BGBl. II Nr. 129/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
… 10 unveränderte Absätze
Paragraph eins d, Auspuffgase
- Absatz eins,Kraftfahrzeuge müssen den in den Tabellen der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) jeweils für sie in Betracht kommenden Grenzwerten für Emissionen zur Verhinderung der Verunreinigung der Luft entsprechen. Der genaue Geltungsbereich für einzelne Fahrzeugklassen und die anzuwendenden Grenzwerte sind den jeweils zutreffenden Einzelrichtlinien zu entnehmen. Für Fahrzeuge, die den Einzelgenehmigungsverfahren unterliegen, sind die in den Richtlinien festgelegten Termine für die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung neuer Fahrzeuge gültig.
- Absatz eins a,Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderer Arbeitsmaschinen -, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung 2001/100/EG entsprechen. Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung 2001/27/EG entsprechen.
- Absatz 2,Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über ein On-Board-Diagnosesystem (OBD) zur Emissionsüberwachung im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG, 1999/102/EG, 2001/1/EG, 2002/80/EG, ABl. Nr. L 291 vom 28. Oktober 2002, S 20 und 2003/76/EG, ABl. Nr. L 206 vom 15. August 2003, S 29, verfügen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen über ein On-Board-Diagnosesystem (OBD) oder ein On-Board-Messsystem (OBM) zur Emissionsüberwachung im Sinne der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung 1999/96/EG verfügen. Das OBD-System ist ein an Bord des Kraftfahrzeuges installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung, das in der Lage sein muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen. Das OBD-System muss so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestimmte Arten von Verschlechterungen und Fehlfunktionen anzuzeigen.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,)
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,)
- Absatz 5,Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, müssen der Richtlinie 72/306/EWG, ABl. Nr. L 190 vom 20.8.1972, S 1, in der Fassung 97/20/EG, ABl. Nr. L 125 vom 16. Mai 1997, S 21, entsprechen. Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 4, müssen der Richtlinie 77/537/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S 38, in der Fassung 82/890/EWG, ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S 45, entsprechen.
- Absatz 6,Kleinmotorräder, die in der erstmaligen Genehmigung als Motorfahrräder bezeichnet sind, und Motorfahrräder, die in der erstmaligen Genehmigung als Kleinmotorräder bezeichnet sind, müssen nur den für die Bezeichnung in der erstmaligen Genehmigung im Absatz eins, vorgesehenen Bestimmungen entsprechen.
- Absatz 7,Fahrzeuge, die aus einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und nach dem 1. Oktober 1993 in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum typengenehmigt und nach dem 1. Oktober 1994 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von Nachweisen über die Einhaltung der Grenzwerte des Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, befreit, sofern sie der Richtlinie 96/96/EG, Anhang römisch zwei, Ziffer 8 Punkt 2, entsprechen. Bei Krafträdern ist in jedem Fall der Nachweis gemäß Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 5 erforderlich.
- Absatz 8,Bei Fahrzeugen, deren Bauartgeschwindigkeit einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, sind elektrische oder elektronische Einrichtungen, die die Fremdzündung unterbrechen oder zurückhalten, verboten, falls deren Betrieb zu einem Anstieg des Kraftstoffverbrauches oder der Emission unverbrannter Kohlenwasserstoffe führt.
- Absatz 9,Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1, die nicht mit OBD-Systemen ausgerüstet sind, müssen eine Genehmigung nach Anhang römisch dreizehn der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/77/EG, ABl. Nr. L 286 vom 23. Oktober 1998, 2002/80/EG, ABl. Nr. L 291 vom 28. Oktober 2002, S 20 und 2003/76/EG, ABl. Nr. L 206 vom 15. August 2003, S 29, aufweisen. Der Austauschkatalysator muß so ausgelegt, gebaut sein und montiert werden können, daß das Fahrzeug in der Lage ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie, die es ursprünglich eingehalten hat, zu erfüllen. Außerdem müssen seine Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges unter normalen Benutzungsbedingungen wirksam begrenzt werden. Der Austauschkatalysator muß an der gleichen Stelle wie der Katalysator für die Erstausrüstung eingebaut werden, und die Lage der etwaigen Sauerstoffsonde(n) an der Abgasleitung darf nicht verändert werden. Weist der Katalysator für die Erstausrüstung Wärmeschutzvorrichtungen auf, so muß auch der Austauschkatalysator entsprechende Schutzvorrichtungen haben. Der Austauschkatalysator muß dauerhaft sein, das heißt, er muß so beschaffen sein und so eingebaut werden können, daß er gegen Korrosions- und Oxidationseinflüsse, denen er je nach der Benutzung des Fahrzeuges ausgesetzt ist, hinreichend geschützt ist.
Bremsanlagen
Zu Paragraph 6, Absatz eins, KFG 1967
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die Abnützung der Bremsen muss durch eine erforderlichenfalls mit einfachen Werkzeugen betätigbare oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Die Bremsanlagen müssen eine Wegreserve besitzen, die nach Erwärmung der Bremsen und nach durchschnittlicher Abnützung der Bremsanlage die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sicherstellt.
- Absatz 2,Bremsbeläge dürfen nicht Asbest enthalten.
- Absatz 3,Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der EG-Richtlinien
- Strichaufzählung71/320/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, S 37 in der Fassung 98/12/EG, oder
- Strichaufzählung93/14/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 12. Mai 1976, S 1, fallen, müssen den Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechen.
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Klasse lof) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h müssen hinsichtlich ihrer Bremsanlagen den Anhängen der Richtlinie 76/432/EWG, ABl. Nr. L 122 vom 8. Mai 1976, S 1 in der Fassung 96/63/EG, ABl. Nr. L 253 vom 5. Oktober 1996, S 13, entsprechen. - Absatz 4,Austauschbremsbelag-Baugruppen müssen den Anhängen der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 2002/78/EG, ABl. Nr. L 267 vom 4. Oktober 2002, S 23 entsprechen. Austauschbremsbelag-Baugruppen, die nicht den Anhängen der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 2002/78/EG entsprechen, dürfen nach dem 31. Mai 2003 nicht mehr feilgeboten werden. Dies gilt jedoch nicht für als Ersatzteile bestimmte Austauschbremsbeläge, die zum Einbau in Fahrzeugtypen bestimmt sind, für die die Genehmigung vor dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 98/12/EG erteilt wurde (7. April 1998). Solche Austauschbremsbeläge dürfen jedoch nicht gegen die Bestimmungen der Fassung der Richtlinie 71/320/EWG verstoßen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge galt.
Reifen und Schneeketten
Paragraph 4,
- Absatz eins,Auf Rädern laufende Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit Luftreifen oder mit diesen hinsichtlich der Elastizität gleichwertigen Reifen versehen sein.
- Absatz 2,Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig, wenn sich seine lineare Eindrückung in radialer Richtung durch einen parallel zur Reifenachse eingestellten zylindrischen festen Körper von 100 mm Durchmesser bei der Verdopplung einer radial wirkenden Anpressungskraft von 1 000 N je 1 cm Reifenbreite, gemessen an der Auflagefläche des Reifens auf der Felge, ändert:
bei einem Außendurchmesser des Reifens
von 590 mm bis 650 mm um 13,4 mm,
von 651 mm bis 720 mm um 13,3 mm,
von 721 mm bis 800 mm um 13,2 mm,
von 801 mm bis 930 mm um 13,1 mm,
von 931 mm bis 1090 mm um 13 mm,
von 1091 mm bis 1320 mm um 12,9 mm,
von 1321 mm bis 1640 mm um 12,8 mm.
- Absatz 3,Gefederte Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und gefederte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, sowie ungefederte Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 16 km/h und ungefederte Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 16 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen mit Reifen versehen sein, deren Flächenpressung 80 N/cm² nicht übersteigt. Die höchste zulässige Radlast darf bei diesen Fahrzeugen 1 000 N je 1 cm Grundflächenbreite des Reifens nicht überschreiten.
- Absatz 3 a,Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG, ABl. Nr. L 211 vom 4. August 2001, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 30, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1979,, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.
- Absatz 3 b,Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/43/EG, ABl. Nr. L 211 vom 4. August 2001, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 54, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1983,, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.
- Absatz 3 c,Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 64 unterliegende Notradreifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.
- Absatz 3 d,Reifen von zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen. Reifen mit einer Bauartgenehmigung nach der Richtlinie 92/23/EWG dürfen auch an Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreiradfahrzeugen und Vierradfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) montiert werden.
- Absatz 4,Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muß im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm, und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen. Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, eine Profiltiefe von mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder von mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart aufweisen. Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, daß sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Vertiefungen erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.
- Absatz 4 a,Der Begriff der Runderneuerung bezieht sich auf die Erneuerung von abgefahrenen Reifen durch Aufbringen der Lauffläche und eventuell der Seitenwände durch formgebende Vulkanisation oder mittels eines vorvulkanisierten Laufstreifens. Runderneuerte Reifen, die den Vorgaben der ECE-Regelungen Nr. 108 und Nr. 109 entsprechen, gelten als gleichwertig.
- Ziffer einsFür runderneuerte Reifen, die zur Verwendung auf Personenkraftwagen, davon abgeleiteten Kraftwagen und ihrenAnhängern bestimmt sind, gilt:Es dürfen nur Reifen runderneuert werden:
- Litera awenn sie dem Anwendungsbereich der ECE-Regelung Nr. 30 unterliegen, sie nach dieser Regelung genehmigt waren,
- Litera baus deren Kennzeichnung erkennbar ist, dass sie zum Zeitpunkt der Runderneuerung nicht älter als sechs Jahre sind,
- Litera cderen Karkassen keine wesentlichen Beschädigungen aufweisen, bei V-Reifen sind keinerlei Beschädigungen zulässig,
- Litera ddie nicht bereits runderneuert worden sind, und
- Litera ewenn bei asymmetrischem Karkassenaufbau dieser am Reifen besonders gekennzeichnet wird.
- Ziffer 2Für runderneuerte Reifen, die zur Verwendung an anderen Fahrzeugen, ausgenommen Krafträder, bestimmt sind, gilt:
- Litera awenn sie dem Anwendungsbereich der ECE-Regelung Nr. 54 unterliegen, sie nach dieser Regelung genehmigt waren,
- Litera bwenn bei asymmetrischem Karossenaufbau dieser am Reifen besonders gekennzeichnet wird.
- Ziffer 3Runderneuerten Reifen muß die Tragfähigkeit zugeordnet werden, die der des ursprünglichen Reifens entspricht oder niedriger ist; sie müssen der Geschwindigkeitskategorie zugeordnet sein, die der des ursprünglichen Reifens entspricht oder einer niedrigeren Geschwindigkeitskategorie zugeordnet sein.
- Ziffer 4Runderneuerte Reifen gemäß Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, müssen den Bestimmungen der jeweiligen ECE-Regelung über die Reifenabmessungen entsprechen und der Leistungsprüfung “Belastung/Geschwindigkeit” nach ECE-Regelung Nr. 30 bzw. der “Belastung/Geschwindigkeits-Dauerprüfung” nach ECE-Regelung Nr. 54 standhalten. Für andere runderneuerte Reifen sind die Vorschriften über die Abmessungen des ursprünglichen Reifens und eine gleichwertige Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung zu erfüllen.
- Ziffer 5Die Herstellung runderneuerter Reifen muß einer ständigen Qualitätskontrolle unterzogen werden, die auf die Einhaltung der Produktionsgenauigkeit auszurichten ist. Dabei sind zerstörungsfreie Prüfmethoden anzuwenden, die entsprechend der jeweiligen Geschwindigkeitskategorie der Reifen anzupassen sind.Die Behörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, darf zu jeder Zeit die Methoden für die Qualitätskontrolle, die vom Runderneuerer angewendet werden, überprüfen.
- Ziffer 6Auf runderneuerten Reifen muß auf den Seitenwänden sinngemäß zu den ECE-Regelungen Nr. 30 und 54 vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein:
- Litera ader Name oder die Marke des Runderneuerers
- Litera bdie Größenbezeichnung, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie
- Litera cdas Jahr der letzten Runderneuerung und die Zahl der Runderneuerungen insgesamt
- Litera dder DOT-Datumscode des ursprünglichen Reifens
- Litera eals Kennzeichnung der Reifenerneuerung das symbolisierte “R” mit dem folgenden Wortlaut “RUNDERNEUERT” oder “RETREADED” oder “REMOULD”
- Litera fdas Genehmigungszeichen und die Prüfnummer
- Litera gbei als Matsch- und Schneereifen bestimmten Reifen die entsprechende Kennzeichnung
- Litera hzusätzliche Angaben, die für die Montage oder bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich sind.
Die Schriftgröße der Aufschriften gemäß Litera e und f muß für Reifen bis 15 Zoll Nenndurchmesser mindestens 5 mm, für größere mindestens 8 mm sein. - Ziffer 7Nicht mehr zutreffende Aufschriften des ursprünglichen Reifens müssen entfernt sein.
- Absatz 4 b,Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, müssen mit Reifen gleicher Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial, verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein; dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung anderes festgelegt wurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg nur für die Räder einer Achse (Paragraph 2, Ziffer 34, KFG 1967). Als Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich voneinander durch Diagonal-, Radial-, gemischte (Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse) oder verstärkte Bauart unterscheiden.
- Absatz 4 c,An Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie an Anhängern, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, dürfen zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen, sofern ihre Profiltiefe die im Absatz 4, zweiter Satz angeführte nicht unterschreitet, nur dann angebracht sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, solche Reifen aufweisen. Ein zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmter Reifen darf, wenn seine Profiltiefe die im Absatz 4, zweiter Satz angeführte unterschreitet, nicht zusammen mit einem nicht diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an den Rädern einer Achse angebracht sein. Zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen, die dem Absatz 3 a, unterliegen, müssen unbeschadet ihrer Profiltiefe der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen; beträgt diese mehr als 160 km/h, so müssen sie mindestens dieser Geschwindigkeit entsprechen.
- Absatz 4 d,Als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen (Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz KFG 1967) dürfen, wenn ihre Profiltiefe geringer ist als die für ihre Bestimmung festgelegte Mindestprofiltiefe (Absatz 4, zweiter Satz) auch an Fahrzeugen verwendet werden, deren Bauartgeschwindigkeit höher ist als die Geschwindigkeit, die mit dem Reifen nicht überschritten werden darf. Bei Schnee-, Matsch- und Eisreifen (Spikesreifen) müssen in diesem Fall die Spikes entfernt werden. Die im Absatz 4, erster Satz angeführten allgemeinen Grenzwerte für die Mindestprofiltiefe bleiben unberührt.
- Absatz 4 e,Wenn die Geschwindigkeit, die mit den Reifen nicht überschritten werden darf, geringer ist als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges, muß im Bereich des Lenkerplatzes die höchste Geschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug wegen der Beschaffenheit der Reifen nicht überschritten werden darf, vom Lenkerplatz aus vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.
- Absatz 5,Reifen, die mit über die Reifenlauffläche hinausragenden Stiften aus Metall oder diesem hinsichtlich der Festigkeit und Dauerhaftigkeit gleichartigen Material (Spikes) versehen sind (Spikesreifen), müssen folgende Bestimmungen entsprechen hinsichtlich ihrer
- Ziffer einsBauart und Beschaffenheit:
- Litera aDie Reifen müssen in Radialbauweise mit Stahlgürtel ausgebildet sein.
- Litera bSpikes dürfen nur in fabriksneue oder nach einer Runderneuerung ungebrauchte Reifen und nur nach den Richtlinien des Reifenerzeugers (Runderneuerers) in die von diesem hiefür bestimmten Löcher eingesetzt sein.
- Litera cSpikes müssen im Reifen so angebracht sein, daß der Abstand der Spikes von der Karkasse des Reifens mindestens 1 mm beträgt und daß das Verbleiben des Spikes in der richtigen Lage im Reifen bei dessen üblicher Verwendung zu erwarten ist.
- Litera dSpikes müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Richtlinien des Reifenerzeugers entsprechen.
- Litera eDie Zahl der in einem Reifen angebrachten Spikes darf bei Reifen, die für Felgen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 33 cm (13 Zoll) bestimmt sind, 110, bei anderen Reifen 130 nicht überschreiten.
- Litera fDas Gewicht eines Spikes darf 2 g nicht überschreiten.
- Litera gDer Flanschdurchmesser eines Spikes darf 6,5 mm, bei Spikes aus Verbundmaterial Alu/Stahl und Kunststoff/Stahl jedoch 8,3 mm nicht überschreiten.
- Litera hSpikes dürfen bei neuen Reifen über die Lauffläche des Reifens nicht weniger als 1 mm und nicht mehr als 1,5 mm hinausragen.
- Litera iDer Querschnitt des über die Lauffläche hinausragenden wirksamen Teiles des Spikes darf bei rundem Querschnitt dieses Teiles einen Durchmesser und bei eckigem Querschnitt dieses Teiles eine in der Diagonalrichtung gemessene größte Breite von 1,2 mm nicht unterschreiten und von 3 mm nicht überschreiten.
- Ziffer 2Verwendung:
- Litera aSpikesreifen dürfen nur bei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und bei mit solchen Kraftwagen gezogenen Anhängern verwendet werden, deren höchste zulässige Achslasten je 1 800 kg nicht übersteigen.
- Litera bFahrzeuge dürfen nur dann mit Spikesreifen versehen sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, Spikesreifen aufweisen.
- Litera cSpikesreifen dürfen in den Sommermonaten (Juni, Juli, August und September) nicht verwendet werden.
- Litera dDie Verwendung von Reifen, bei denen Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche hinausragen, ist unzulässig.
- Litera eAn Fahrzeugen, die mit Spikesreifen versehen sind, muß hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein nach dem Muster der Anlage 1e Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ausgeführtes Zeichen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und vollständig sichtbar angebracht sein; wenn das Fahrzeug nicht mehr mit Spikesreifen versehen ist, ist das Zeichen ganz oder teilweise abzudecken oder zu entfernen.
- Absatz 5 a,Das Einsetzen der Spikes (Absatz 5,) darf nur nach den Richtlinien des Reifenerzeugers unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 5, Ziffer eins, von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm mit Spikes versehenen Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen und dem Käufer auszuhändigen.
- Absatz 5 b,Absatz 4 b, erster Satz erster Halbsatz und Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, gelten nicht für die Antriebsräder, solange auf diesen Schneeketten angebracht sind. Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 4 b, 4 c, 4 d, 4 e und 5 gelten nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.
- Absatz 6,Die Vertiefungen für die Ableitung des Wassers von der Reifenlauffläche dürfen bei Reifen, die nach ihrer Bauart für Krafträder oder für Personenkraftwagen bestimmt sind, nicht nachträglich vertieft (nachgeschnitten) worden sein; Reifen für andere Fahrzeuge dürfen nur nachgeschnitten worden sein, wenn sie vom Erzeuger als für ein Nachschneiden geeignet gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung muß aus einer Aufschrift oder einem Symbol bestehen, das dauernd deutlich erkennbar und unverwischbar an den Reifenflanken angebracht ist. Das bloße Entfernen von Versteifungsstegen gilt nicht als Nachschneiden. Reifen dürfen nur nach den Richtlinien des Erzeugers und nur von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden nachgeschnitten werden. Nach dem Nachschneiden muß eine ausreichend dicke Gummischicht zwischen den Vertiefungen und dem Unterbau des Reifens vorhanden sein. Auf jedem 10 cm langen Stück des Umfanges des Laufstreifens muß die gesamte Länge der Ränder der Vertiefungen für die Ableitung des Wassers von der Reifenlauffläche mindestens gleich dem entsprechenden Wert der ursprünglich vorhanden gewesenen Vertiefungen sein oder, wenn dieser Wert größer ist als 70 cm, mindestens 70 cm betragen. Die Breite der durch das Nachschneiden entstandenen Vertiefungen darf die der ursprünglich vorhanden gewesenen Vertiefungen nicht wesentlich unterschreiten. In den Vertiefungen dürfen keine die Ableitung des Wassers in den Vertiefungen beeinträchtigenden Vorsprünge vorhanden sein. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm nachgeschnittenen Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, daß das Nachschneiden den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde. An lenkbaren Rädern von Kraftfahrzeugen dürfen nachgeschnittene Reifen nicht verwendet werden. Reifen dürfen nur nach den Richtlinien des Erzeugers und nur von einem hiezu berechtigten Gewerbetreibenden repariert werden. Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm reparierten Reifen eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen.
- Absatz 7,In den Geltungsbereich der ÖNORM römisch fünf 5117 Dezember 1996 oder ÖNORM römisch fünf 5119 Dezember 1996 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen, sofern es sich nicht um gleichwertige Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt.
Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen
Paragraph 7 a,
- Absatz eins,Folien werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf. Alle anderen Folien sind Tönungsfolien und müssen eine Lichttransmission von nicht weniger als 20% aufweisen.
- Absatz 2,Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
- Absatz 3,Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben handelt, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 43 mit dem Symbol “V” im Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten. Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.
- Absatz 4,Der vom Folienhersteller geschulte und berechtigte Gewerbebetrieb hat über die ordnungsgemäße Anbringung der Folie eine Bestätigung auszustellen und diese mit einer Abschrift des Typengenehmigungsbescheides der Folie dem Kunden auszuhändigen. Der Lenker hat diese Bestätigung und die Abschrift des Typengenehmigungsbescheides auf Fahrten mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Kontrollen auf Verlangen auszuhändigen.
… 4 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
Fahrzeugklassen: | Grenzwerte in dB(A) | |||
nach 92/97/EWG | ||||
1.1 | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz | 77 | 74 | |
1.2 | M | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t: | ||
– mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW | 80 | 78 | ||
– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr | 83 | 80 | ||
1.3 | M+N | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz; Fahrzeuge für die Güterbeförderung: | ||
– mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t | 78 | 76 | ||
– mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t | 79 | 77 | ||
1.4 | N | Fahrzeuge für die Güterbeförderung | ||
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t: | ||||
– mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW | 81 | 77 | ||
– mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW | 83 | 78 | ||
– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr | 84 | 80 | ||
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
Elektromagnetische Verträglichkeit
Paragraph 17 b,
- Absatz eins,Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG, ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 in der Fassung der Richtlinie 95/54/EG, ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995, S 1, entsprechen.
- Absatz 2,Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG, entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.
- Absatz 3,Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) muss dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
- Absatz 4,Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG verursachen können, müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG verursachen können und nicht der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG aber der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.
Heizanlagen
Paragraph 17 i,
Die Heizanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der Richtlinie 2001/56/EG, ABl. Nr. L 292 vom 9. November 2001, S 21 entsprechen.
Umsetzung von EWR-Bestimmungen
Paragraph 20 a,
- Absatz eins,Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im Anhang römisch vier der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG, ABl. Nr. L 18 vom 20. Dezember 2001, S 1, oder im Anhang römisch zwei der Richtlinie 74/150/EWG, oder im Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/24/EG, ABl. Nr. L 124 vom 9. Mai 2002, S 1, genannt werden.
- Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1999,)
- Absatz 3,Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so gelten hinsichtlich einzelner Genehmigungsgegenstände Genehmigungen nach den einschlägigen ECE-Regelungen als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie, sofern in der Anlage 3e bis 3i diese Gleichwertigkeit angegeben ist.
Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis
Paragraph 21 b,
- Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist vom Hersteller an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten. Dem Antrag ist eine Bestätigung anzuschließen, daß in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis gestellt worden ist. Weiters sind dem Antrag eine Beschreibungsmappe und die Genehmigungsbögen zu allen anzuwendenden Einzelrichtlinien gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 2002/24 EG anzuschließen. Darüber hinaus sind die Beschreibungsunterlagen zu jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzustellen.
- Absatz 2,Können keine Genehmigungsbögen zu den Einzelrichtlinien beigebracht werden, so ist dem Antrag eine Beschreibungsmappe mit den für die jeweiligen Einzelrichtlinien maßgeblichen Angaben anzuschließen. Der Antragsteller hat Gutachten über alle in den jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen auf eigene Kosten beizubringen.
- Absatz 3,Nach Einlangen eines Antrages hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
- Ziffer einszu überprüfen, ob alle Genehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,
- Ziffer 2hinsichtlich der eingereichten Unterlagen sich zu vergewissern, daß die Fahrzeugmerkmale und -daten des Fahrzeugbeschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen oder Genehmigungsbögen der einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind,
- Ziffer 3an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeuges (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den Genehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,
- Ziffer 4falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Durchführung der in Absatz 3, genannten Aufgaben ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 124, KFG 1967 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einholen.
- Absatz 5,Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, daß eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:
- StrichaufzählungMotor,
- StrichaufzählungGetriebe,
- StrichaufzählungAntriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),
- Strichaufzählunggelenkte Achsen (Anzahl und Lage),
- StrichaufzählungArt des Aufbaus,
- StrichaufzählungAnzahl der Türen,
- StrichaufzählungLinks-/Rechtslenker,
- StrichaufzählungAnzahl der Sitze,
- StrichaufzählungAusstattungsvarianten.
- Absatz 6,Die EG-Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, daß die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG sowie 2002/24 EG fallenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen aller in Betracht kommenden Einzelrichtlinien erfüllen und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird.
Unbeschadet des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
- Absatz 7,Für die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis ist eine Abgabe in doppelter Höhe der für die Erteilung einer nationalen Typengenehmigung vorgesehenen Abgabe zu entrichten.
- Absatz 8,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für jede erteilte Genehmigung die zutreffenden Abschnitte des Genehmigungsbogens auszufüllen. Weiters sind den Genehmigungsbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens Listen der Genehmigungen, die erteilt, verweigert oder entzogen wurden, zu übermitteln.
- Absatz 9,Auf Antrag des Herstellers können Ausnahmen von einer oder mehreren Bestimmungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien erteilt werden für
- Ziffer einsFahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden,
- Ziffer 2Fahrzeuge auslaufender Serien,
- Ziffer 3Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale, eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien, nicht erfüllen können.
Die Ausnahme ist nur zu erteilen, wenn es wegen der beabsichtigten, besonderen Verwendung des Fahrzeuges oder infolge der Anwendung neuer Technologien angezeigt ist und wenn sichergestellt ist, daß die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges und der Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen durch das Fahrzeug (nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht) gleichwertig aufrecht erhalten werden. - Absatz 10,Der Hersteller hat auf der Übereinstimmungsbescheinigung und im Typenschein die erforderlichen Angaben über den Kraftstoffverbrauch zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe des Fahrzeuges zu machen.
- Absatz 11,Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 finden auf das Verfahren zur Erteilung einer Mehrstufen-Typengenehmigung Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 98/14/EG für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge sinngemäße Anwendung.
Ausnahmegenehmigung
Paragraph 22 b,
- Absatz eins,Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
- Absatz 2,Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einsÜbersiedlungsgut des Antragstellers, wenn das Fahrzeug,
- Litera aim Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war,
- Litera bin ständiger Verwendung gestanden ist und
- Litera czur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist, oder
- Ziffer 2
- Litera aSchenkung, wenn das Fahrzeug
- Sub-Litera, a, aauf den Vorbesitzer bereits mindestens sechs Monate zugelassen war,
- Sub-Litera, a, bin ständiger Verwendung gestanden ist und
- Sub-Litera, a, cdessen Vorbesitzer in direkter verwandtschaftlicher Linie mit dem Antragsteller steht,
- Litera bErbschaft, wenn das Fahrzeug
- Sub-Litera, b, aauf den Erblasser zugelassen war und
- Sub-Litera, b, bin ständiger Verwendung gestanden ist.
In den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.- Ziffer 3Technische Gleichwertigkeit durch
- Litera aGutachten eines Sachverständigen nach Paragraph 124, oder Paragraph 125, KFG 1967 oder
- Litera bvorgelegte gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist.
Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
Paragraph 26,
- Absatz eins,Die Bezeichnung der den Zulassungsschein ausstellenden Behörde im Kennzeichen bestimmt sich nach Anlage 5d.
- Absatz 2,An die Stelle der Bezeichnung der Behörde (Absatz eins,) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind, der Buchstabe ................................................................................................................................................... A,
- Absatz 3,An Stelle der Bezeichnung der Behörde (Absatz eins,) sind bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind, folgende Buchstaben zu verwenden:
für das Burgenland | B, |
für Kärnten | K, |
für Niederösterreich | N, |
für Oberösterreich | O, |
für Salzburg | S, |
für die Steiermark | ST, |
für Tirol | T, |
für Vorarlberg | römisch fünf, |
für Wien | W. |
- Absatz 4,Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen hat zu lauten:
a) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind, | BP, |
b) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundesgendarmerie bestimmt sind, | BG, |
c) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt sind, | ZW, |
| Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002,) |
|
e) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind, | PT, |
f) | für Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst) bestimmt sind, | BD, |
g) | für Heeresfahrzeuge | BH, |
h) | für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind, | JW. |
- Absatz 5,Für die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde (Absatz eins,) sind bei den im Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a Litera a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen die Buchstaben gemäß Absatz 3, zu verwenden; bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz ist an Stelle der Buchstaben gemäß Absatz 3, die Bezeichnung der Behörde gemäß Anlage 5d zu verwenden. Diesem folgt
- Litera abei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des diplomatischen Korps in Wien, für Beamte internationaler Organisationen in Österreich mit gleichartiger Rechtsstellung oder für Mitglieder diplomatischen Ranges der ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichischen Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei der internationalen Organisation ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe, sofern nicht aus Sicherheitsgründen die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Absatz 6, (Vormerkzeichen) erforderlich istD,
- Litera bbei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen konsularischen Vertretungsbehörde ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der BuchstabeK.
- Absatz 6,Die Vormerkzeichen, das sind die Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorgemerkt sind, müssen folgender Form entsprechen:
- Ziffer einsDie Vormerkzeichen der unter Absatz 2 bis 4 fallenden Fahrzeuge dürfen nur Ziffern enthalten. Die Vormerkzeichen der unter Absatz 5, fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
- Ziffer 2Die Vormerkzeichen der nicht unter Absatz 2 bis 5 fallenden Fahrzeuge müssen
- Litera avier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen fünf oder sechs Zeichen enthalten, sofern Litera b und c nicht anderes bestimmen;
- Litera bbei zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen vier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen vier bis sechs Zeichen
- StrichaufzählungÜberstellungskennzeichen vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen vier oder fünf Zeichen,
- StrichaufzählungKennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen enthalten;
- Litera cbei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
- Litera dmindestens eine Ziffer und einen bis drei Buchstaben enthalten;
- Litera emit einer Ziffer beginnen und mit einem Buchstaben enden;
- Litera falle Buchstaben und alle Ziffern nur je in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
- Ziffer 3Wunschkennzeichen müssen
- Litera amindestens drei und können bis zu fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen mindestens drei und können bis zu sechs Zeichen enthalten, sofern Litera b und c nicht anderes bestimmen;
- Litera bnach Maßgabe der Litera a, bei
- Strichaufzählungzweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen drei, vier, oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis sechs Zeichen,
- StrichaufzählungÜberstellungskennzeichen drei oder vier, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen
- StrichaufzählungKennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen
enthalten; - Litera cbei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
- Litera dmindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten;
- Litera emit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden;
- Litera falle Buchstaben und alle Ziffern nur je in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
- Ziffer 4Es dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden; die Verwendung der Buchstaben Q, Ä, Ö und Ü ist unzulässig.
- Ziffer 5Die Ziffer 0 an der ersten Stelle im Ziffernblock ist unzulässig. Bei Vormerkzeichen gemäß Ziffer 2, ist der Buchstabe O an der ersten Stelle im Buchstabenblock unzulässig.
- Absatz 7,In einer schriftlichen Mitteilung des Kennzeichens ist anstelle des Landeswappens ein Bindestrich zu setzen. Beim Anschreiben des Kennzeichens auf der Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967) kann der Bindestrich entfallen.
Paragraph 52, Zugmaschinen
- Absatz eins,Bei Zugmaschinen und mit diesen verbundenen Geräten müssen gefährlich bewegliche Teile, wie Zapfwellen, Gelenkwellen, Riemen- oder Kettentriebe und dergleichen, die im Arbeits- oder Aufenthaltsbereich des Lenkers oder anderer Personen liegen, in ihrer ganzen Ausdehnung so verkleidet oder verdeckt sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren mit einem Körperteil oder mit Kleidungsstücken, auch von unten her nicht zu erwarten ist. Bewegliche Maschinenteile wie Gestänge von Hebeeinrichtungen dürfen in den angeführten Bereichen keine Quetsch- oder Scherstellen ergeben, die Unfälle verursachen können. Verkleidungen, Verdeckungen und andere Teile wie Anhängevorrichtungen oder Fußrasten, bei denen zu erwarten ist, daß sie als Auftritt oder Standfläche verwendet werden, müssen einer Belastung mit einer lotrechten Kraft von mindestens 1 500 N ohne wesentliche bleibende Veränderung ihrer Form oder Stellung standhalten können. Verkleidungen von Wellen dürfen sich nicht mitdrehen können.
- Absatz 2,An Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift “25 km” vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
- Absatz 3,Bei Zugmaschinen mit nur einer Bremsanlage (Paragraph 6, Absatz 2, KFG 1967) muß im Falle des Bruches eines Teiles der Bremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, noch mindestens ein Rad gebremst werden können. Bei Zugmaschinen sind Bremsanlagen zulässig, mit denen jeweils auch nur auf einer Seite des Fahrzeuges liegende Räder gebremst werden können, wenn durch eine Vorrichtung bewirkt werden kann, daß mit jeder solchen Bremsanlage auch Räder auf verschiedenen Seiten des Fahrzeuges zugleich gebremst werden können.
- Absatz 4,Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern dürfen, wenn sich dadurch die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, mit Zugmaschinen nur dann verbunden sein, wenn die Summe der beim stehenden Fahrzeug durch die lenkbaren Räder auf eine waagrechte ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten mindestens ein Fünftel des Eigengewichtes des Fahrzeuges beträgt.
- Absatz 5,Mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen dürfen Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze, zusätzliche Räder oder Einrichtungen an Rädern zur Verminderung ihrer Flächenpressung und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern nur verbunden sein, wenn außer dem Absatz 4, erster Satz noch folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Litera adiese Gegenstände dürfen zusammen mit dem Fahrzeug eine Breite von 3 m nicht überschreiten, wobei bei Anbaugeräten mit einer Arbeitsbreite ab 3 m die Transportbreite auch bis zu 3,30 m betragen darf, wenn die Fahrten bei Tageslicht und ausreichender Sicht durchgeführt werden und auf engen und kurvenreichen Straßen ein Begleitfahrzeug zur Absicherung vorausfährt;
- Litera bSitze dürfen nicht über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragen;
- Litera cdie äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände müssen mit auffälliger Farbe gekennzeichnet sein;dies gilt jedoch nicht bei Rädern. Ragen diese Gegenstände seitlich um mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlußleuchten hinaus, so müssen, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 7, KFG 1967 während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges samt den angebrachten Gegenständen entfernt sind, deren oberste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm und deren unterste Punkte der Leuchtflächen nicht weniger als 50 cm über der Fahrbahn liegen. Ragen diese Gegenstände um mehr als 150 cm über den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie gemäß Paragraph 59, Absatz eins, gekennzeichnet sein.
- Litera dAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
- Absatz 5 a,Die größte Breite von landwirtschaftlichen Zugmaschinen darf die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze überschreiten, wenn
- Litera adiese Höchstgrenze nur durch Räder des Fahrzeuges überschritten wird,
- Litera beine größte Breite von 3 m nicht überschritten wird.
- Litera cAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
- Litera dAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
- Absatz 5 b,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
- Absatz 6,Für Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gelten, wenn die Einhaltung der Vorschriften über die Anbringung von Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist, folgende Erleichterungen
- Ziffer einshinsichtlich der Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler: sie dürfen auch so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht abnehmbar sind;
- Ziffer 2hinsichtlich der Scheinwerfer
- Litera ader Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsfläche von der Fahrbahn darf nicht mehr als 135 cm betragen;
- Litera bder Abstand der vordersten Punkte der im Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer für Abblendlicht von den vordersten Punkten des Fahrzeuges darf 50 cm nur überschreiten, wenn die Sicht vom Lenkerplatz aus weder durch Schattenwirkung noch durch die Lichtbündel der Scheinwerfer selbst beeinträchtigt ist und wenn die Lichtaustrittsöffnungen, bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens +-15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von vorne sichtbar sind; die vordersten Punkte der Scheinwerfer dürfen nicht hinter der durch die Mitte des Lenkrades gehenden, zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn senkrechten Ebene liegen;
- Litera cder Abstand der äußersten Punkte der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer für Abblendlicht vom äußersten Rand des Fahrzeuges darf 40 cm überschreiten;
- Ziffer 3hinsichtlich der Begrenzungsleuchten:
- Litera ader Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen von der Fahrbahn darf nicht mehr als 190 cm betragen;
- Litera bdie Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes (Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,) muß in einem Horizontalwinkelbereich von 10° zur Fahrzeugmitte gewährleistet sein;
- Ziffer 4hinsichtlich der Schlußleuchten:
- Litera ader Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen von der Fahrbahn darf nicht mehr als 190 cm betragen;
- Litera bder Abstand der innersten Punkte der Leuchtflächen von der Längsmittelebene des Fahrzeuges darf nicht weniger als 25 cm betragen;
- Litera cdie Lichtaustrittsöffnungen müssen bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens +-15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von hinten sichtbar sein;
- Ziffer 5hinsichtlich der Rückstrahler:
- Litera ader Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen von der Fahrbahn darf nicht mehr als 150 cm betragen;
- Litera bder Abstand der innersten Punkte der Lichtaustrittsflächen von der Längsmittelebene des Fahrzeuges darf nicht weniger als 25 cm betragen;
- Ziffer 6hinsichtlich der Bremsleuchten:
- Litera adie innersten Punkte der Lichtaustrittsöffnungen der Bremsleuchten müssen mindestens 25 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein;
- Litera bdie Lichtaustrittsöffnungen müssen bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens +-15° und in einem Horizontalwinkelbereich von mindestens 10° gegen die Längsmittelebene und von mindestens 45° nach außen von hinten sichtbar sein;
- Ziffer 7hinsichtlich der Blinkleuchten:
- Litera ader Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen der Blinkleuchten, die vorne oder hinten am Fahrzeug angebracht sind, von der Fahrbahn darf nicht mehr als 210 cm betragen;
- Litera bder Abstand der obersten Punkte der Leuchtflächen der an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten von der Fahrbahn darf nicht mehr als 230 cm betragen;
- Litera cBlinkleuchten, mit denen nur nach vorne Licht ausgestrahlt werden kann, dürfen seitlich am Fahrzeug angebracht sein, wenn die Leuchtflächen, bezogen auf die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlaufende Leuchtrichtung, in einem Vertikalwinkelbereich von mindestens +-15° bis zu einem Horizontalwinkel von mindestens 10° zur Längsmittelebene und von mindestens 80° nach außen von vorne sichtbar sind;
- Litera ddas mit vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten ausgestrahlte Blinklicht muß in einem Horizontalwinkelbereich von wenigstens 10° zur Längsmittelebene und mindestens 80° nach außen sichtbar sein;
- Ziffer 8hinsichtlich der Nebelscheinwerfer:die innersten Punkte ihrer Lichtaustrittsflächen müssen mindestens 25 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.
Die Erleichterung gemäß Ziffer 5, Litera a, gilt nur, wenn am Fahrzeug ein zusätzliches Paar Rückstrahler in der vorgeschriebenen Höhe angebracht ist; der Abstand der äußersten Punkte der Leuchtflächen dieser Rückstrahler vom äußersten Rand des Fahrzeuges darf jedoch das vorgeschriebene Höchstmaß überschreiten. - Absatz 7,Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 35 km/h müssen nicht mit Radabdeckungen (Paragraph 7, Absatz eins, KFG 1967) versehen sein, wenn die Einhaltung der Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist.
- Absatz 8,Zugmaschinen mit symmetrisch oder annähernd symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnetem Lenkersitz mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg müssen nicht mit einer selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung (Paragraph 13, Absatz 3, KFG 1967) ausgerüstet sein.
- Absatz 9,Bei Zugmaschinen mit Zapfwellen darf das Anlassen des Antriebsmotors des Fahrzeuges nur bei ausgeschalteter Kraftübertragung zwischen Antriebsmotor und Fahrzeugrädern erfolgen können.
- Absatz 10,Landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen entsprechen hinsichtlich ihrer/ihren/ihres
- Ziffer einsLenkanlage den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 75/321/EWG in der Fassung 98/39/EG,
- Ziffer 2Ladepritsche den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 74/152, ABl. Nr. L 84 vom 28. März 1974, S 33,
- Ziffer 3Massen und Abmessungen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173/EWG und 74/151 EWG in der Fassung 98/38/EG,
- Ziffer 4Verbindungseinrichtungen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173 in der Fassung 2000/1/EG, ABl. Nr. L 21 vom 26. Jänner 2000, S 16,
- Ziffer 5Freiraumes zur Radabdeckung den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173,
- Ziffer 6Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 86/297, ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19,
- Ziffer 7Drehzahlreglers den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173,
- Ziffer 8Schutzes von Antriebselementen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173,
- Ziffer 9Betätigung der Anhängerbremsen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173,
- Ziffer 10Bauartgeschwindigkeit den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/152/EWG in der Fassung 98/89/EG,
- Ziffer 11Abschleppeinrichtungen und Rückwärtsgang den Anhängen der Richtlinie 79/533/EWG in der Fassung 1999/58/EG.
Paragraph 54, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
- Absatz eins,An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
- Absatz 2,Auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, 3, 4, erster Satz, 5, 5a und 6 sinngemäß anzuwenden, wobei nur bei landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen unter Anwendung der Regelung des Paragraph 52, Absatz 5, Litera a, auch eine Breite von 3,30 m zulässig ist. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen mit einer wesentlichen Verminderung der Wirksamkeit der im Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer verbunden wäre,
- Ziffer einsder Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von der Fahrbahn bis zu 220 cm betragen; wenn dieser Abstand jedoch 135 cm übersteigt, müssen die Scheinwerfer so gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze des mit ihnen ausgestrahlten Abblendlichtes 30 m vor dem Scheinwerfer auf der Fahrbahn auftrifft;
- Ziffer 2der Abstand der vordersten Punkte der Scheinwerfer von den vordersten Punkten des Fahrzeuges 50 cm überschreiten, wenn die im Paragraph 52, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, angeführten Winkelangaben eingehalten sind.
- Absatz 3,Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nur einer Achse gelten die Vorschriften des Paragraph 56, über Einachszugmaschinen.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
Paragraph 58, Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
- Absatz eins,Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
1. Im Hinblick auf das Fahrzeug
a) mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und
Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg,
ausgenommen Omnibusse, ........................... 70 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO. 1960) 80 km/h,
b) mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse, ......... 80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO. 1960) 100 km/h,
c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit
Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind .......... 80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h;
2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen
von Kraftfahrzeugen
a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
Anhängern ........................................ 10 km/h,
beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
Anhängern im Rahmen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4 25 km/h,
b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen
Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte
des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59
Abs. 3) durchgeführt werden, von Anhängern, auf
denen ein Bremser mitgeführt wird, oder von
Anhängewagen, auf denen Personen befördert werden 25 km/h,
c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den
in der lit. d angeführten Fällen ................. 40 km/h,
d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch
Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch
Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer
in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten
Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das
abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben
ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der
Fahrbahn laufen .................................. 60 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ................... 70 km/h,
e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten
Kraftwagenzügen .................................. 70 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960). 80 km/h,
f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers,
dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das
Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt,
wenn die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht
übersteigt ....................................... 80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h,
g) beim Ziehen eines leichten Anhängers ............. 100 km/h,
h) beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,
für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der
Bremsverzögerung vorliegt ........................ 25 km/h;
3. im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern
a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten
Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59
Abs. 3) .......................................... 25 km/h,
b) bei Langgutfuhren ................................ 50 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ................... 65 km/h,
c) bei Großviehtransporten .......................... 70 km/h,
auf Autobahnen ................................... 80 km/h
d) bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch
Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür
vorgesehenen gezogenen Geräten ................... 25 km/h,
e) bei Fahrten gemäß § 52 Abs. 5, sofern durch die
Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der
Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm
überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw.
breiter als 2,55 m ist, und Abs. 5a .............. 25 km/h.
- Absatz 2,Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
Paragraph 61, Ziehen von zum Verkehr zugelassenen Anhängern
- Absatz eins,Beim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß bei der Betätigung der Betriebsbremsanlage eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s² erreicht werden können. Beim Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 12 vH dauernd verhindert werden können. Anhänger, die gemäß Paragraph 6, Absatz 10, KFG 1967 eine Bremsanlage haben müssen, dürfen nur gezogen werden, wenn deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt worden ist, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges- bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend- noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt.
- Absatz 2,Zwei Anhänger dürfen, unbeschadet der Absatz 3 und 4, nur gezogen werden, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und die im Paragraph 6, Absatz 10, KFG 1967 angeführte Anhängerbremsanlage eine Druckluftbremsanlage oder eine dieser gleichwertigen Bremsanlage ist und wenn der erste Anhänger nicht mehr als zwei Achsen aufweist.
- Absatz 3,Zwei Anhänger dürfen nur gezogen werden mit
- Litera aKraftwagen, ausgenommen Omnibusse, mit einem Eigengewicht von mehr als 4 500 kg,
- Litera bZugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte der Anhänger 7 000 kg nicht überschreitet, oder
- Litera cZugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
- Absatz 4,Mit Zugmaschinen dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zwei Anhänger auch gezogen werden, ohne daß die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges und die im Paragraph 6, Absatz 10, KFG 1967 angeführten Bremsanlagen der Anhänger Druckluftbremsanlagen oder diesen gleichwertige Bremsanlagen sind, wenn die Bremsanlage des ersten Anhängers keine Auflaufbremsanlage ist und wenn
- Litera aauf jedem Anhänger ein Bremser mitgeführt wird,
- Litera bdie Bremsanlage des ersten Anhängers vom Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit betätigt werden kann und auf dem zweiten Anhänger ein Bremser mitgeführt wird oder
- Litera cbeide Anhänger unbeladen sind und auf dem zweiten Anhänger ein Bremser mitgeführt wird.
- Absatz 5,Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger dürfen nur von Personen gelenkt werden, die mit der Lenkung und der Handhabung der sonstigen Betätigungsvorrichtungen des Anhängers vertraut sind.
- Absatz 6,Mit Zugmaschinen, an denen hinten zusätzliche Sitze angebracht sind, dürfen Anhänger nur gezogen werden, wenn zwischen den hintersten Punkten der Sitze, auf denen Personen befördert werden, oder den zu diesen Sitzen gehörigen Anhaltevorrichtungen oder Fußstützen und dem vordersten Punkt des Anhängers, die Anhängerdeichsel nicht mitgerechnet, oder der über den Anhänger hinausragenden Ladung, parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges gemessen, ein Abstand von mindestens 170 cm besteht. Mit Zugmaschinen dürfen Einachsanhänger nur gezogen werden, wenn dabei die Summe der Radlasten der lenkbaren Räder der Zugmaschine ein Fünftel ihres Eigengewichtes nicht unterschreitet.
- Absatz 7,Das Gesamtgewicht von Omnibusanhängern darf nicht mehr als 11.000 kg betragen. Omnibusanhänger dürfen nur mit Zugfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht um mindestens ein Viertel höher ist als das des Anhängers oder deren Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt.
- Absatz 8,Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, mit Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Spezialkraftwagen muss der Motor des Zugfahrzeuges für je 1 000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Motorleistung von mindestens 5 kW erreichen. Dies gilt jedoch nicht bei Transporten, die die Grenzwerte des Paragraph 4, KFG überschreiten und aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes im Sinne der Paragraphen 39, 101, Absatz 5, oder 104 Absatz 9, durchgeführt werden dürfen. Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, außer solchen unbeladenen Anhängern, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind, mit Lastkraftwagen mit einer beschränkten Ladefläche, die ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, muss der Motor des Zugfahrzeuges für je 1 000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Leistung von mindestens 2 kW erreichen.
- Absatz 9,Das Ziehen von Anhängern mit Kraftwagen, die mit Spikesreifen (Paragraph 4, Absatz 5,) versehen sind, ist nur zulässig, wenn auch die Anhänger mit Spikesreifen versehen sind.
- Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,)
- Absatz 11,Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers, abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeuges und der vorderen Begrenzung des Anhängers darf 15,65 m nicht übersteigen.
- Absatz 12,Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers darf 16,40 m nicht übersteigen.
Lehrplanseminar
Paragraph 64 e,
- Absatz eins,Im Lehrplanseminar gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, KFG 1967 sind nach einer theoretischen Einführung die Fähigkeiten der angehenden Fahrlehrer und Fahrschullehrer im Umgang mit den Fahrzeugen der jeweiligen Klassen durch eine praktische Ausbildung unter Zugrundelegung des jeweiligen Praxislehrplanes zu verbessern. Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrplanseminar ist von der zur Ausbildung von Fahrlehrern/Fahrschullehrern ermächtigten Stelle eine Bestätigung auszustellen. Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Bestätigungen über die Absolvierung eines sogenannten Praxisersatzseminares bleiben weiter gültig.
- Absatz 2,Lehrplanseminare für die Klassen A und B umfassen jeweils zwei Tage (16 Unterrichtseinheiten). Am ersten Tag ist jedenfalls auch ein Fahrsicherheitstraining durchzuführen, am zweiten Tag sind jedenfalls die bei der praktischen Fahrprüfung vorgesehenen Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
- Absatz 3,Das Lehrplanseminar für die Klasse B+E umfasst acht Unterrichtseinheiten. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
- Absatz 4,Lehrplanseminare für die Klassen C, C1, D, C+E, C1+E und D+E haben jeweils drei Tage (24 Unterrichtseinheiten) zu umfassen. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen. Ein Lehrplanseminar für die Klasse C gilt auch für die Klasse C1. Ein Lehrplanseminar für die Klasse C+E oder D+E gilt auch für die Klasse C1+E.
Vergütungen für Gutachten
Paragraph 66,
- Absatz eins,Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den Paragraphen 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967:
1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes
Gutachten über eine Type von
a) Omnibussen .......................................... 64 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............. 32 €
c) Krafträdern oder Anhängern .......................... 16 €
2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere
Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere
Ausführungsform eines
a) Omnibusses .......................................... 32 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............. 6 €
c) Kraftrades oder Anhängers ........................... 4 €
3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33
Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten
über
a) einen Omnibus ....................................... 26 €
b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ....... 10 €
c) ein Kraftrad oder einen Anhänger .................... 10 €
4. für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes
Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis
für eine Fahrzeugtype nach
a) den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG .......... 64 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen
einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform 12 €
b) der Richtlinie 92/61/EWG ............................ 32 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen
einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform 8 €
4a. für eine gemäß § 28b Abs. 5 KFG 1967 in Verbindung
mit § 21d Abs. 4 durchgeführte Überprüfung zur
Erlangung einer Bestätigung für die Zulassung .......... 10 €
5. für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über
eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern,
Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,
a) wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung
zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher
Bedingungen ür die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der
Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde ..... 64 €
b) wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge
auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt
ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a
angeführter Grundlage erstellt wurde ................ 12 €
6. für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e
erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder
Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen
Einheiten nach einer Einzelrichtlinie .................. 64 €
7. für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes
Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für
die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von
Fahrzeugen besitzt
a) als Fahrschullehrer je Klasse ....................... 100 €
b) als Fahrlehrer je Klasse ............................ 79 €
8. für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes
Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person
hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von
Fahrzeugen ............................................. 50 €.
Wird das Gutachten gemäß Ziffer 7, oder Ziffer 8, von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.
- Absatz 2,Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Absatz eins, angeführten Beträge.
Übergangsbestimmungen
Paragraph 69,
- Absatz eins,Paragraph eins b, Absatz 2 und Paragraph 54 a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 2,Paragraph eins d, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 16. Oktober 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Weiters gilt Paragraph eins d, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, nicht für Fahrzeuge der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und nicht mehr als 3 500 kg und N1 Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 2 a,Paragraph eins d, Absatz eins, (Tabelle) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,
Ziffer 4 Punkt eins Punkt eins und 4 Punkt 2 Punkt eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Ziffer 4 Punkt eins Punkt 4 und 4 Punkt 2 Punkt 4, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Ziffer 4 Punkt eins Punkt 3 und 4 Punkt 2 Punkt 3, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 und 4 Punkt 2 Punkt 2, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, deren Motoren bereits vor diesen Terminen hergestellt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen jeweils noch zwei Jahre nach den genannten Terminen erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 4. Februar 2004 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Reifen, die nicht dem Paragraph 4, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, entsprechen, dürfen nach dem 30. September 2009 nicht mehr feilgeboten werden, wobei dies für Reifen für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Nennbreite von
- Ziffer einsmehr als 185 mm und nicht mehr als 215 mm erst ab 30. September 2010 und
- Ziffer 2mehr als 215 mm erst ab 30. September 2011 gilt.
- Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 6,Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gelten nicht für Fahrzeuge, deren Type vor dem 13. Februar 2004 bereits genehmigt worden ist; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 12. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, nicht entsprechen, dürfen noch bis 12. Februar 2005 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 7,Ausgegebene Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, entsprechen, sind weiterhin gültig. Vor dem 1. November 2002 vergebene Wechselkennzeichen für ein Motorrad und ein dreirädriges Kraftfahrzeug bleiben bis zu einem allfälligen Fahrzeugwechsel weiter aufrecht.
- Absatz 8,Für freigehaltene Kennzeichen dürfen bei einer Zulassung nach dem 1. November 2002 Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, entsprechen, nicht mehr ausgefolgt werden. Hat der Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig neue EU-Tafeln bestellt, wird ihm bei der Zulassung ein neues Kennzeichen zugewiesen und es werden neue EU-Tafeln ausgefolgt. Wenn er innerhalb der Freihaltungsfrist neue EU-Tafeln mit dem bisherigen Kennzeichen bestellt, kann er das bisherige Kennzeichen nachträglich wieder zugewiesen und die Kennzeichentafeln mit EU-Emblem ausgefolgt bekommen.
- Absatz 9,Paragraph eins a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2012 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 10,Paragraph eins d, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und der Klasse N1, Gruppe römisch eins dürfen nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei und der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 11,Paragraph eins i, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2004 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 12,Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 13,Paragraph 17 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 9. Mai 2004 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 8. Mai 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 14,Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,
Ziffer eins Punkt eins, und Ziffer eins Punkt 2, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 17. Juni 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3, und Ziffer 2 Punkt 2, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 bereits genehmigt worden sind (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 1. Jänner 2004); diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 30. Juni 2005);
Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2, und Ziffer 2 Punkt eins Punkt 4, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; für Fahrzeugtypen einer Kleinserie (d.h. nicht mehr als 5000 verkaufte Einheiten innerhalb der EU pro Jahr) gilt hierfür der 31. Dezember 2007.
Inkrafttreten
Paragraph 70,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, hinsichtlich der Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann, treten mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 69, tritt mit 31. Dezember 1969 außer Kraft.
- Absatz 4,Das Entgelt für Kennzeichentafeln (Anlage 5e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1998, tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft. Paragraph 63, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1998, tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
- Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, tritt mit 1. Oktober 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag in Kraft. Anlage 5e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Paragraph eins d, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, tritt hinsichtlich Fahrzeugen der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen römisch zwei und römisch drei mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Paragraph 64 b und Anlage 10a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf die Ausbildung von Kandidaten anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem 1. Jänner 2003 bei der Behörde eingebracht haben. Anlage 9a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Paragraph eins b, Absatz 2 und Paragraph 54 a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Paragraph 4, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, treten hinsichtlich der Genehmigung von Reifentypen mit 4. August 2003 und hinsichtlich der Genehmigung von Fahrzeugtypen mit 4. Februar 2004 in Kraft. Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, treten mit 13. Februar 2004 in Kraft. Paragraphen 42, 43, 44, 46 und Anlage 7 treten mit 13. Februar 2004 außer Kraft.
- Absatz 6,Paragraph 17 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, tritt mit 9. Mai 2004 in Kraft. Paragraph eins i, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Paragraph eins a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 4 und Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2, und Ziffer 2 Punkt eins Punkt 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Artikel römisch zwei
(Übergangsbestimmung)
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
- Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins b, Absatz 2,), Ziffer 7, (Paragraph eins h, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,), Ziffer 21, (hinsichtlich Paragraph 17 h,), Ziffer 24, (Paragraph 19 b, Absatz 5, zweiter Gedankenstrich), Ziffer 33, (Paragraph 26 c,) und Ziffer 36, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 4,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz eins,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002 hinsichtlich der Genehmigung. Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. September 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
- Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 3, hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins
- Ziffer 5 Punkt eins Punkt eins,gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Ziffer 5 Punkt eins Punkt 3,gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Ziffer 5 Punkt eins Punkt 4,gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge
- Ziffer einsmit Fremdzündungsmotor der Klasse
- Litera aM1 ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Litera bM1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Ziffer 2mit Fremdzündungsmotor, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas betrieben werden, der Klasse
- Litera aM1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1 Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Litera bM1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Ziffer 3mit Selbstzündungsmotor der Klasse
- Litera aM1 ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes und Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Litera bM1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Litera cM1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Ziffer 4der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Fahrzeuge, die unter die jeweiligen Ausnahmen fallen, müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. - Absatz 6,Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph eins f, Absatz eins b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 9. August 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 7,Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 7 j,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind.
- Absatz 8,Artikel römisch eins, Ziffer 17, (Paragraph 8 a, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 3. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. Mai 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 9,Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 10, Absatz 8,), Ziffer 19, (Paragraph 17 a, Absatz 2,) und Ziffer 38, (Paragraph 54 a, Absatz 6,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 10,Artikel römisch eins, Ziffer 20, (Paragraph 17 b, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 11,Artikel römisch eins, Ziffer 21, (hinsichtlich Paragraph 17 g,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 8. April 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 7. April 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 12,Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Artikel römisch eins, Ziffer 22, hinsichtlich Paragraph 18, Absatz 8, fünfter bis achter Satz erst ab dem 1. Jänner 2003 entsprechen.
- Absatz 13,Artikel römisch eins, Ziffer 23, (Paragraph 19 a, Absatz 6,) und Ziffer 24, (Paragraph 19 b, Absatz 5, mit Ausnahme der Regelung unter dem zweiten Gedankenstrich) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 14,Artikel römisch eins, Ziffer 26, (Paragraph 21 a, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des Paragraph 21 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 15,Artikel römisch eins, Ziffer 39, (Paragraph 54 a, Absatz 10,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung (1. Jänner 2002 hinsichtlich Kleinkrafträdern) bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 16,Artikel römisch eins, Ziffer 46, (Paragraph 64 b, Absatz 5, fünfter Satz) und Ziffer 47, (Paragraph 64 b, Absatz 5 a, Ziffer eins,) gelten nicht für Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 2002 begonnen wurden.
Anlage 1
Anmerkung, Anlage (Tabellen) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 129/2004
Anlage 3h
Anmerkung, Anlage 3h ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 8a
______________
(§ 52 Abs. 5b)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)
Anlage 10a
(zu § 64b Abs. 3 und 4)
Lehrinhalte für die theoretische Ausbildung
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Basis - Lehrplan für die Ersterteilung aller Klassen
Kapitel 2: Theoretische Lehrinhalte Klasse A
Kapitel 3: Theoretische Lehrinhalte Klasse B
Kapitel 4: Theoretische Lehrinhalte Klasse B+E
Kapitel 5: Theoretische Lehrinhalte Klasse C1
Kapitel 6: Theoretische Lehrinhalte Klasse C
Kapitel 7: Theoretische Lehrinhalte Klasse C (Ausdehnung von C1)
Kapitel 8: Theoretische Lehrinhalte Klasse C+E/C1+E, D+E
Kapitel 9: Theoretische Lehrinhalte Klasse D (Ausdehnung von B)
Kapitel 10: Theoretische Lehrinhalte Klasse D (Ausdehnung von C)
Kapitel 11: Theoretische Lehrinhalte Klasse F
1. Basis-Lehrplan für die Ersterteilung aller Klassen
(26 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Abschnitt Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 Einführung, Verkehrsraum, wie
Geltungsbereich der StVO 1960, des KFG 1967
und des FSG 1997, Verkehrszeichen,
Bodenmarkierungen, Begriffe (Ortsgebiet,
Freilandstraße, Einbahnstraße, Autobahn und
Autostraße, Vorrangstraße, Schienenstraße,
Wohnstraße, Fußgängerzone, Schutzweg,
Eisenbahnkreuzung)
____________________________________________________________________
2 Sinnesorgane, Partnerkunde, wie
die Funktion des menschlichen Auges, das
Gesichtsfeld, Sehschärfe im Gesichtsfeld,
Bedeutung und Zeitbedarf der Blicksprünge, das
Gehör - akustische Wahrnehmung,
Gleichgewichtsorgan, Partner im Verkehr,
wahrnehmbare Signale von Partnern, hinweisende
Signale auf Partner, Gefahrenvermeidung durch
frühzeitiges Erkennen von
Gefahrenmöglichkeiten, bevorzugte
Straßenbenützer, Vertrauensgrundsatz,
Einteilung der Fahrzeuge
____________________________________________________________________
3 Bewegung im Verkehrsraum, wie
Verhalten bei Bodenmarkierungen,
Kenntlichmachung des Straßenverlaufes,
Lichtfarben auf der Fahrbahn, Fahrbahnrand,
Fahrbahnmitte, Parallel-, Nachfolge- und
Querverkehr, Rechtsfahrordnung,
Nebeneinanderfahren, Wechsel des
Fahrstreifens, Vorbeifahren, Linkszufahren,
Umkehren und Rückwärtsfahren, Einordnen und
Einbiegen, Ein- und Ausfahren, Ausweichen,
Anhalten, Halten, Parken
____________________________________________________________________
4 Verhaltensvorschriften in besonderen
Verkehrsräumen, wie
Ortsgebiet, Vorrangstraße, Einbahnstraße,
Nebenfahrbahn, Kreisverkehr, Autobahn und
Autostraße, Schienenstraße, Wohnstraße,
Fußgängerzone, Verkehrsflächen, die
eingeschränkt benützbar sind, Bedeutung der
Arm- und Lichtzeichen, Vorrangregeln und deren
Anwendung, Annähern und Übersetzen von
Eisenbahnkreuzungen, Abstellen von Fahrzeugen,
Absichern liegengebliebener Fahrzeuge,
bevorzugte Straßenbenützer
____________________________________________________________________
5 Anhalteweg, Wahl der Fahrgeschwindigkeit,
Fahren auf Gefahrensicht, wie
Reaktionszeit, Reaktionsweg und Berechnung,
Bremsweg und Berechnung, Anhalteweg,
Durchfahrzeit der schwungbelegten Strecke
Vorschriften, Oberflächenbeschaffenheit der
Fahrbahn, Kurvenfahren, Steigung und Gefälle,
Beschleunigung - Geschwindigkeitsabbau,
Gefahrenbremsung, Einflüsse von Beladung und
Anhänger, Wechselwirkung von Fahrbahn -
Witterung und Lenker - Umwelt
____________________________________________________________________
Gefahrenstellen, Sichtweitenverringerung,
Hilfen zur Entfernungsschätzung
(Sekundenmethode), Fahren auf Gefahrensicht
____________________________________________________________________
6 Hintereinanderfahren, wie
Sicherheitsabstände, Ermittlung,
Mindestabstand hinter Schienenfahrzeugen und
hinter Fahrzeugen mit größeren
Längsabmessungen, Annähern an Kreuzungen und
Eisenbahnkreuzungen, Fahrstreifenverminderung
____________________________________________________________________
7 Überholen, wie
Faktoren für kurze Überholmanöver, Überholen
rechts, Überholverbote, Sicherheitsabstände,
Sekundenmethode, Abbrechen von Überholmanövern
____________________________________________________________________
8 Verwendung der Beleuchtungs- und
Signaleinrichtungen, wie
Vorschriften, Zweck, Verwendung von
Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten,
stehende Fahrzeuge, Ersatzbeleuchtung, Warn-
und Signaleinrichtungen
____________________________________________________________________
9 Gesetzliche Verwendungserlaubnis für
Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr, wie
Typenschein, Einzelgenehmigung,
Kraftfahrzeug-Versicherungen und
Kraftfahrzeugsteuern, Zulassungsstellen der
Versicherungsgesellschaften, Voraussetzungen,
Kennzeichentafeln, Begutachtung des
Kraftfahrzeuges, Pflichten des
Zulassungsbesitzers
____________________________________________________________________
10 Verkehrsunfall, wie
Verhalten bei Unfällen mit Sachschaden und
Personenschaden, Hilfeleistung
____________________________________________________________________
11 Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des
Lenkers, wie
Möglichkeiten, Auswirkungen auf die
Fahrtüchtigkeit, Vorschriften, Überprüfung und
Feststellung der Beeinträchtigung, Folgen
____________________________________________________________________
12 Pflichten des Lenkers, wie
Pflichten vor, während und nach der Fahrt,
Überprüfung des Fahrzeuges auf Verkehrs- und
Betriebssicherheit, soziale und ökologische
Verantwortung, zusätzliche Pflichten
____________________________________________________________________
2. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse A
(8 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 100 Wissenswertes vor dem Fahren, Vorstellung der
Inhalte der theoretischen Ausbildung, Motive
des Motorradfahrens, Fahrertypen und deren
subjektive Selbsteinschätzung, persönliche
Voraussetzungen, Auswahl des Motorrades,
Ausrüstung und Kleidung, Sturzhelm, sonstige
Schutzkleidung, Erste-Hilfe-Ausrüstung
Besondere rechtliche Bestimmungen, wie
die Lenkberechtigungsklassen für einspurige
Kraftfahrzeuge, die Einteilung der einspurigen
Kraftfahrzeuge, Fahrverbote für einspurige
Kraftfahrzeuge, Abstellen von einspurigen
Kraftfahrzeugen, Bestimmungen der
Personenbeförderung, Verhalten bei
angehaltenen Kolonnen, Gesehen werden und
sehen, Kennzeichentafel, Motorradtransport,
besondere Bestimmungen für Motorräder mit
Beiwagen, Motordreiräder, Anhängerbestimmungen
Statistische Daten
Verletzungshäufigkeit, typische
Unfallsituationen, Zusammenhang Fahrstil -
Sicherheitsgefühl - Unfallgefährdung
Einführung in den praktischen Unterricht
____________________________________________________________________
2 200 Fahrtechnik und Fahrdynamik
Fahrphysik - Die Kreiselkräfte am Rad, der
Kamm`sche Kreis, rutschige Fahrbahnstellen,
besondere Gefahrenzeichen
Einflüsse auf die Schräglage, Schräglage als
aktive Sicherheit
Die richtige Blicktechnik
Kurvenstile, richtige Anwendung der
Kurvenstile, Normalstil, Drücken, Hängen,
Platzbedarf in der Kurve
Wahl der Fahrlinie
Rechtliche Rahmenbedingungen und die
Besonderheiten des Fahrens mit dem Kraftrad,
Fahren im Spurstreifen, die Ideallinie, Kehren
und Serpentinen, Bergauf und Bergab - Reserven
schaffen und schonen
Überholen, überholt werden
Bremsen auf zwei Rädern
Fahrdynamische Besonderheiten bestimmter
Fahrzeuge, wie Roller, Beiwagengespanne, ...
Gefahren durch andere Verkehrsteilnehmer,
Grundsatz: “Gesehen werden und sehen”,
“Vermeiden von Gefahrenmöglichkeiten statt
Bewältigung von Gefahrensituationen”
Unterschätzen der
Beschleunigungsmöglichkeiten, Überschätzen der
Bremsmöglichkeiten und der Wendigkeit durch
Verkehrspartner - selbst für ausreichende
Sicherheitsabstände sorgen!
Das Blickschatten-Phänomen, der tote Winkel,
parkende Fahrzeuge, Überholen von langsameren
Fahrzeugen, Fahren bei Seitenwind,
Windschatten beim Überholen, Übersehen werden
im Querverkehr, Übersehen werden im
Gegenverkehr vom Linkseinbieger, Übersehen
werden bei tiefstehender Sonne
Fahren bei Regen, Dämmerung, Dunkelheit
Fahren mit Sozius, Fahren mit Gepäck
Fahren in der Gruppe
Umweltgerechter Betrieb des Motorrads
Der ungeplante Abstieg
____________________________________________________________________
3 100 Fahrzeugtechnik
Fahrwerk, der Rahmen des Motorrades, Felge und
Reifen, Radaufhängung, Lenker, Federung und
Schwingungsdämpfer, Bremsanlage, Motor,
Kraftübertragung, elektrische Anlage,
sinnvolles Zubehör;
gesetzliche Ausrüstungspflichten und zulässige
Veränderungen
____________________________________________________________________
3. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse B
(6 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 150 Technische Bauteile von Kraftfahrzeugen
____________________________________________________________________
1.1 Bereifung, wie
Druck, Profil, Schäden, Pflege, Radwechsel,
Gleitschutzeinrichtungen, Anfahren bei Schnee
und Eis
____________________________________________________________________
1.2 Stoßdämpfer, wie
Zweck, Schäden, Überprüfung, neue
Entwicklungen
____________________________________________________________________
1.3 Lenkung, wie
Störungen, Überprüfung, neue Entwicklungen
____________________________________________________________________
1.4 Elektrik, Elektronik, wie
Hauptteile der elektrischen Anlage, wie
Beleuchtungseinrichtungen, Signal- und
Kontrolleinrichtungen, Vorrichtungen zum
Freihalten des Gesichtsfeldes, Navigation
____________________________________________________________________
1.5 Motor - Kühlung - Schmierung, wie
motorenadäquates Tanken, Einflussgrößen des
Energieverbrauchs, Auspuffgase von
Verbrennungsmotoren, Motorkühlung,
Motorschmierung (Systeme),
Kontrolleinrichtungen, Pflege und Wartung,
Störungen, alternative Antriebskonzepte und
weitere neuen Entwicklungen
____________________________________________________________________
1.6 Kraftübertragung, wie
Kupplung, Störungen, Schaltgetriebe,
automatische und halbautomatische Getriebe,
Differential, Antriebsarten
____________________________________________________________________
1.7 Bremsen, wie
Überprüfungsmöglichkeiten, Hilfsbremsen,
Feststellbremsen, Antiblockiersystem,
Fahrdynamikregelungen, neue Entwicklungen
____________________________________________________________________
1.8 Maße und Gewichte, wie
Begriffe, Beschreibungsgrößen, Kraftfahrzeug-
und Anhängerarten
____________________________________________________________________
2 50 Fahrdynamische Grundlagen, wie
Aufgaben des Reifens, Radlast und
Reibungswert, Reibungskraft, Einflüsse durch
Bau- und Antriebsart, Auswirkungen der
Beladung, Einflüsse durch Seitenwind und
Anhängerbetrieb, Schleudern, Schieben,
Blockieren, Wasserkeilbildung, Aquaplaning
Strategien zur Vermeidung instabiler
Fahrzustände
____________________________________________________________________
3 100 Lenkberechtigung, wie
Umfang der Lenkberechtigung der Klasse B und
anderer Klassen
Geltungsbereich der RL 91/439/EWG - nationale
Klassen, Klassen mit Geltung im EWR,
Lenkberechtigung auf Probe, Pflichten des
Lenkers, ähnliche Dokumente
____________________________________________________________________
3.1 Anhängerbestimmungen, wie
Veränderung des Fahrverhaltens, Vorschriften,
Anhängevorrichtung, Beleuchtungs- und
Signaleinrichtung, Bremsausrüstung,
Zusatzausrüstung, Höchstgeschwindigkeit,
Ankuppeln, Abkuppeln, Abstellen
____________________________________________________________________
3.2 Personenbeförderung, wie
Vorschriften, Personenbeförderung auf
Anhängern und Ladeflächen,
Sicherheitseinrichtungen wie Knautschzone,
Sicherheitsgurt, Kindersitze
(Klasseneinteilung nach ECE, Sicherungssysteme
wie Isofix u. dgl.), Airbag und deren
Zusammenwirken
____________________________________________________________________
3.3 Beladung, Kennzeichnung überragender Ladung,
Ladungssicherung
____________________________________________________________________
3.4 Abschleppen, wie
Vorschriften, Möglichkeiten, wie Abschleppen
mit Seil, Stange und teilweisem Hochheben
____________________________________________________________________
4. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse B+E
(4 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 100 Rechtliche Vorschriften für die Klasse B+E
Die Lenkberechtigungsklasse B+E, Begriffe,
Aufschriften auf der rechten Fahrzeugseite,
erlaubte Abmessungen, Abmessungen der Ladung,
Personenbeförderung auf Anhängern,
Fahrverbote, erlaubte Höchstgeschwindigkeiten,
Abstellen des Anhängers
____________________________________________________________________
2 50 Beladung des Anhängers, Ladungssicherung
Ankuppeln, Abkuppeln des Anhängers
Besonderes Fahrverhalten mit Anhängern
Wahl der Fahrlinie, Kurven, Beschleunigen und
Abbremsen, Querstellen, Hintereinanderfahren,
Überholen, Ursache und Gegenmaßnahmen bei
Anhängerpendeln, Bergabfahren, Fahren bei
Seitenwind, Fahren mit beweglicher Ladung,
Rangieren
____________________________________________________________________
3 50 Ausstattung des Anhängers
Elektrische Verbindung, Leuchten und
Rückstrahler, Sicherheitsketten,
Unterlegkeile, Reifen
Bremsanlagen für Anhänger
Auflaufbremse, Reißseilbremse,
Feststellbremse, Falldeichselbremse,
elektrisch betätigte Anhängerbremse
____________________________________________________________________
5. Theoretische Lehrinhalte für die Unterklasse C1
(8 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 100 Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Unterklasse C1
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger,
Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten
des Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim
Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote,
besondere Bestimmungen für den ruhenden
Verkehr
Besondere Transporte
Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge
(inkl. Zugmaschinen)
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten,
Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Ziehen von Anhängern
____________________________________________________________________
2 100 Technische Bauteile von Lastkraftfahrzeugen,
Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung,
Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und
Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
____________________________________________________________________
3 125 Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und
Achslaständerungen, Fahrstabilität.
Beladung, Ladungssicherung.
____________________________________________________________________
4 75 Ökologischer und ökonomischer Betrieb
Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung
und Fahrweise
____________________________________________________________________
6. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse C (Zehn
Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 100 Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse C und die
Unterklasse C1
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger,
Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten
des Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim
Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote,
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere
Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Besondere Transporte
Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge
(inklusive Zugmaschinen)
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten,
Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Ziehen von Anhängern
____________________________________________________________________
2 200 Technische Bauteile von Lastkraftfahrzeugen,
Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung,
Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und
Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
____________________________________________________________________
3 125 Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und
Achslaständerungen, Fahrstabilität
Beladung, Ladungssicherung.
____________________________________________________________________
4 75 Ökologischer und ökonomischer Betrieb
Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung
und Fahrweise
____________________________________________________________________
7. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse C (Ausdehnung von C1;
4 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 75 Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse C und die
Unterklasse C1
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger,
Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten
des Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim
Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote,
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere
Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Besondere Transporte
Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge
(inkl. Zugmaschinen)
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten,
Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Ziehen von Anhängern
____________________________________________________________________
2 75 Technische Bauteile von Lastkraftfahrzeugen,
Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung,
Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und
Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
____________________________________________________________________
3 50 Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und
Achslaständerungen, Fahrstabilität
Beladung, Ladungssicherung
____________________________________________________________________
8. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen C+E und D+E sowie die
Unterklasse C1+E (6 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 100 Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung
Bauart und Ausrüstung der Anhänger, Zulassung
und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung auf Anhängern
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim
Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote,
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere
Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Besondere Transporte, Sondervorschriften für
bestimmte Fahrzeuge
Ziehen von Anhängern, Zusammenstellen von
Kombinationen
____________________________________________________________________
2 100 Technische Bauteile von Sattelkraftfahrzeugen
und Anhängern
Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
____________________________________________________________________
3 100 Fahrphysik und Ladetechnik
Fahrstabilität, Beladung, Ladungssicherung.
____________________________________________________________________
9. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse D (Ausdehnung von B;
12 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 200 Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse D
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger,
Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung in Omnibussen
und Omnibusanhängern (Linienverkehr und
Gelegenheitsverkehr)
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten
des Betriebsleiters, Pflichten des
Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim
Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote,
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere
Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten,
Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Besondere Ausstattungsgegenstände
Ziehen von Anhängern
____________________________________________________________________
2 200 Technische Bauteile von Omnibussen und
Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung,
Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und
Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
____________________________________________________________________
3 125 Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und
Achslaständerungen, Fahrstabilität
Beladung, Ladungssicherung,
fahrgastorientierter Fahrstil
____________________________________________________________________
4 75 Ökologischer und ökonomischer Betrieb
Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung
und Fahrweise
____________________________________________________________________
10. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse D (Ausdehnung von C;
4 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 75 Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse D
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger,
Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung in Omnibussen
und Omnibusanhängern (Linienverkehr und
Gelegenheitsverkehr)
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten
des Betriebsleiters, Pflichten des
Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim
Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote,
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere
Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten,
Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Besondere Ausstattungsgegenstände
Ziehen von Anhängern
____________________________________________________________________
2 75 Technische Bauteile von Omnibussen und
Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung,
Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und
Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
____________________________________________________________________
3 25 Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und
Achslaständerungen, Fahrstabilität
Beladung, Ladungssicherung,
fahrgastorientierter Fahrstil
____________________________________________________________________
4 25 Ökologischer und ökonomischer Betrieb
Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung
und Fahrweise
____________________________________________________________________
11. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse F
(8 Unterrichtseinheiten)
____________________________________________________________________
Dauer in
Abschnitt Minuten Lehrinhalt
____________________________________________________________________
1 50 Rechtliche Vorschriften für die Klasse F
Die Lenkberechtigungsklasse F, Begriffe,
Aufschriften, Erlaubte Abmessungen,
Personenbeförderung auf Anhängern, Fahrverbote
und besondere Verkehrszeichen,
Hintereinanderfahren, erlaubte
Höchstgeschwindigkeiten, Verhalten bei
Eisenbahnkreuzungen
____________________________________________________________________
2 100 Technische Bauteile
Cockpit, elektrische Anlage, Motor,
Kraftstrang, Lenkung, Hydraulik, Räder und
Reifen, Bremsanlagen. Überprüfungen vor
Fahrtantritt
____________________________________________________________________
3 50 Anbaugeräte und Aufbauten
Abmessungen, Kennzeichnung, Geschwindigkeiten,
Fahrverhalten
Beleuchtung der Anbaugeräte und Aufbauten
____________________________________________________________________
4 50 Ladung
Wirtschaftsfuhre, Langgutfuhre, Kennzeichnung
überragender Ladung. Ladungssicherung.
____________________________________________________________________
5 100 Anhängerbetrieb
Ausstattung der Anhänger
Arten der Anhängerbremsen
Auflaufbremse, Falldeichselbremse,
Reißseilbremse, Seilzugbremse, hydraulische
Bremsen, Einleitungs- und
Zweileitungs-Druckluftbremsanlagen
Ziehen von mehreren Anhängern
Bestimmungen für zum Verkehr zugelassene
Anhänger
Bestimmungen für nicht zum Verkehr zugelassene
Anhänger
Ziehen von zum Verkehr zugelassenen Anhängern
und nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern
gemeinsam
____________________________________________________________________
6 50 Unfallverhütung