BGBl. Nr. 407/1988
407. Bundesgesetz: Gebührengesetz-Novelle 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird und andere gebührenrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Gebührengesetz-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertI: Abs 5 Z 17, Z 18 (neu); Abs 2 Z 19
… 186 unveränderte Absätze
§ 14.
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen
Behörden als Gerichten ausgestellt werden, und zwar
beglaubigt (vidimiert) oder unbeglaubigt, von jedem
Bogen feste Gebühr ..................................... S 120.-,
2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst
verfaßte,
a) wenn sie von anderen Behörden als Gerichten
beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ... S 60.-,
b) wenn sie von Notaren beglaubigt werden, von jedem
Bogen feste Gebühr ................................ S 30.-,
c) wenn sie von Privatpersonen beglaubigt werden, wie Zeugnisse.
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(4) Unbeglaubigte amtliche Abschriften, die anläßlich der Akteneinsicht ausgefolgt werden und nicht als amtlich hergestellt gekennzeichnet sind, sind gebührenfrei.
vom ersten Bogen
feste Gebühr
(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung
einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen
Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
sofern nicht unten besonders angeführt ................ S 700,-,
2. Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als
Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................ S 2.400.-,
3. Verleihung (Erwerb) der österreichischen
Staatsbürgerschaft
a) auf Grund freien Ermessens ....................... S 7.000,-,
b) auf Grund eines Rechtsanspruches ................. S 5.000,-,
c) durch Erstreckung der Verleihung auf den
Ehegatten ........................................ 1.600 S,
d) durch Erklärung oder Anzeige ..................... S 1.600,-,
4. Bergführerbücher ................................. S 140.-,
5. Trägerlegitimationen ............................. S 120.-,
6. Ausstellung eines Leichenpasses .................. S 700.-,
7. Bewilligung zur Enterdigung einer
Leiche ................................................ S 700.-,
8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung
oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung
einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und
Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen ............................................ S 3.200,-,
9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein
Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der
Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S 800,-,
b) Anerkennung eines bergrechtlichen
Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen
Speicherbewilligung oder Genehmigung der
Übertragung einer Speicherbewilligung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden .................... S 7.000,-,
10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder
des Vornamens ......................................... S 3.200,-.
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
(1) Ausweise (Legitimationen) zur freien Fahrt auf
Eisenbahnen sowie zur Fahrt zu ermäßigtem Preis
unterliegen einer von den begünstigten Personen zu
entrichtenden Stempelgebühr. Diese beträgt
1. für Ausweise, die nur zu einer einmaligen Fahrt
oder zu einer Hin- und Rückfahrt berechtigen,
a) bei freier Fahrt hinsichtlich der
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 60.-,
b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
der
II. Wagenklasse .................................. S 30.-,
I. Wagenklasse .................................. S 30.-,
2. für Ausweise zu wiederholten Fahrten
a) bei freier Fahrt hinsichtlich der
II. Wagenklasse .................................. S 120.-,
I. Wagenklasse .................................. S 240.-,
b) bei der Fahrt zu ermäßigtem Preise hinsichtlich
der
II. Wagenklasse .................................. S 60.-,
I. Wagenklasse .................................. S 120.-.
(2) Lautet der Ausweis auf mehrere Personen, so ist die Stempelgebühr für jede dieser Personen besonders zu berechnen.
(3) Von dieser Stempelgebühr sind befreit Ausweise, die
1. auf Gesetzen, allgemeinen Verordnungen oder konzessionsmäßigen Verpflichtungen beruhen;
2. von den Bahnverwaltungen den eigenen Bediensteten (Pensionisten) einschließlich der Arbeiter sowie den Familienangehörigen dieser Bediensteten oder dem
gleichen Personenkreis fremder Verkehrsanstalten
erteilt werden;
3. auf Grund der vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erlassenen oder genehmigten Dienstvorschriften der Bahnverwaltung aus öffentlichen oder eisenbahndienstlichen Rücksichten oder wegen Armut oder endlich für gemeinnützige Zwecke gewährt werden;
4. an Arbeiter (Angestellte) und Schüler ausgegeben werden zur Fahrt an den Arbeits- beziehungsweise
Schulort und zurück.
(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich
2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,
Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über
Geburten, Taufen, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 60.-;
3. Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale von jedem
Bogen feste Gebühr .................................... S 120.-.
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Tauf-,
Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung
bestätigt, so ist die Gebühr von 60 S so oftmals zu
entrichten, als Fälle bestätigt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller
Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem
Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 30.-,
jedoch nicht mehr als 180 S je Beilage.
(2) Die nach diesem oder einem früheren Gesetze
vorschriftsmäßig gestempelten oder versteuerten
Schriften unterliegen bei ihrer Verwendung oder
Wiederverwendung als Beilagen keiner weiteren Gebühr.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
1. Armutszeugnisse;
2. die in- und ausländischen öffentlichen
Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die
geldvertretenden Papiere.
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 400 S unterliegen
1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
3. Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden
anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
5. Patentanmeldungen;
6. Ansuchen um Erlaß (wie Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Geldleistungen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhen, wenn die Höhe des begehrten Erlasses insgesamt 20 000 S übersteigt.
(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 240 S
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn
hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und der Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
4. Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanz- oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer
Richtigkeit und Rechtmäßigkeit und die Rückerstattung von Überzahlungen herbeigeführt werden soll sowie
Eingaben, die auf die Berichtigung einer unrichtigen Verrechnungsweisung für selbstberechnete oder zur Abfuhr einbehaltene Abgabenbeträge oder die Aufhebung (Vermeidung) der Rechtsfolgen einer solchen Verrechnungsweisung gerichtet sind; dazu gehören nicht Gesuche um Stundung und Nachlaß von Abgaben;
5. Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
6. Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen;
8. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission,
Grundverkehrs-Landeskommission), die Übertragung des Eigentums, die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen;
9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-,
Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr;
10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich
Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der
bildenden Künste in Wien und der kirchlichen
theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates
zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik
Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Eingaben:
a) Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages durch
ausländische Studierende,
b) Ansuchen um Zulassung zur Universitäts-Sprachprüfung,
c) Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates,
d) Ansuchen um Beurlaubung,
e) Ansuchen um Wiederverleihung des akademischen
Grades,
f) Ansuchen um Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades,
g) Ansuchen um Bewilligung zur Führung eines
ehrenhalber verliehenen ausländischen akademischen Grades;
12. Eingaben von Personen, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um
Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
14. Anträge auf Einleitung eines in einem
zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen
Verständigungsverfahrens;
15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
16. Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
17. Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO).;
18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung.
… 135 unveränderte Absätze
1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet
werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie
vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.
2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung
eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen
Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. S 120.-;
3. Protokolle über Streitigkeiten im
Verwaltungsverfahren zwischen Privatpersonen,
a) wenn der Wert des Streitgegenstandes 200 S nicht
übersteigt, gebührenfrei,
b) in allen anderen Fällen von jedem Bogen feste
Gebühr ........................................... S 30.-;
4. Protokolle (Niederschriften) über
a) eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom
ersten Bogen feste Gebühr ........................ S 2 400.-,
b) eine Versammlung der Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten
Bogen feste Gebühr ............................... S 1 200.-.
c) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.
Nr. 668/1976)
5. Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder
Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste
Gebühr ................................................ S 900.-;
6. Protokolle über die Aufnahme eines
Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar
aufgenommen werden .................................... S 120.-.
Tarifpost
8 Rechnungen
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 6 BG, BGBl.
Nr. 224/1972)
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) 1. Reisepässe sowie die Verlängerung ihrer
Gültigkeitsdauer oder die Erweiterung ihres
Geltungsbereiches ..................................... S 120,-;
2. Paßersätze sowie die Verlängerung ihrer
Gültigkeitsdauer ...................................... S 80,-;
3. Sichtvermerke und Verlängerungen von
Aufenthaltsberechtigungen
a) befristete ....................................... S 320,-,
b) unbefristete ..................................... S 700,-.
(2) Gebührenfrei sind
1. Diplomaten- und Dienstpässe;
2. Sichtvermerke, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
ist;
3. Übernahmserklärungen für österreichische
Staatsbürger (§ 30 des Paßgesetzes, BGBl.
Nr. 422/1969).
Tarifpost
10 Übersetzungen,
die von beeideten Übersetzern beglaubigt sind, von
jedem Bogen feste Gebühr .............................. S 120,-,
jedoch nicht mehr als 720 S.
Tarifpost
11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz
(I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil
Wertpapiersteuer) fallen, von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 120-,
Tarifpost
12 Versicherungsscheine
von jedem Bogen feste Gebühr .......................... S 120.-.
Tarifpost
13 Vollmachten
(1) Vollmachten von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
(2) Der Gebühr unterliegen auch Vollmachten, die der Privatankläger und der Beschuldigte seinem Vertreter ausstellt. Vollmachten, die von mehreren
(3) Vollmachten, die im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt
(1) Zeugnisse, das sind Schriften, durch die
1. Im allgemeinen von jedem Bogen feste
Gebühr ................................................ S 120.-.
2. über Dienstleistungen, wenn die Einkünfte dauernd
42 000 S im Jahre nicht übersteigen, von jedem Bogen
feste Gebühr .......................................... S 30.-;
3. Schul- und Studienzeugnisse über den Erfolg einer
oder mehrerer am Schluß eines Semesters oder Jahrganges
abgelegten Prüfungen in öffentlichen Lehranstalten,
ferner die auf den Hochschulen eingeführten
halbjährigen Besuchszeugnisse über ein oder mehrere
Kollegien von jedem Bogen feste Gebühr ................ S 30.-.
4. (Anm.: Aufgehoben durch Abschn. V Z 4 BG, BGBl. Nr. 531/1984)
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
2. Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen
beizubringen sind;
3. Impfzeugnisse;
4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und von Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten
Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;
5. Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der
kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934),
einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung, mit Ausnahme folgender Zeugnisse:
a) Ausweise für Studierende,
b) Zeugnisse über die Universitätssprachprüfung,
c) Abschlußzeugnisse für Hochschulkurse und für Hochschullehrgänge einschließlich jener, die als Vorbereitungslehrgänge für ausländische
Studierende eingerichtet sind,
d) Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosenzeugnisse und abschließende Diplomprüfungszeugnisse,
e) Abschlußbescheinigungen,
f) Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades.
7. Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von
einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
8. Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer
öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
9. Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für
den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
10. Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
11. Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen
Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
12. Klauseln, die auf Grund besonderer
Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
13. Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an
Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
14. Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch
durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
15. Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,
Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die
österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
16. Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für
Zuchttiere zu erbringen sind;
17. Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte
Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
19. Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist.;
20. An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich
… 88 unveränderte Absätze
der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
21. Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden.
(1) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 3 sowie
Anmeldungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1
des Außenhandelsgesetzes 1968 vom ersten Bogen
1. für Waren bis zu einem Wert von 15 000 S .......... 120 S;
2. für Waren im Werte von mehr als 15 000 S bis
einschließlich 40 000 S ........................... S 240,-;
3. für Waren, deren Wert 40 000 S übersteigt ......... S 300,-;
4. für Waren, die gegeneinander ausgetauscht werden
sollen (Kompensationsgeschäfte) ................... S 400.-.
(2) Als Anmeldungen gemäß Abs. 1 gelten auch Ansuchen um Verlängerung der Geltungsdauer von Bewilligungen oder um Erhöhung des bewilligten Wertes.
(3) Gebührenfrei sind:
1. alle sonstigen Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes, ausgenommen Ansuchen um
Änderung erteilter Bewilligungen;
2. Gleichschriften von Anmeldungen und von Ansuchen um Änderung erteilter Bewilligungen;
3. die den Anmeldungen anzuschließenden Proforma-Rechnungen, devisenrechtlichen
Bescheinigungen der Oesterreichischen Nationalbank, Befürwortungen öffentlich-rechtlicher Stellen und sonstigen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz des Außenhandelsgesetzes 1968;
4. Anträge auf Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen durch die Zollämter in
vereinfachter Form gemäß § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1968;
5. Anträge auf Erteilung des Sichtvermerkes auf der Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1968.
(1) Anmeldungen (Anmeldescheine, Durchschriften der
Beschaubefunde, ausländische Zollerklärungen)
a) bei der Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe im
Zollgebiet für jede Sendung ...................... 0,50 S;
b) im Postverkehr für jede Paketkarte ............... 0,80 S;
c) in allen anderen Fällen der Ein- oder Ausfuhr für
jede angefangenen 1000 kg des Rohgewichtes,
bei unverpackten Waren einschließlich Flüssigkeiten
in Tankwagen für jede angefangenen 1000 kg des
Eigengewichtes ................................... 1.20 S.
(2) Erfolgt die Gebührenbemessung nach dem Gewicht, so ist bei Sendungen, die mehrere Warengattungen
(3) Werden im Zollverfahren andere Abgaben erhoben, die nicht durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten sind, so ist auch die Stempelgebühr nach den für den Zoll geltenden Vorschriften - ausgenommen § 180 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung - zu erheben.
Anmerkung
Schlagworte
§ 20geändertZ 5
… 4 unveränderte Absätze
§ 20.
Der Gebührenpflicht unterliegen nicht
1. die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
2. die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
3. die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
4. die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einer Bank;
5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Banken, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmungen Versicherungsunternehmen und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;
6. Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.
Anmerkung
§ 33geändertIII: Abs 4 Z 8, Z 9 (neu)
… 286 unveränderte Absätze
§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.
(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über Annahme
an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des
Annehmenden
1. 300.000 S nicht übersteigt ......................... S 400.-;
2. 300.000 S übersteigt, vom Wert des Vermögens ....... 1 v.H.
(2) Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes Statt unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Vermögens des Annehmenden einer festen Gebühr von 400 S.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ermäßigt sich auf je 1/3 v.H. des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes Statt.
(1) Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem
Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen
wird, vom Werte der Leistung ............................ 2 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. amtliche Anweisungen;
2. kaufmännische Anweisungen von Kaufleuten oder auf
Kaufleute, unbeschadet der Bestimmungen der TP. 22.
Tarifpost
5 Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1. im allgemeinen ..................................... 1 v.H.;
2. beim Jagdpachtvertrag .............................. 2 v.H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
(4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert;
2. Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;
3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 2 000 S nicht übersteigt;
4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG begehrt wird.
(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung
steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer
Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB.),
1. nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ...... 1 v.H.;
2. wenn die Verbindlichkeit nicht schätzbar ist,
von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S 120.-.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren
und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen
außer dem öffentlichen Dienst oder einem
Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.
2. Bürgschaftserklärungen von Banken an
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an
Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen
Verkehre dienen.
Tarifpost
8 Darlehensverträge
(1) Darlehensverträge nach dem Werte der
dargeliehenen Sache .................................... 0,8 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht:
1. Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen Darlehensgeschäften berechtigten Banken, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind;
2. Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten;
3. Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 4 sinngemäß entsprechen.
(3) Erklärt der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, so wird bei Erhebung der Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden.
(4) Wurde über ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Die Gesellschaft hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, für Rechnung des Gebührenschuldners zu entrichten. Ein Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.
(5) Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist § 33 Tarifpost 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich
eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von
dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem
Werte des bedungenen Entgeltes ........................... 2 v.H.
Tarifpost 10
Dienstleistungen
(1) 1. Entgeltliche Verträge über
Dienstleistungen, und zwar auch dann, wenn die
Ernennungs(Wahl)akten hinterlegt werden oder
der Dienstgeber eine natürliche oder juristische
Person ist, der die persönliche Gebührenfreiheit
zusteht,
2. Bestellungen (Dienstpostenverleihungen,
Ernennungen) im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisse nach dem Wert aller mit dem
Dienstvertrage verbundenen Geld- und Sachbezüge
a) bis zum Jahresbetrage von einschließlich 140.000 S ... S 60.-,
b) darüber hinaus........................................ S 400.-.
(2) Die Grundlage der Gebührenbemessung
(3) Der Gebühr unterliegen nicht
(4) Den Verträgen über Dienstleistungen stehen gleich Pensionszusicherungen von Privatpersonen für Dienstleistungen nach einer bestimmten Dienstzeit.
(1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht
auf die eheliche Verbindung geschlossen werden,
nach dem Wert ............................................ 1 v.H.
(2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der
Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.)
unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen
solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer
unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen,
so finden die Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes oder des
Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.
Tarifpost 12
Einverleibungsbewilligungen
(1) Einverleibungsbewilligungen der
Verpflichteten in abgesonderten Ausfertigungen
vom ersten Bogen feste Gebühr ........................... S 400.-
(2) Ist die Einverleibungsbewilligung zugleich
als Hypothekarvertrag zu betrachten, weil in der
Urkunde über das Hauptgeschäft eine Hypothek nicht
eingeräumt wurde, so unterliegt sie der Gebühr für
Hypothekarverträge.
Tarifpost
13 Erbpachtverträge, Erbzinsverträge,
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG,
BGBl. Nr. 48/1981.)
Tarifpost
14 Erbverträge
vom ersten Bogen feste Gebühr............................. S 400.-
Tarifpost
15 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(1) 1. Der Vertrag über die Errichtung einer
Genossenschaft und über jede Erhöhung des
Nennbetrages der Geschäftsanteile vom Werte der
Summe (Erhöhung) aller gezeichneten Geschäftsanteile ..... 1 v.H.
2. die Erklärung des Beitrittes eines neuen
Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen
weiteren Geschäftsanteil vom Werte des Geschäftsanteiles ....................................... 1 v.H.
mindestens jedoch 10 S.
(2) Für die Gebührenpflicht ist der schriftlichen Erklärung (Abs. 1 Z 2) die Eintragung in das Verzeichnis der Genossenschafter gleichzuhalten.
(3) Die unter Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gebühren können über Antrag mit einem Pauschale festgesetzt
(1) Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über
Kapitalgesellschaften im Sinne des
Kapitalverkehrsteuergesetzes, wodurch sich zwei
oder mehrere Personen zur Verfolgung eines
Erwerbszweckes verbinden,
1. a) bei Widmung ihrer Tätigkeit ohne
Vermögenseinlagen vom ersten Bogen feste
Gebühr ......................................... S 700.-,
b) bei Widmung von Vermögenswerten vom Werte der
bedungenen Vermögenseinlage oder ihrer
Erhöhung ....................................... 2 v.H.,
mindestens jedoch 800 S.
c) bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von
einem Gesellschafter an einen anderen
Gesellschafter oder einen Dritten vom Entgelte,
mindestens aber vom Werte des
Gesellschaftsanteiles .......................... 2 v.H.,
d) bei Errichtung einer inländischen Niederlassung
durch eine ausländische Gesellschaft vom Werte
des Anlage- und Betriebskapitals, das der
Niederlassung gewidmet wird .................... 2 v.H.;
2. bei Beteiligung mit einer Vermögenseinlage
als stiller Gesellschafter vom Werte der
Vermögenseinlage oder ihrer Erhöhung ................... 2 v.H.
(2) Wurde über den Gesellschaftsvertrag keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so ist die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister als Urkunde über das Rechtsgeschäft anzusehen.
(3) Werden in eine Gesellschaft unbewegliche Sachen oder Anteile an Kapitalgesellschaften eingebracht, so finden die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.
(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines
1. Wetten (mit Ausschluß der unter Z 6
aufgezählten Wetten) vom Wettpreis und, wenn die
Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreise .... 2 v.H.;
2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise . 2 v.H.;
3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei
aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte . 2 v.H.;
4. Leibrentenverträge, die nicht von
Versicherungsanstalten abgeschlossen werden,
wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen
überlassen werden, vom Werte der Leibrente,
mindestens aber vom Werte der Sachen ................... 2 v.H.;
5. Promessenscheine, das sind Urkunden über
die Veräußerung der Gewinsthoffnung von Losen,
feste Gebühr für je ein Los ............................ S 60.-;
6. Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen,
I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang
eines einzelnen Pferderennens oder darauf, daß
Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von
Rennen gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer
Pferderennen unter der Vereinbarung, daß das
vorhandene Geld ganz oder teilweise für
nachfolgende Rennen zur Verwendung kommt,
abgeschlossen wird,
a) bei Totalisateurwetten, vom Wetteinsatz ........... 2 v.H.,
b) bei anderen als Totalisateurwetten
aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,
vom Wetteinsatz ............................... 3 v.H.,
bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,
vom Wetteinsatz ............................... 5.7 v.H.
II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher
Veranstaltungen, außer den in den Punkten I oder III genannten
Fällen, abgeschlossen wird,
a) vom Wetteinsatz ...................................... 1,5 vH,
b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif:
Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des
Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz
bis zum 3fachen .......................................... frei,
mehr als das 3fache bis zum 6fachen ...................... 1 vH,
mehr als das 6fache bis zum 11fachen ..................... 3 vH,
mehr als das 11fache bis zum 15fachen .................... 5 vH,
mehr als das 15fache bis zum 21fachen .................... 10 vH,
mehr als das 21fache bis zum 25fachen .................... 20 vH,
mehr als das 25fache ..................................... 25 vH.
III. wenn die Wette im Rahmen des Sporttotos nach § 20a des
Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, abgeschlossen wird,
vom Wetteinsatz .......................................... 15 vH.
7. Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen,
die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen
den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen
sollen,
a) wenn die Gewinste
in Waren,
in geldwerten Leistungen,
in Waren und geldwerten Leistungen
bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem
Spielplan bedungenen Einsätze ....................... 12 v.H.,
b) wenn die Gewinste
in Geld bestehen, vom Gewinst ....................... 25 v.H.,
c) wenn die Gewinste
in Geld und in Waren,
in Geld und in geldwerten Leistungen,
in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen
bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste
bestimmten Waren und geldwerten Leistungen ....... 12 v.H.,
sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten ......... 25 v.H.
8. Zahlenlotto von den Gewinsten ....................... 25 v.H.
9. Lotto nach § 20a des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962,
vom Wetteinsatz .......................................... 15 vH.
10. Zusatzspiel nach § 20a des Glücksspielgesetzes, BGBl.
Nr. 169/1962,
vom Wetteinsatz .......................................... 15 vH.
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 10 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
(3) Die Gewinstgebühren nach Abs. 1 Z 6 II lit. b sind in der Weise zu berechnen, daß von der unter eine höhere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der Gebühr nicht weniger erübrigt wird als von der höchsten unter die nächstniedrigere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der dieser Quote entsprechenden Gebühr.
(4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 v.H. nach Abs. I Z 7 lit. c kann auf Antrag bis auf 5 v.H. ermäßigt werden, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
(6) Die Gewinste der Klassenlotterie und die Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind, sind gebührenfrei.
(1) Hypothekarverschreibungen, wodurch zur
Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek
bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit,
für welche die Hypothek eingeräumt wird .................. 1 v.H.
(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die
Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann
deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt
werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der
Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende
Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten,
sie beträgt jedoch mindestens ............................ S 120.-.
Tarifpost
19 Kreditverträge
(1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung
über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der
vereinbarten Kreditsumme,
1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder
während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des
Kreditvertrages mehrmals verfügen kann .................. 0,8 v.H.;
2. im übrigen ......................................... 1,5 v.H.
(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 sinngemaß anzuwenden.
(3) Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.
(4) Gebührenfrei sind:
1. Prolongationen von Kreditverträgen, für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses von fünf Jahren; im übrigen bei wiederholten Prolongationen jene, mit denen nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;
2. Verträge über Kredite an Banken, die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung;
3. Verträge über Kredite von Banken und der Oesterreichischen Nationalbank an Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;
4. Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat;
5. Verträge über Kredite, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden;
6. Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);
7. Verträge über Kredite, die nur in ausländischer Währung in Anspruch genommen werden dürfen;
8. Verträge über Kredite von Bausparkassen an ihre Bausparer.;
9. Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.
(5) Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen.
… 98 unveränderte Absätze
(1) Vergleiche (außergerichtliche),
1. wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, dann
bei Eintragung der vor Gemeindevermittlungsämtern
geschlossenen Vergleiche in das Amtsbuch, in
Streitigkeiten über die Bestimmung oder
Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter,
wenn dadurch eine Vermögensübertragung von einer
der beteiligten Personen an die andere oder an
einen Dritten nicht erfolgt, und in
Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die
Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt,
von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S 120.-;
2. in allen anderen Fällen,
a) wenn der Vergleich über anhängige
Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ................ 1 v.H.
b) sonst .............................................. 2 v.H.
(2) Gebührenfrei sind
1. Unterhaltsvergleiche, die von einer Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund abgeschlossen werden;
2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;
3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964.
(1) Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder
anderen Rechten nach dem Werte des Entgeltes
1. im allgemeinen ...................................... 0,8 v.H.;
2. von Anteilen an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ..................................... 2 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht:
1. Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;
2. Zessionen zwischen Banken, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmungen andererseits;
3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 3 gebührenpflichtige Rahmenvereinbarung getroffen wurde;
4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat;
5. Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles.
(1) Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.
(2) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
(3) Die einem Wechsel beigesetzten Einverleibungsbewilligungen und Hypothekarverschreibungen unterliegen den in den Tarifposten 12 und 18 festgesetzten Gebühren. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
(4) Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Abs. 1 festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Abs. 1 festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
(5) Die Bestimmungen dieser Tarifpost finden auch Anwendung, wenn kaufmännische Anweisungen, wenn Schuldurkunden der Kaufleute über Vorschußgeschäfte auf Wertpapiere oder Waren oder wenn Lagerscheine indossiert werden.
(6) Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf ihre Höhe in Stempelmarken zu entrichten.
(7) Gebührenfrei sind
1. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
2. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
3. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
4. Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.
Anmerkung
Schlagworte
§ 33geändertAbs 4 (neu) · III: Text, Schlussteil; Abs 4 Z 8; Abs 5; Abs 2 Z 1
… 173 unveränderte Absätze
§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.
(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über Annahme
an Kindes Statt, wenn der Wert des Vermögens des
Annehmenden
1. 300.000 S nicht übersteigt ......................... S 400.-;
2. 300.000 S übersteigt, vom Wert des Vermögens ....... 1 v.H.
(2) Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes Statt unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Vermögens des Annehmenden einer festen Gebühr von 400 S.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ermäßigt sich auf je 1/3 v.H. des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes Statt.
(1) Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem
Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen
wird, vom Werte der Leistung ............................ 2 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. amtliche Anweisungen;
2. kaufmännische Anweisungen von Kaufleuten oder auf
Kaufleute, unbeschadet der Bestimmungen der TP. 22.
Tarifpost
5 Bestandverträge
(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1. im allgemeinen ..................................... 1 v.H.;
2. beim Jagdpachtvertrag .............................. 2 v.H.
(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
(4) Gebührenfrei sind
1. Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten. Wird ein Mietverhältnis über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebührenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlängert;
2. Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;
3. Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 2 000 S nicht übersteigt;
4. Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemäß § 45 MRG begehrt wird.
(1) Bürgschaftserklärungen; der Bürgschaftserklärung
steht die Erklärung gleich, durch die jemand einer
Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB.),
1. nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit ...... 1 v.H.;
2. wenn die Verbindlichkeit nicht schätzbar ist,
von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S 120.-.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Bürgschaftserklärungen, die im Strafverfahren
und überhaupt zur Sicherung allgemeiner Interessen
außer dem öffentlichen Dienst oder einem
Vertragsverhältnisse gegeben werden müssen.
2. Bürgschaftserklärungen von Banken an
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an
Eisenbahnunternehmungen, die dem öffentlichen
Verkehre dienen.
Tarifpost
8 Darlehensverträge
(1) Darlehensverträge nach dem Werte der
dargeliehenen Sache .................................... 0,8 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht:
1. Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen Darlehensgeschäften berechtigten Banken, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind;
2. Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten;
3. Darlehensverträge, die den Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 4 sinngemäß entsprechen.
(3) Erklärt der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, so wird bei Erhebung der Gebühr vermutet, daß der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist; diese Vermutung kann durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht widerlegt werden.
(4) Wurde über ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Die Gesellschaft hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, für Rechnung des Gebührenschuldners zu entrichten. Ein Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.
(5) Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist § 33 Tarifpost 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich
eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von
dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem
Werte des bedungenen Entgeltes ........................... 2 v.H.
Tarifpost 10
Dienstleistungen
(1) 1. Entgeltliche Verträge über
Dienstleistungen, und zwar auch dann, wenn die
Ernennungs(Wahl)akten hinterlegt werden oder
der Dienstgeber eine natürliche oder juristische
Person ist, der die persönliche Gebührenfreiheit
zusteht,
2. Bestellungen (Dienstpostenverleihungen,
Ernennungen) im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisse nach dem Wert aller mit dem
Dienstvertrage verbundenen Geld- und Sachbezüge
a) bis zum Jahresbetrage von einschließlich 140.000 S ... S 60.-,
b) darüber hinaus........................................ S 400.-.
(2) Die Grundlage der Gebührenbemessung
(3) Der Gebühr unterliegen nicht
(4) Den Verträgen über Dienstleistungen stehen gleich Pensionszusicherungen von Privatpersonen für Dienstleistungen nach einer bestimmten Dienstzeit.
(1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht
auf die eheliche Verbindung geschlossen werden,
nach dem Wert ............................................ 1 v.H.
(2) Als Wert ist das Heiratsgut oder das der
Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.)
unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen
solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer
unbeweglichen Sache oder von Wertpapieren übertragen,
so finden die Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes oder des
Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.
Tarifpost 12
Einverleibungsbewilligungen
(1) Einverleibungsbewilligungen der
Verpflichteten in abgesonderten Ausfertigungen
vom ersten Bogen feste Gebühr ........................... S 400.-
(2) Ist die Einverleibungsbewilligung zugleich
als Hypothekarvertrag zu betrachten, weil in der
Urkunde über das Hauptgeschäft eine Hypothek nicht
eingeräumt wurde, so unterliegt sie der Gebühr für
Hypothekarverträge.
Tarifpost
13 Erbpachtverträge, Erbzinsverträge,
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 22 BG,
BGBl. Nr. 48/1981.)
Tarifpost
14 Erbverträge
vom ersten Bogen feste Gebühr............................. S 400.-
Tarifpost
15 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(1) 1. Der Vertrag über die Errichtung einer
Genossenschaft und über jede Erhöhung des
Nennbetrages der Geschäftsanteile vom Werte der
Summe (Erhöhung) aller gezeichneten Geschäftsanteile ..... 1 v.H.
2. die Erklärung des Beitrittes eines neuen
Genossenschafters und die Erklärung eines Genossenschafters über die Beteiligung auf einen
weiteren Geschäftsanteil vom Werte des Geschäftsanteiles ....................................... 1 v.H.
mindestens jedoch 10 S.
(2) Für die Gebührenpflicht ist der schriftlichen Erklärung (Abs. 1 Z 2) die Eintragung in das Verzeichnis der Genossenschafter gleichzuhalten.
(3) Die unter Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gebühren können über Antrag mit einem Pauschale festgesetzt
(1) Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über
Kapitalgesellschaften im Sinne des
Kapitalverkehrsteuergesetzes, wodurch sich zwei
oder mehrere Personen zur Verfolgung eines
Erwerbszweckes verbinden,
1. a) bei Widmung ihrer Tätigkeit ohne
Vermögenseinlagen vom ersten Bogen feste
Gebühr ......................................... S 700.-,
b) bei Widmung von Vermögenswerten vom Werte der
bedungenen Vermögenseinlage oder ihrer
Erhöhung ....................................... 2 v.H.,
mindestens jedoch 800 S.
c) bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von
einem Gesellschafter an einen anderen
Gesellschafter oder einen Dritten vom Entgelte,
mindestens aber vom Werte des
Gesellschaftsanteiles .......................... 2 v.H.,
d) bei Errichtung einer inländischen Niederlassung
durch eine ausländische Gesellschaft vom Werte
des Anlage- und Betriebskapitals, das der
Niederlassung gewidmet wird .................... 2 v.H.;
2. bei Beteiligung mit einer Vermögenseinlage
als stiller Gesellschafter vom Werte der
Vermögenseinlage oder ihrer Erhöhung ................... 2 v.H.
(2) Wurde über den Gesellschaftsvertrag keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet, so ist die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister als Urkunde über das Rechtsgeschäft anzusehen.
(3) Werden in eine Gesellschaft unbewegliche Sachen oder Anteile an Kapitalgesellschaften eingebracht, so finden die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes Anwendung.
(4) Vereinigungen von Banken sowie von Banken mit Versicherungsunternehmen zur gemeinsamen Kredit- oder Darlehensgewährung sind gebührenfrei.
… 48 unveränderte Absätze
(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines
1. Wetten (mit Ausschluß der unter Z 6
aufgezählten Wetten) vom Wettpreis und, wenn die
Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreise .... 2 v.H.;
2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise . 2 v.H.;
3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei
aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte . 2 v.H.;
4. Leibrentenverträge, die nicht von
Versicherungsanstalten abgeschlossen werden,
wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen
überlassen werden, vom Werte der Leibrente,
mindestens aber vom Werte der Sachen ................... 2 v.H.;
5. Promessenscheine, das sind Urkunden über
die Veräußerung der Gewinsthoffnung von Losen,
feste Gebühr für je ein Los ............................ S 60.-;
6. Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen,
I. wenn die Wette ausschließlich auf den Ausgang
eines einzelnen Pferderennens oder darauf, daß
Pferde im Laufe des Jahres eine gewisse Anzahl von
Rennen gewinnen, oder auf den Ausgang mehrerer
Pferderennen unter der Vereinbarung, daß das
vorhandene Geld ganz oder teilweise für
nachfolgende Rennen zur Verwendung kommt,
abgeschlossen wird,
a) bei Totalisateurwetten, vom Wetteinsatz ........... 2 v.H.,
b) bei anderen als Totalisateurwetten
aa) wenn das Pferderennen im Inland stattfindet,
vom Wetteinsatz ............................... 3 v.H.,
bb) wenn das Pferderennen im Ausland stattfindet,
vom Wetteinsatz ............................... 5.7 v.H.
II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher
Veranstaltungen, außer den in den Punkten I oder III genannten
Fällen, abgeschlossen wird,
a) vom Wetteinsatz ...................................... 1,5 vH,
b) von dem bei einer Wette erzielten Gewinst nach folgendem Tarif:
Verhältnis der ermittelten Quote (Gewinst zuzüglich des
Wetteinsatzes) zum Wetteinsatz
bis zum 3fachen .......................................... frei,
mehr als das 3fache bis zum 6fachen ...................... 1 vH,
mehr als das 6fache bis zum 11fachen ..................... 3 vH,
mehr als das 11fache bis zum 15fachen .................... 5 vH,
mehr als das 15fache bis zum 21fachen .................... 10 vH,
mehr als das 21fache bis zum 25fachen .................... 20 vH,
mehr als das 25fache ..................................... 25 vH.
III. wenn die Wette im Rahmen des Sporttotos nach § 20a des
Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, abgeschlossen wird,
vom Wetteinsatz .......................................... 15 16 vH.
7. Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen,
… 19 unveränderte Absätze
die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen
den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen
sollen,
a) wenn die Gewinste
in Waren,
in geldwerten Leistungen,
in Waren und geldwerten Leistungen
bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem
Spielplan bedungenen Einsätze ....................... 12 v.H.,
b) wenn die Gewinste
in Geld bestehen, vom Gewinst ....................... 25 v.H.,
c) wenn die Gewinste
in Geld und in Waren,
in Geld und in geldwerten Leistungen,
in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen
bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste
bestimmten Waren und geldwerten Leistungen ....... 12 v.H.,
sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten ......... 25 v.H.
8. Zahlenlotto von den Gewinsten ....................... 25 v.H.
9. Lotto nach § 20a des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962,
vom Wetteinsatz .......................................... 15 16 vH.
10. Zusatzspiel nach § 20a des Glücksspielgesetzes, BGBl.
Nr. 169/1962,
vom Wetteinsatz .......................................... 15 16 vH.
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 10 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
… 35 unveränderte Absätze
(3) Die Gewinstgebühren nach Abs. 1 Z 6 II lit. b sind in der Weise zu berechnen, daß von der unter eine höhere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der Gebühr nicht weniger erübrigt wird als von der höchsten unter die nächstniedrigere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der dieser Quote entsprechenden Gebühr.
(4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 v.H. nach Abs. I Z 7 lit. c kann auf Antrag bis auf 5 v.H. ermäßigt werden, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
(6) Die Gewinste der Klassenlotterie und die Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind, sind gebührenfrei.
(1) Hypothekarverschreibungen, wodurch zur
Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek
bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit,
für welche die Hypothek eingeräumt wird .................. 1 v.H.
(2) Ist die Verbindlichkeit, für welche die
Hypothek eingeräumt wird, unbestimmt und kann
deren Betrag auch nicht annähernd festgesetzt
werden, so hat sich die Gebühr nach dem Werte der
Hypothek, soweit dieser nicht durch vorhergehende
Hypothekarsicherstellungen erschöpft ist, zu richten,
sie beträgt jedoch mindestens ............................ S 120.-.
Tarifpost
19 Kreditverträge
(1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung
über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der
vereinbarten Kreditsumme,
1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder
während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des
Kreditvertrages mehrmals verfügen kann .................. 0,8 v.H.;
2. im übrigen ......................................... 1,5 v.H.
(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4 sinngemaß anzuwenden.
(3) Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gleich.
(4) Gebührenfrei sind:
1. Prolongationen von Kreditverträgen, für die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses von fünf Jahren; im übrigen bei wiederholten Prolongationen jene, mit denen nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten wird;
2. Verträge über Kredite an Banken, die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3 KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank und an Bausparkassen, ausgenommen Verträge über Kredite zur Schaffung von Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung;
3. Verträge über Kredite von Banken und der Oesterreichischen Nationalbank an Kreditnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;
4. Kreditverträge zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat;
5. Verträge über Kredite, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden;
6. Verträge über Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);
7. Verträge über Kredite, die nur in ausländischer Währung in Anspruch genommen werden dürfen;
8. Verträge über Kredite von Bausparkassen an ihre Bausparer;.
(1) Vergleiche (außergerichtliche),
… 16 unveränderte Absätze
1. wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, dann
bei Eintragung der vor Gemeindevermittlungsämtern
geschlossenen Vergleiche in das Amtsbuch, in
Streitigkeiten über die Bestimmung oder
Berichtigung der Grenzen unbeweglicher Güter,
wenn dadurch eine Vermögensübertragung von einer
der beteiligten Personen an die andere oder an
einen Dritten nicht erfolgt, und in
Besitzstreitigkeiten, wenn der Vergleich sich auf die
Wiederherstellung des gestörten Besitzes beschränkt,
von jedem Bogen feste Gebühr ............................ S 120.-;
2. in allen anderen Fällen,
a) wenn der Vergleich über anhängige
Rechtsstreitigkeiten getroffen wird ................ 1 v.H.
b) sonst .............................................. 2 v.H.
(2) Gebührenfrei sind
1. Unterhaltsvergleiche, die von einer Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund abgeschlossen werden Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;
2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen;
… 20 unveränderte Absätze
3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964.
(1) Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder
anderen Rechten nach dem Werte des Entgeltes
1. im allgemeinen ...................................... 0,8 v.H.;
2. von Anteilen an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ..................................... 2 v.H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht:
1. Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben;
2. Zessionen zwischen Banken, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmungen andererseits;
3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 3 gebührenpflichtige Rahmenvereinbarung getroffen wurde;
4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat;
5. Zessionen von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, an den Bund nach Eintritt eines Haftungsfalles.
(1) Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v. H. der Wechselsumme.
(2) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
(3) Die einem Wechsel beigesetzten Einverleibungsbewilligungen und Hypothekarverschreibungen unterliegen den in den Tarifposten 12 und 18 festgesetzten Gebühren. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
(4) Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt sich die unter Abs. 1 festgesetzte Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inlande zahlbar gemacht oder gelangt er im Inlande zu einem amtlichen Gebrauche, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf das unter Abs. 1 festgesetzte Ausmaß zu ergänzen.
(5) Die Bestimmungen dieser Tarifpost finden auch Anwendung, wenn kaufmännische Anweisungen, wenn Schuldurkunden der Kaufleute über Vorschußgeschäfte auf Wertpapiere oder Waren oder wenn Lagerscheine indossiert werden. Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.
(6) Die Gebühr ist ohne Rücksicht auf ihre Höhe in Stempelmarken zu entrichten.
… 33 unveränderte Absätze
(7) Gebührenfrei sind
1. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
2. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
3. Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind;
4. Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.
Anmerkung
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1988,, zu Paragraph 20 und Paragraph 33, TP 16, 17, 20 und 22, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,)
Artikel römisch eins Ziffer eins und 5 treten mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Artikels römisch eins sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 1988 entsteht.