BGBl. Nr. 362/1989
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch zwei. ABSCHNITT
Barbezüge
Taggeld
Paragraph 3,
- Absatz eins,Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
- Absatz 2,Das Taggeld beträgt
- Ziffer einsfür Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die
- Litera aden Grundwehrdienst, Truppenübungen, freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen leisten45 S,
- Litera beine Kaderübung leisten60 S,
- Litera ceinen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten70 S;
- Ziffer 2für Offiziere75 S.
- Absatz 3,Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder c des Wehrgesetzes 1978 eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
- Ziffer einsfür Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die den Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder einen im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c genannten Präsenzdienst leisten, 65 S,
- Ziffer 2für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, 100 S und
- Ziffer 3für Offiziere 110 S.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1989,)
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
Monatsprämie
Paragraph 5,
- Absatz eins,Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an eine dieser Präsenzdienstarten einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, gebührt für jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie, und zwar
- Ziffer einsbeim Grundwehrdienst in der Höhe von180 S;
- Ziffer 2bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr in der Höhe von4 080 S;
- Ziffer 3bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahrfür Wehrmänner, Gefreite und Korporale in der Höhe von7 668 S,für Zugsführer in der Höhe von7 767 S,für Unteroffiziere in der Höhe von8 349 S,für Offiziere in der Höhe von9 372 S;
- Ziffer 4bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt zugestandenen Prämie.
- Absatz 2,Schließt ein Wehrpflichtiger eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Monate seines Grundwehrdienstes gebührenden Monatsprämien um je 700 S.
- Absatz 3,Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 7,)
Auszahlung und Einstellung von Taggeld, Dienstgradzulage und Monatsprämie
Paragraph 6,
- Absatz eins,Das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monats auszuzahlen. Die Teile der Monatsprämie, um die sich diese nach Paragraph 5, Absatz 2, erhöht, sind mit der Monatsprämie für den sechsten Monat des Grundwehrdienstes auszuzahlen. Fällt der Dienstantritt nicht auf den Auszahlungstag, so sind die genannten Bezüge für die Tage bis zum Monatsende innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für den Wehrdienst als Zeitsoldat.
- Absatz 2,Bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sind die im Absatz eins, genannten Bezüge für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.
- Absatz 3,Dem Zeitsoldaten sind das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Dies gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.
- Absatz 4,Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der für Zeitsoldaten nach Absatz 3, zu überweisenden Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, mitzuwirken.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)
Fahrtkostenvergütung
Paragraph 7,
- Absatz eins,Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes sowie die in Paragraph 42, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.
- Absatz 2,Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
- Ziffer einsbei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen ist,
- Ziffer 2bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978 unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der in der Ziffer eins, genannten Strecke, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
- Ziffer 3bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Ziffer 2, umschriebenen Dienstfreistellung nach Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978 durch die Hin- und Rückfahrt auf der in der Ziffer eins, genannten Strecke, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
- Ziffer 4während des Grundwehrdienstes oder – sofern sie nicht am Dienstort wohnen – während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der in der Ziffer eins, genannten Strecke in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Ziffer 2, oder die Ziffer 3, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß der Wehrpflichtige seine militärische Dienststelle verläßt, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1981,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,)
- Ziffer 5bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und dem Ort der beruflichen Bildung, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,); Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)
erwachsen. - Absatz 3,Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
- Ziffer einsbei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (Paragraph 42, des Wehrgesetzes 1978) durch die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu erfolgen hat, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
- Ziffer 2bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung
erwachsen. - Absatz 4,Die im Paragraph 42, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1978 genannten Personen haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf der im Absatz 3, Ziffer eins, genannten Strecke erwachsen. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
- Absatz 5,Notwendige Fahrtkosten im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen; Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gilt sinngemäß.
- Absatz 6,Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Absatz 5,) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine (Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind die notwendigen Fahrtkosten
- Ziffer einsin den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle,
- Ziffer 2in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, für jeden Kalendermonat innerhalb einer Woche nach Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, innerhalb des genannten Zeitraumes beim zuständigen Militärkommando
nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung. - Absatz 7,Die Fahrtkostenvergütung ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden,
- Ziffer einsin den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes, spätestens aber am Tag der Entlassung aus diesem,
- Ziffer 2in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
- Ziffer 3in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten, spätestens aber am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
- Ziffer 4in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,
- Ziffer 5in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
auszuzahlen. - Absatz 8,Wehrpflichtigen, die in Gebieten Präsenzdienst leisten oder ihre Wohnung (Arbeitsstelle) haben, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Absatz 2, durchgeführten Fahrten in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Absatz 5,) gebühren würde. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Antrages richtet sich nach Absatz 6, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1984,, Artikel römisch eins,)
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Verpflegung
Paragraph 11,
- Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung militärischer Interessen von der zuständigen militärischen Dienststelle Ausnahmen zugelassen werden.
- Absatz 2,Für Zeitsoldaten gilt der Absatz eins, nur während
- Ziffer einsmilitärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern,
- Ziffer 2der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
- Ziffer 3eines Einsatzes in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder c des Wehrgesetzes 1978,
- Ziffer 4außerordentlicher Übungen nach Paragraph 36, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978 oder
- Ziffer 5der Zeit, in der sie aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
- Ziffer 6eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294.
- Absatz 3,Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesminister für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17,)
Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
Paragraph 15,
- Absatz eins,Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.
- Absatz 2,Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
- Absatz 3,Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 20,)
- Absatz 4,Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum über. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
Kostenregelung
Paragraph 21,
- Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, trägt der Bund für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die in der allgemeinen Gebührenklasse anfallenden Kosten, für die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt sowie für die Krankenbehandlung die tatsächlich erwachsenen Kosten. In den Fällen des Paragraph 20, Absatz 4, trägt der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz. Die Kosten für Heilbehelfe trägt der Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze.
- Absatz 2,Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung durch einen Arzt seines Vertrauens erwachsen (Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 20, Absatz 5,), sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1989,)
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Versicherungsschutz für Zeitsoldaten
Paragraph 24,
- Absatz eins,Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, versichert. Diese Versicherungen gelten darüber hinaus auch für Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 41, des Wehrgesetzes 1978 festgestellt wurde und deren Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Zeitsoldaten sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Als Dienstgeber gilt der Bund.
- Absatz 2,Über den Versicherungsschutz nach Absatz eins, hinaus sind Zeitsoldaten, deren Verpflichtungszeitraum mindestens ein Jahr beträgt, ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert.
- Absatz 3,Die Beiträge für die nach Absatz eins und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gilt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.
- Absatz 4,Auf krankenversicherte Zeitsoldaten sind die Paragraphen 18 bis 21 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
- Absatz 5,Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Wehrdienstleistungen der Zeitsoldaten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für Offiziere gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Absatz eins,
- Absatz 6,Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Überbrückungshilfe (Paragraph 8,) hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Absatz eins, versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum gemäß Absatz 5, zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach Paragraph 41, des Wehrgesetzes 1978 zurückzuführen war.
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 22,)
Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
Paragraph 24 a,
- Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 41 b, des Wehrgesetzes 1978 heereseigene Sanitätseinrichtungen zur
- Ziffer einsFeststellung einer bei diesen Tätigkeiten eingetretenen Gesundheitsschädigung,
- Ziffer 2Ersten Hilfe und jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
in Anspruch nehmen. Hat der Wehrpflichtige des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so trägt die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund. - Absatz 2,Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Absatz eins, vom Bund erbracht worden sind, gilt Paragraph 23, sinngemäß.
- Absatz 3,Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Absatz eins, genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, unberührt.
römisch fünf. ABSCHNITT
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
A. Anspruch und Ausmaß
Anspruch auf Familienunterhalt
Paragraph 25,
Wehrpflichtige, die
- Ziffer einseinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten,
- Ziffer 2einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder
- Ziffer 3einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 im Anschluß an einen in den Ziffer eins und 2 genannten Präsenzdienst
Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 23,)
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
Paragraph 26,
- Absatz eins,Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, erhalten oder erhalten haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat als Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches Nettoeinkommen pro Monat.
- Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
- Absatz 3,Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, sind
- Ziffer einssämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
- Ziffer 2Renten,
- Ziffer 3Arbeitslosengeld,
- Ziffer 4Notstandshilfe,
- Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) sowie um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge. - Absatz 4,Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) zu bemessen.
- Absatz 5,Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung standen oder beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet waren und nicht einem der in den Absatz eins, oder 4 oder im Paragraph 27, Absatz eins, umschriebenen Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) zu bemessen.
- Absatz 6,Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt Paragraph 27, sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
- Absatz 7,Bei Wehrpflichtigen, die dem im Absatz eins, oder Absatz 4, umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert nach den Absatz eins bis 6 sowie nach Paragraph 27, zu ermitteln. In diesen Fällen ist aus der Summe der so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind
Paragraph 27,
- Absatz eins,Bei Wehrpflichtigen, die selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
- Absatz 2,War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses Kalenderjahres einem der im Paragraph 26, umschriebenen Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
- Absatz 3,War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung (Paragraph 33,) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) anzuwenden; nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.
- Absatz 4,Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er nicht unmittelbar vorher einem der im Paragraph 26, umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) anzuwenden; hat er dagegen einem dieser Personenkreise angehört, so ist Paragraph 26, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 5,Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist der Gesamtbetrag
- Ziffer einsder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Ziffer 2der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
- Ziffer 3der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
vermehrt um die Investitionsrücklage bzw. um den steuerfreien Betrag gemäß Paragraph 9, EStG 1988 und den Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988 sowie vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Wohnkostenbeihilfe
Paragraph 30,
- Absatz eins,Wehrpflichtigen, die einen im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2,), gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20vH ihrer Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den für Beamte nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden Mindestsatz – bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im Paragraph 62, Absatz eins, EStG 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an Werbungskosten – übersteigen. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 25,)
- Absatz 2,Als Einkünfte im Sinne des Absatz eins, gelten die im Paragraph 17, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 angeführten Einkunftsarten.
- Absatz 3,Wehrpflichtigen, die einen im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst leisten, auf die jedoch Absatz eins, nicht anzuwenden ist, gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre; Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (Absatz 4,). Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 26,)
- Absatz 4,Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den Absatz eins und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 27,)
- Absatz 5,Als Kosten im Sinne des Absatz 4, gelten
- Ziffer einsalle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,),
- Ziffer 2allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Ziffer 3Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, sowie
- Ziffer 4Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
Paragraph 37,
- Absatz eins,Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage), zumindest jedoch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich; hat das Rechtsverhältnis kürzer als einen Monat bestanden, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Höhe des Grundbetrages maßgebliches Monatseinkommen.
- Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
- Absatz 3,Einkommen im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Bezüge (ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988), vermindert um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.
- Absatz 4,Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, sind bei diesen Wehrpflichtigen die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins,
- Absatz 5,Neben dem nach den Absatz eins bis 4 festgesetzten Grundbetrag gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge im Ausmaß
- Ziffer einsbis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug 4,25 vH,
- Ziffer 2bis zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug 8,5 vH,
- Ziffer 3bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen 12,75 vH und
- Ziffer 4bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen 17 vH
des Grundbetrages an Zuschlägen. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 29,) - Absatz 6,Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt Paragraph 38, sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
- Absatz 7,Bei Wehrpflichtigen, die dem im Absatz eins, oder im Absatz 4, umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert nach den Absatz eins bis 6 sowie nach Paragraph 38, zu berechnen. Die Gesamthöhe der Entschädigung wird durch die Summe der beiden so ermittelten Beträge bestimmt; die Höchstgrenze nach Paragraph 36, Absatz 2, darf hiebei nicht überschritten werden.
- Absatz 8,Wird eine Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, zuerkannt, so übernimmt der Bund an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte; diese Umlagebeträge sind in den Fällen einer Zuständigkeit nach Paragraph 41, Absatz 2, von den Bezirksverwaltungsbehörden, ansonsten vom Bundesministerium für Landesverteidigung abzuführen.
Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
Paragraph 39,
- Absatz eins,Wehrpflichtige, die
- Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zum Bund,
- Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
- Ziffer 3in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, Anwendung findet,
stehen, haben an Stelle eines Entschädigungsanspruches für die Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge); überdies gebühren diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen. - Absatz 2,Als Monatsbezüge im Sinne des Absatz eins, gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Paragraph 8, a Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86).
- Absatz 3,Die Dienstbezüge sind um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge zu kürzen. Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen einen Betrag, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – 6,5 vH des im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.
- Absatz 4,Wehrpflichtige, die in einem der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Dienstverhältnisse stehen, daneben aber auch einem der in den Paragraphen 37 und 38 genannten Personenkreise angehören, gebührt insoweit auch eine Entschädigung nach der für diese Personenkreise geltenden Regelung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge, gekürzt um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge, 6,5 vH des im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht erreicht.
- Absatz 5,Der Bund hat den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen.
Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder
Paragraph 40,
- Absatz eins,Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis
- Ziffer einszu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde oder
- Ziffer 2zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,
stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens in dem im Paragraph 39, Absatz eins und 2 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 36,; Paragraph 39, Absatz 4, gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das im Paragraph 39, Absatz 3, letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen. - Absatz 2,Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge nach Absatz eins, gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung, als die um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.
- Absatz 3,Soweit die Länder für die im Absatz eins, genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Präsenzdienstes erlassen, haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf Entschädigung nach den Paragraphen 36 und 37,
römisch sieben. ABSCHNITT
Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 24,)
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmung
Paragraph 43,
Wer den im Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 34, oder Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen der Paragraphen 9, 32, 34, oder 41 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nach den geltenden Gesetzen nicht strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Paragraph 47 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, zu Paragraphen 3, 5 und 6)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
- Absatz 2,Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst leisten, gelten bis zu ihrer Entlassung aus diesem Präsenzdienst der Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,, der Paragraph 5 und der Paragraph 6, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter.