Die im Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 174/1956
174. Bundesgesetz: 1. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, mit dem das Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 188/1954, geändert wird (1. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 2
§ 16. Kundmachung bereinigter Wertpapiere und Entscheidungen der Prüfstelle.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. oder und 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung in der 1., 2., 3., 4., 5., 6. oder 7. Gruppe nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine ungünstigere andere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.
(3) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (§ 20).
§ 19geändertAbs 2
§ 19. Entschädigung für Nachzügler und Behandlung der Reststücke.
(1) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß § 12 Anmeldungen aufgerufener, gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle nachgeholt werden (Nachzügler); in der Kundmachung gemäß § 12 ist darauf hinzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 16 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Kennzeichnung vorgelegter Stücke ist jedoch nicht zulässig.
(2) Die Prüfstelle Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag einer nicht verlosbaren Wertpapierart nicht den Gesamtnennbetrag der auf die Nachzügler entfallenden Stücke, so erhalten die Nachzügler die auf sie entfallenden Stücke. Ist der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag jedoch höher oder ist die Wertpapierart verlosbar, so hat die Prüfstelle die auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen.
(3) Die nach Bereinigung und nach Entschädigung der Nachzügler verbleibenden Reststücke bleiben in treuhändiger Verwahrung der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, bis ein Bundesgesetz ihre Verwendung regelt.
§ 23geändertAbs 2; Abs 3
§ 23. Zinsen und Gewinnanteile.
(1) Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung der Wertpapiere, von Wertpapieren der anderen Gruppen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung der Wertpapiere nicht ausbezahlt werden.
(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung Verjährungsfrist sind von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung der Bereinigung geltend gemacht werden.
(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt, sofern dies in den Zeitraum von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung fällt, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung der Bereinigung als hinausgeschoben.
§ 25geändertAbs 2; Abs 5 (neu)
§ 25. Besondere Verlosung.
(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.
(2) Zinsen oder Gewinnanteile Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte verloste Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Schlagworte
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Übergangsbestimmungen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1956,, zu Paragraph 23,, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Durch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1953,, im übrigen nicht berührt.