Absatz 2,Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.
BGBl. Nr. 114/1962
114. Bundesgesetz: Ergänzung des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes.
Bundesgesetz vom 5. April 1962, mit dem das Auslandsrenten-Übernahmegesetz ergänzt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, Z 2, Schlussteil (neu)
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT I.
Gemeinsame Bestimmungen.
Sachlicher Geltungsbereich.
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind
1. in der österreichischen Pensions (Renten)versicherung Pensions(Renten)versicherung
a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 1 27. Jänner November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,
b) nicht als Versicherungszeiten nach lit. a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 1 27. Jänner November 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;
2. in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten sind.
aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten sind.
(2) Rentenansprüche und Zeiten nach Abs. 1 Z 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung beziehungsweise in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind.
(3) Als Gebiete anderer Staaten nach Abs. 1 gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum Territorium der nachstehenden Staaten gehört haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig, Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
(4) Als Zeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a gelten auch Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3, aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung einer Rentenversicherung unterlegen ist.
(5) Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3 außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind, wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung unterlegen ist.
Anmerkung
Schlagworte
§ 2geändertAbs 1 lit a, lit b, lit c, lit d
Persönlicher Geltungsbereich.
§ 2.
(1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen,
a) die sich am 11. Juli 1953 oder am 1. Jänner 1961 im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesen Tagen entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren öder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind,
b) die als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 1 27. Jänner November 1961 bewilligt wurde, und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten,
c) die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 1 27. Jänner November 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten,
d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit. a nach dem 1 27. Jänner November 1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.
Eine nur vorübergehende Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes bis zur Dauer von neun Monaten hat außer Betracht zu bleiben.
(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 sind Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Republik Österreich über die Behandlung als österreichischer Staatsbürger nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
§ 5geändertAbs 1
ABSCHNITT II.
Pensionsversicherung.
Berücksichtigung von Rentenansprüchen.
§ 5.
(1) Ein Rentenanspruch im Sinne des Abschnittes I ist in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zu berücksichtigen, wenn vor dem 1 27. Jänner November 1961 die Rente aus der Versicherung in dem anderen Staate (§ 1 Abs. 3, § 3) zuerkannt war
a) auf Grund des Versicherungsfalles des Alters, jedoch erst von dem Tage an, an dem das Anfallsalter für eine Altersrente aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung vollendet ist,
… 3 unveränderte Absätze
b) auf Grund eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn diese geminderte Arbeitsfähigkeit bis zur Einbringung des Antrages auf Feststellung der auf Grund dieses Leistungsanspruches aus der österreichischen Versicherung zu gewährenden Rente oder bis zu dem vor der Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten gedauert hat,
c) auf Grund des Versicherungsfalles des Todes, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene nach den Bestimmungen der österreichischen Pensionsversicherung vorhanden sind.
Für die Feststellung der Rente gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Renten der österreichischen Pensionsversicherung als erfüllt.
(2) Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten nach § 6 zu berücksichtigen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde zu legen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 9geändertAbs 1 Z 2 Tabelle
… 19 unveränderte Absätze
Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
§ 9.
(1) Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach § 6 zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:
1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
a) für gelernte Facharbeiter in Industrie und Handwerk
235 S monatlich,
b) für Arbeiter in der Landwirtschaft
120 S monatlich,
c) für sonstige Arbeiter einschließlich der Arbeiter in der Forstwirtschaft
170 S monatlich,
d) für Hausgehilfen
65 S monatlich,
e) für Hausbesorger
30 S monatlich;
2. in der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
a) für Angestellte mit einfacher oder schematischer Tätigkeit, für die eine besondere Berufsausbildung nicht erforderlich ist (Hilfskräfte), für die Zeit
bis Juni 1942 ......................... | 160 S monatlich, |
ab Juli 1942 .......................... | 200 S monatlich; |
b) für Angestellte mit einer Tätigkeit, die Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, wie sie in der Regel durch mehrjährige Tätigkeit oder durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden, für die Zeit
bis Juni 1942 ...................... | 200 S monatlich, |
ab Juli 1942 ....................... | 260 S monatlich; |
c) für Angestellte mit schwieriger und selbständiger Tätigkeit, die umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen, ferner gutes theoretisches Wissen erfordert, für die Zeit
bis Juni 1927
für männliche Angestellte .......... | 281∙50 S monatlich, |
für weibliche Angestellte .......... | 225∙- S monatlich; |
ab Juli 1927 | |
bis Dezember 1938 .................. | 300∙- S monatlich, |
ab Jänner 1939 | |
bis | 250∙- S monatlich, |
ab Juli 1942 ....................... | |
3. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
… 13 unveränderte Absätze
a) für Vollhauer
245 S monatlich,
b) für sonstige Arbeiter unter Tage
220 S monatlich,
c) für männliche Arbeiter über Tage
203 S monatlich,
d) für wesentlich bergmännisch tätige Angestellte
300 S monatlich,
e) für sonstige Dienstnehmer die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2.
Soweit Beitragsgrundlagen nach Z 2 in Betracht kommen, gehören
zu Gruppe a): | insbesondere Lohnrechner, einfache Stenotypisten, Hilfszeichner und Pauser; |
zu Gruppe b): | insbesondere Buchhalter, Rechnungsprüfer, fremdsprachliche Stenotypisten, Expedienten, Werkstattechniker, technische Revisoren, Zeichner, Werkmeister, Platzmeister, Lagermeister; |
zu Gruppe c): | insbesondere fremdsprachliche Korrespondenten (mehrsprachig), Gruppenführer, erste Einkäufer, Konstrukteure und Werkstattingenieure. |
(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 238 Abs. 2 ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach § 6 Abs. 1 als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. (Anlage 5) sind die Beitragsgrundlagen nach Abs. 1 ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten. Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein als die jeweils in Geltung gestandene gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.
(4) Sind nach § 6 Zeiten zu übernehmen oder zu berücksichtigen, für welche im Abs. 1 verschiedene Beitragsgrundlagen festgesetzt sind, so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen, welche für die innerhalb der Bemessungszeit nach der angeführten Bestimmung überwiegende Zeit gilt.
Anmerkung
§ 15geändert
Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
§ 15.
Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Anmerkung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1962,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,)
Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.1962 in Kraft)
Art. 2geändertAnm (entfallen); Abs 1 (neu)
Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 114/1962, zu BGBl. Nr. 290/1961)
(1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz leistet der Bund für die Jahre 1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von 26˙536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die
a) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
24˙537
b) Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
1˙560
c) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
0˙310
d) Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (Unfallversicherung)
0˙091
e) Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt (Unfallversicherung)
0˙038
(2) Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.