BGBl. Nr. 649/1987
Änderungen durch diese Kundmachung
a) Landwirtschaftliches Vermögen.
Paragraph 30,
Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
- Absatz eins,Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
- Absatz 2,Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht
- Ziffer einsZahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere,
- Ziffer 2Geldschulden,
- Ziffer 3Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen,
- Ziffer 4der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß Paragraph 33, Absatz 2,,
- Ziffer 5ein über den normalen Bestand hinausgehender Bestand (Überbestand) an umlaufenden Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Barlöhne nicht zu berücksichtigen. Als Beginn der Ernte gilt der Zeitpunkt, in dem der Betriebsinhaber bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung frühestens die Möglichkeit hat, Erzeugnisse der Ernte in nennenswertem Umfang zu veräußern,
- Ziffer 6Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103; solche Rechte sind beim Berechtigten sonstiges Vermögen (Paragraph 69,) und beim Verpflichteten nur bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlicher Betrieb gewonnen worden sind.
- Absatz 4,Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten als landwirtschaftliche Betrieb, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind.
- Absatz 5,Die Zucht oder das Halten der in Absatz 7, genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Absatz 6,),
für die ersten 5 Hektar nicht mehr als 8,
für die nächsten 5 Hektar nicht mehr als 6,
für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 3,
für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 2
Vieheinheiten (Absatz 7,) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als eine Vieheinheit je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen.
- Absatz 6,Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei Anwendung des Absatz 5, die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel, jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes.
- Absatz 7,Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender
Schlüssel:
Pferde:
Fohlen bis ein Jahr .................................. 0,40 VE
Jungpferde bis drei Jahre ............................. 0,70 VE
Pferde über drei Jahre ................................ 1,00 VE
Rindvieh:
Kälber ................................................ 0,15 VE
Jungvieh drei Monate bis ein Jahr ..................... 0,40 VE
Jungvieh ein bis zwei Jahre ........................... 0,70 VE
Rinder über zwei Jahre ................................ 1,00 VE
Einsteller ............................................ 0,50 VE
Schafe und Ziegen:
Lämmer und Kitze ...................................... 0,05 VE
Schafe und Ziegen über ein Jahr ....................... 0,10 VE
Schweine:
Ferkel ................................................ 0,02 VE
Läufer ................................................ 0,08 VE
Mastschweine, selbst erzeugt .......................... 0,15 VE
Mastschweine aus zugekauften Ferkeln .................. 0,13 VE
Zuchtschweine ......................................... 0,30 VE
Kaninchen:
Zuchtkaninchen ........................................ 0,025 VE
Angorakaninchen ....................................... 0,025 VE
Mastkaninchen ......................................... 0,0025 VE
Geflügel:
Junghennen ............................................ 0,002 VE
Jungmasthühner ........................................ 0,0015 VE
Legehennen und Zuchthühner einschließlich einer
normalen Nachzucht .................................... 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen ................. 0,018 VE
Mastenten ............................................. 0,003 VE
Mastgänse und Mastputen ............................... 0,006 VE
Zuchtenten, Zuchtgänse und Zuchtputen einschließlich
einer normalen Nachzucht .............................. 0,04 VE
- Absatz 8,Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
- Absatz 9,Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 gesondert zu bewerten sind, so ist der erste Satz auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden.
- Absatz 10,Übersteigt der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse 25 vH des in Absatz 9, genannten Umsatzes, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
- Absatz 11,Für die Beurteilung der in Absatz 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
- Absatz 12,Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß Paragraph 40, zu berücksichtigen.
b) Forstwirtschaftliches Vermögen.
Paragraph 46, Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.
- Absatz eins,Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).
- Absatz 2,Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die Paragraphen 30 bis 32, 39 Absatz eins, zweiter Satz, Paragraphen 41, 42 und 44 entsprechend Anwendung, soweit sich nicht aus den Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überstand an umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt.
- Absatz 3,Der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe wird aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen.
- Ziffer einsvon welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen;
- Ziffer 2mit welchem Hundertsatz des nach Ziffer eins, festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;
- Ziffer 3mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind;
- Ziffer 4mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als
Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind. - Absatz 4,Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Absatz 3, sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2 ist anzusehen, daß Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (Paragraph 11,) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.
- Absatz 5,Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Absatz 4, zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;
Paragraph 40, Ziffer 2, gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von
Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen.
- Absatz 6,Bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen Betriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten. Die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens.
- Absatz eins,Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
- Ziffer einsDas der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
- Ziffer 2das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
- Ziffer 3das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
- Absatz 2,Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.