BGBl. III Nr. 181/2006
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)
17
§ 0↗RIS↗
Art. 24geändertAbs 1 lit b, lit c (neu); Abs 2 lit c (neu)
Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Norwegen besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Absätze 1 lit. b und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) Bezieht eine in Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Norwegen, vorbehaltlich der norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung einer außerhalb Norwegens erhobenen Steuer auf die norwegische Steuer (und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze hievon)
a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Norwegen ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Norwegen auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Norwegen in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden; Norwegen lässt aber jenen Teil der Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen zum Abzug von der norwegischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen zu, der auf die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat oder das im anderen Staat gelegene Vermögen entfällt.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden darf, entfällt.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.