserklärung und I I 330 S
I Beweisführung des Todes, I I
I 5. Kraftloserklärung von I I 330 S
I Urkunden, I I
I 6. Verfahren vor dem I I 330 S
I Bezirksgericht nach dem I I
I Mietrechtsgesetz, I I
I 7. Einspruch des Gläubigers I I 330 S
I gegen die Vornahme eines I I
I Tausches von Grundstücken I I
I (§ 11 LiegTeilG), I I
I 8. Einräumung eines Notweges, I I 330 S
I 9. Gesuche zwecks Erlages bei I I 330 S
I der Verwahrungsabteilung; I I
I d) 1. Freiwillige gerichtliche I vom ermittelten I 1,5 vH
I Schätzungen (§§ 267 ff. I Schätzwert I
I AußStrG), I I
I 2. freiwillige Feilbietungen, I vom erzielten I 1,5 vH
I die vom Gerichte I Preis I
I vorgenommen werden (§§ 267 I I
I ff. AußStrG), I I
I 3. Ermittlung der I vom ermittelten I 1,5 vH
I Entschädigung in I Entschädigungs- I
I Enteignungsfällen I betrag I
I 4. Verfahren vor dem I vom Nennbetrag I 1,5 vH
I Handelsgericht Wien gemäß I des Wertpapiers I
I § 20 des Wertpapier- I I
I bereinigungsgesetzes; I I
I e) Verfahren nach dem I I
I Privatstiftungsgesetz I I 2 760 S
I I I
Anmerkungen
1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht
darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird.
2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 330 S zu entrichten.
3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist
hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 2 000 S zu entrichten. Ansonsten fallen in allen in der Tarifpost 12 angeführten außerstreitigen Verfahren keine weiteren Gebühren an; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Mit der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e sind
Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I Gegenstand I Höhe der
post I I Gebühren
------I----------------------------------------------------I---------
13 I Eingabengebühren: I
I a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des I 790 S
I Strafverfahrens; I
I b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, I 920 S
I soweit sie nicht mit einer I
I Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und I
I Berufungen gegen Urteile der I
I Bezirksgerichte I
I 2. Nichtigkeitsbeschwerden. I 1 060 S
I I
Anmerkungen
1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichtes das Verfahren fortgesetzt wird.
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher
Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
5. Übernimmt der Staatsanwalt die Vertretung des Privatanklägers
(§ 46 Abs. 4 StPO 1975), so haftet er nicht für die Gebühren des zahlungspflichtigen Privatanklägers.
VI. Justizverwaltung
---------------------------------------------------------------------
Tarif-I Gegenstand I Höhe der
post I I Gebühren
------I----------------------------------------------------I---------
14 I Pauschalgebühren: I
I 1. für die Feststellung der gesetzlichen I 990 S
I Voraussetzungen für die Anerkennung I
I ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 24 I
I der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), I
I 2. für das Zeugnis über das in Österreich I 550 S
I geltende Recht (§ 282 AußStrG), I
I 3. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den I 130 S
I Auslandsverkehr, I
I 4. für Anträge um Eintragung in die I 330 S
I Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, I
I einschließlich der Ausstellung des Ausweises I
I (§§ 8, 14 SDG), I
I 5. für Anträge um Eintragung in die Liste der I 530 S
I Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO I
I 1975). I
I 6. für Anträge um Eintragung in die Liste der I
I zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 I
I GenRevG 1997), I 530 S
I 7. für die Entscheidung über den Antrag auf I
I Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 I
I GenRevG 1997). 10 000 S.
I I
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 3 angeführte Amtshandlung wird erst
vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 3 ist nur einmal zu entrichten,
auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren
Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
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Tarif-I Gegenstand I Maßstab für die I Höhe der
post I I Gebührenbemes- I Gebühren
I I sung I
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15 I Gebühren I I
I a) für Abschriften (Duplikate, I für jede I 20 S
I Abschriften aus der I angefangene I
I Urkundensammlung und den I Seite der I
I Hilfsverzeichnissen, der I Abschrift I
I Urkundensammlung des I I
I Firmenbuchs sowie aus den I I
I Firmenbuch- und I I
I Schiffsregisterakten), I I
I die einer I I
I Partei ausgestellt werden, I I
I b) für Amtsbestätigungen I für jede I 40 S
I (Zeugnisse), die einer Partei I angefangene I
I ausgestellt werden. I Seite I
I I I
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 289 AußStrG sind als Amtsbestätigungen
anzusehen.
2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. c; Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III.
3. Gebührenfrei sind:
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Masseverwalter oder dem Ausgleichsverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Vormundschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden;
h) Abschriften aus gerichtlichen Akten oder Büchern, die von den Parteien selbst angefertigt werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften,
die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die hiezu erforderlichen Gerichtskostenmarken beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel des in der Tarifpost 15 lit. a angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung von Gerichtskostenmarken oder - abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 6 - unmittelbar bei Gericht zu entrichten.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 110 S für je zwölf angefangene Seiten im Format DIN A4. Für die Gebührenbemessung ist nicht das Format des verwendeten Papiers, sondern der diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks maßgeblich.
7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung
und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Art. 17neu
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel römisch siebzehn
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, zu Paragraph 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), auf die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 Litera b, in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) sowie auf die Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 ist Paragraph 10, GGG, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift, der Exekutionsantrag oder das Grundbuchsgesuch nach dem 30. September 1999 bei Gericht angebracht wird, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.