BGBl. III Nr. 126/2004
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ samt Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (aufgehoben), Z 4 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 5, Z 6; Abs 2 (aufgehoben), Z 1 bis Z 3 (entfallen)
Artikel 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
1. im Grenzabschnitt "Donau" “Donau” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 - zehn Kartenblätter);
2. im Grenzabschnitt "Innwinkel" “Innwinkel” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 - vierzehn Kartenblätter);
3. im Grenzabschnitt "Inn'" “Inn`” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 - neun Kartenblätter);
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)
5. im Grenzabschnitt "Saalach" “Saalach” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 - neun Kartenblätter);
6. im Grenzabschnitt "Saalach-Scheibelberg" “Saalach-Scheibelberg” durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 - vierundfünfzig Kartenblätter);
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)
(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile dieses Vertrages.