BGBl. I Nr. 139/2009
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).
- Absatz 2,Die Haushaltsführung umfaßt
- Ziffer einsdie Vorarbeiten für das Bundesfinanzrahmengesetz und den Budgetbericht;
- Ziffer 2die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz;
- Ziffer 3die Einnahmen- und Ausgabengebarung;
- Ziffer 4die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;
- Ziffer 5den Zahlungsverkehr;
- Ziffer 6die Verrechnung;
- Ziffer 7die Innenprüfung;
- Ziffer 8die Rechnungslegung;
- Ziffer 9das Budget- und Personalcontrolling.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
- Absatz 4,In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, Anwendung.
- Absatz 5,Richtlinien, die gemäß Paragraphen 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.
- Absatz 6,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, die aufgrund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).
Ziele der Haushaltsführung
Paragraph 2,
- Absatz eins,Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind.
- Absatz 2,Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist durch Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem hohen Beschäftigtenstand, einem hinreichend stabilen Geldwert, der Sicherung des Wachstumspotentials und der Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichtes beitragen.
- Absatz 3,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung oder der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gegenüber den der Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zugrunde gelegten Annahmen (Paragraph 34, Absatz 3,) ab, sind die in einem solchen Fall erforderlichen Steuerungsmaßnahmen (Paragraphen 29 und 42) unverzüglich in die Wege zu leiten.
Haushaltszeitraum
Paragraph 3,
Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr. Die Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung (Paragraph 52,) werden hiedurch nicht berührt.
römisch zwei. ABSCHNITT
Organisation der Haushaltsführung
Organe der Haushaltsführung
Paragraph 4,
- Absatz eins,Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,), im Folgenden Buchhaltung genannt, in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 BHAG-G, die Kassen, die Zahlstellen und die Wirtschaftsstellen.
- Absatz 2,Als Organe der Haushaltsführung werden Amtsorgane sowie Organe der betriebsähnlichen Einrichtungen tätig.
- Absatz 3,Amtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Organe der Haushaltsführung einschließlich jener, die die Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen haben, sofern sie nicht mit Angelegenheiten der Haushaltsführung betriebsähnlicher Einrichtungen betraut sind.
- Absatz 4,Organisatorische Einrichtungen des Bundes, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze Leistungen (Paragraph 859, ABGB) an andere Organe des Bundes oder an andere Rechtsträger gegen Entgelt erbringen, wobei Kostendeckung anzustreben ist, sofern dadurch die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird, können durch Verordnung zu betriebsähnlichen Einrichtungen erklärt werden. Die Verordnung ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, wenn dadurch die Aufgaben dieser Einrichtungen zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
- Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
- Absatz 6,Die anordnenden Organe dürfen die in den Paragraph 7, Absatz eins und 4, sowie Paragraphen 9, 9 a und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.
- Absatz 6 a,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass eine direkte Anbindung des anordnenden Organs an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige „Zentrale elektronische Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA) gegeben ist oder Datenverarbeitungsanlagen zur automatischen Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden, dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben.
- Absatz 7,Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
Haushaltsleitende und anweisende Organe
Paragraph 5,
- Absatz eins,Haushaltsleitende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsder Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Präsident des Bundesrates;
- Ziffer 2der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes;
- Ziffer 3der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.
- Absatz 2,Anweisende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsdie im Absatz eins, genannten Organe;
- Ziffer 2die Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
- Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
- Ziffer 4Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Aufgaben gemäß Absatz 4, übertragen sind;
- Ziffer 5alle übrigen Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einzelne der im Absatz 4, genannten Aufgaben übertragen sind und die in einem Abrechnungsverhältnis zu einem anderen Organ stehen (anweisungsermächtigte Organe);
- Ziffer 6die Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,,
- Ziffer 7die Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice,
- Ziffer 8Der Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und im Falle der Delegierung der leitende Angestellte gemäß Paragraph 159, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (BKUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,.
- Absatz 3,Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
- Ziffer einsdie Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre;
- Ziffer 2die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes (Paragraph 12,) sowie des Strategieberichts dazu (Paragraph 12 g,) und an der Erstellung des Budgetberichts (Paragraph 34, Absatz 3,);
- Ziffer 3die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Paragraph 30,);
- Ziffer 4die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (Paragraph 51,);
- Ziffer 5die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;
- Ziffer 6die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (Paragraphen 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen (Paragraphen 93 bis 96 und 98);
- Ziffer 7die Mitwirkung am Budget- und Personalcontrolling gemäß Paragraph 15 a,
- Absatz 4,Die Aufgaben der anweisenden Organe sind
- Ziffer einsdie Mitwirkung an den im Absatz 3, Ziffer eins bis 7 genannten Aufgaben;
- Ziffer 2die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einnahmen anzunehmen, Ausgaben zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
- Ziffer 3die Begründung und Aufhebung von Berechtigungen und Forderungen sowie von Verpflichtungen und Schulden des Bundes;
- Ziffer 4die Anordnung der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens.
- Absatz 5,Von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Absatz 3, Ziffer eins bis 7 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.
- Absatz 6,Zur Besorgung der im Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 genannten Aufgaben soll bei jedem anweisenden Organ für jede einzelne seiner Voranschlagsposten jeweils nur eine Organisationseinheit bestellt werden.
Buchhaltung
Paragraph 6,
- Absatz eins,Die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 4 der Buchhaltung zu bedienen. Paragraph 4, Absatz 6 a, bleibt davon unberührt.
- Absatz 2,Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen des jeweils zuständigen anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit diesem unmittelbar.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Aufgaben der Buchhaltung
Paragraph 7,
- Absatz eins,Der Buchhaltung obliegt
- Ziffer einsdie Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 4, Absatz 6 a,);
- Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
- Ziffer 3die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;
- Ziffer 4die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;
- Ziffer 5die Innenprüfung (Paragraphen 91 bis 92);
- Ziffer 6die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
- Ziffer 7die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Kassen und Zahlstellen;
- Ziffer 8die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7,
- Absatz 2,Mit anderen als den in Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BHAG-G beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
- Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz eins, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
- Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Organisation der Kassen
Paragraph 8,
- Absatz eins,Bei jedem anweisenden Organ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
- Absatz 2,Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
- Absatz 3,Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen, dem Rechnungshof und der Buchhaltung mitzuteilen.
- Absatz 4,Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kasse können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hierbei als Teile der Kasse gelten.
- Absatz 5,Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Aufgaben der Kassen
Paragraph 9,
- Absatz eins,Den Kassen obliegen
- Ziffer einsdie Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
- Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
- Ziffer 3die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
- Ziffer 4die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73);
- Ziffer 5die Innenprüfung (Paragraphen 90 bis 92);
- Ziffer 6die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
- Ziffer 7die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.
- Absatz 2,Zu anderen als zu den im Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
- Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind dessen Aufgaben des Rechnungswesens von der Kasse des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 6, gilt sinngemäß.
Zahlstellen
Paragraph 9 a,
- Absatz eins,Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten; dies gilt auch, wenn der Barzahlungsverkehr eines anweisenden Organs gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, außerhalb der Kasse abgewickelt wird. Die Zahlstellen sind organisatorisch den Dienststellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind.
- Absatz 2,Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt mit diesem unmittelbar.
- Absatz 3,Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
- Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Wirtschaftsstellen
Paragraph 10,
- Absatz eins,Bei den anweisenden Organen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Absatz 2, genannten Aufgaben mehrerer anweisender Organe einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.
- Absatz 2,Den Wirtschaftsstellen obliegen
- Ziffer einsdie Ausführung der im Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 4, genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der Buchhaltung oder den Kassen übertragen sind;
- Ziffer 2die Führung von Aufzeichnungen über die Bestandteile des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens, deren Verbleib und über eintretende Änderungen;
- Ziffer 3die Feststellung der Übereinstimmung der in den Aufzeichnungen ausgewiesenen mit den tatsächlichen Beständen.
- Absatz 3,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz 2, genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Paragraph 7, Absatz 6, gilt sinngemäß.
Maßnahmen bei der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen im Rahmen der Haushaltsführung
Paragraph 11,
Jedem für die Verarbeitung von Daten der Haushaltsführung zuständigen Organ obliegen
- Ziffer einsdie richtige und vollständige Übernahme der Daten zur Verarbeitung;
- Ziffer 2die richtige und vollständige technische Durchführung der Datenverarbeitung;
- Ziffer 3die Sicherung der Daten und Programme;
- Ziffer 4die richtige und vollständige Weiterleitung der Verarbeitungsergebnisse an das zuständige Organ.
3. Abschnitt
Bundesfinanzrahmengesetz und Strategiebericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen
Bundesfinanzrahmengesetz
Paragraph 12,
- Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht gemäß Paragraph 12 g, vorzulegen.
- Absatz 2,Der Bundesfinanzrahmen ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu unterteilen:
- Ziffer einsRecht und Sicherheit;
- Ziffer 2Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
- Ziffer 3Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
- Ziffer 4Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
- Ziffer 5Kassa und Zinsen.
- Absatz 3,Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu unterteilen.
Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes
Paragraph 12 a,
- Absatz eins,Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
- Absatz 2,Die jeweiligen auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei zusammen aus:
- Ziffer einsder Summe der in der jeweiligen Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
- Ziffer 2variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
- Ziffer 3den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
- Absatz 3,Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen sich zusammen aus:
- Ziffer einsder Summe der in der jeweiligen Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
- Ziffer 2variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
- Ziffer 3den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
- Absatz 4,In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden oder die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen oder auf Grund von Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes notwendig werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ – zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
- Absatz 5,Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.
Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes
Paragraph 12 b,
- Absatz eins,Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Artikel 51 b, Absatz 2 und 4 B-VG).
- Absatz 2,Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß Paragraph 41, überschritten werden.
- Absatz 3,Die in den Grundzügen des Personalplanes (Paragraph 12 a, Absatz eins,) getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.
Vorbereitung des Bundesfinanzrahmengesetzes
Paragraph 12 c,
Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichts erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
Vorbereitung der Grundzüge des Personalplanes
Paragraph 12 d,
Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen.
Erstellung des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes
Paragraph 12 e,
Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß Paragraph 12 c, übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie auf die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes im Sinne von Paragraph 12 b, zu erstellen.
Vorlage des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes
Paragraph 12 f,
Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und der Strategiebericht gemäß Paragraph 12 g, sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um die Grundzüge des Personalplanes handelt, vom Bundeskanzler zur Beschlussfassung vorzulegen.
Strategiebericht
Paragraph 12 g,
- Absatz eins,Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
- Absatz 2,Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einseinen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
- Ziffer 2die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
- Ziffer 3die Erläuterungen zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind;
- Ziffer 4den Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
- Ziffer 5die Erläuterungen zur Entwicklung der Einnahmen;
- Ziffer 6eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
- Ziffer 7die Annahmen, die bei den variablen Ausgabengrenzen zugrunde gelegt wurden, sowie
- Ziffer 8die Erläuterungen zur Personalplanung.
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG
Paragraph 14,
- Absatz eins,Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Absatz 5, entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
- Ziffer einsob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;
- Ziffer 2wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
- Ziffer 3aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
- Ziffer 4welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.
In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen. - Absatz 2,Bei Maßnahmen gemäß Absatz eins,, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Absatz eins, für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
- Absatz 4,Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.
- Absatz 5,Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Absatz eins bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.
- Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auch auf Entwürfe für gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gemäß Artikel 249, des EG-Vertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,) sowie auf Entwürfe für Entscheidungen gemäß den Titeln römisch fünf und römisch sechs des Vertrages über die Europäische Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, anzuwenden. Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister und hat sich insbesondere auf die Veränderung der Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Artikel 269, des EG-Vertrages (Paragraph 16, Absatz 3 a,) und auf jene Ausgaben des Bundes zu beziehen, die für Maßnahmen auf Grundlage der im 1. Satz genannten Vorschriften voraussichtlich zu leisten sein werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu Richtlinien zu erlassen.
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf Bürger/innen und Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen
Paragraph 14 a,
- Absatz eins,Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Absatz 3, entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
- Ziffer einsob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen auswirken werden;
- Ziffer 2wie hoch diese Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;
- Ziffer 3aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.
- Absatz 2,Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Absatz 3, vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Unternehmen zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Bürger/innen zu erlassen. In den Richtlinien sind insbesondere nähere Regelungen zum Anwendungsbereich, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten vorzusehen.
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Paragraph 15,
- Absatz eins,Vor der Inkraftsetzung sonstiger nicht unter Paragraph 14, fallende Regelungen hat der jeweils zuständige Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn es sich hiebei um
- Ziffer einsdie Festsetzung von Entgelten (insbesondere Tarifen) für Leistungen des Bundes,
- Ziffer 2die Änderung solcher Entgelte, insofern dadurch Einnahmenminderungen oder zusätzliche Ausgaben bewirkt werden können, oder
- Ziffer 3Maßnahmen grundsätzlicher Art handelt, insofern diese zu Einnahmenminderungen oder zusätzlichen Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung führen können. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der betreffenden Maßnahmen Richtlinien aufzustellen.
- Absatz 2,Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Controlling
Paragraph 15 a,
- Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budget- und Personalcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
- Ziffer einsZiele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenführung von Budget- und Leistungsdaten;
- Ziffer 2Organisation und Durchführung des Controlling;
- Ziffer 3Berichtswesen und Berichterstattung;
- Ziffer 4Instrumente des Controlling und
- Ziffer 5die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.
Paragraph 15 b,
- Absatz eins,Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
- Ziffer einsGesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und
- Ziffer 2der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Absatz 2, zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.
- Absatz 3,Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Absatz 2, sicherstellt.
- Absatz 4,Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Absatz eins bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.
römisch vier. ABSCHNITT
Veranschlagung
Gegenstand der Veranschlagung
Paragraph 16,
- Absatz eins,In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei
- Litera adie Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
- Litera bdie Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
- Litera cdie Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,
- Litera ddie Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,
- Litera eKapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz
von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt, der ausgeglichen zu erstellen ist. Als Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch zu veranschlagen- Ziffer einsVergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;
- Ziffer 2Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;
- Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,)
- Ziffer 4Entnahmen aus voranschlagswirksam gebildeten Rücklagen;
- Ziffer 5Auflösung von voranschlagswirksam gebildeten Rücklagen;
- Ziffer 6Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.
- Absatz 2,Zu den gemäß Absatz eins, zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht
- Ziffer einsRückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;
- Ziffer 2Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;
- Ziffer 3Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;
- Ziffer 4Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;
- Ziffer 5Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;
- Ziffer 6Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;
- Ziffer 7Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
- Ziffer 8empfangene Ersatzleistungen im Sinne des Paragraph 50,;
- Ziffer 9die Ausgaben zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (Paragraph 40, Absatz 3,) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;
- Ziffer 10andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben;
- Ziffer 11Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c,;
- Ziffer 12Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
- Ziffer 13Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
- Ziffer 14Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß Paragraph 65, Absatz eins,;
- Ziffer 15die Gebarung gemäß Paragraph 65 c,;
- Ziffer 16Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2009,)
- Absatz 3,Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
- Absatz 3 a,Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Artikel 201, des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
- Absatz 4,Von dem im ersten Satz des Absatz eins, aufgestellten Grundsatz kann bei rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.
- Absatz 5,Abweichend vom ersten Satz des Absatz eins, ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
- Absatz 6,Abweichend vom ersten Satz des Absatz eins, werden im allgemeinen Haushalt bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sowie gemäß Paragraphen 65 a und 65 b die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto veranschlagt; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung
Paragraph 17,
- Absatz eins,Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
- Absatz 2,Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Personalplan (Paragraph 26,) Bedacht zunehmen.
- Absatz 3,Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (Paragraph 23,), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
- Absatz 5,Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) sind als solche zu veranschlagen, wenn die betreffenden Einnahmen auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind. Als zweckgebundene Ausgaben können überdies vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ veranschlagt werden:
- Ziffer einsAusgaben, die auf Grund eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung einem bestimmten Verwendungszweck, der von dem zuständigen Organ des Bundes einseitig nicht abänderbar ist, zu dienen haben und die der Höhe nach durch die aufgrund derselben Rechtsgrundlage hiefür anfallenden Einnahmen begrenzt sind;
- Ziffer 2Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach Maßgabe der aus der Veräußerung eines vom gleichen haushaltsleitenden Organ des Bundes verwalteten Bestandteiles des unbeweglichen Bundesvermögens erzielten Einnahmen, sofern der wirtschaftliche Zusammenhang dies rechtfertigt.
- Absatz 5 a,Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Ausgaben innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen und zu verrechnen.
- Absatz 6,Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind mit den Beträgen zu veranschlagen, die voraussichtlich im folgenden Finanzjahr dem Bund zufließen werden.
Flexibilisierungsklausel
Paragraph 17 a,
- Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Jedes haushaltsleitende Organ ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung einzelne geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines anweisenden Organes (im Folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für einen bestimmten, der Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes entsprechenden mehrjährigen Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 2, erster Satz und 53 vorgesehen und die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch eine bessere Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt ist.
- Absatz 2,Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 der Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Absatz 9, Ziffer 3, dienen.
- Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Dauer des Projektzeitraumes den Leiter der Organisationseinheit gemäß Absatz eins, zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigten, soweit deren Bedeckung durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
- Absatz 4,Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 94, für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Absatz 5, für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu einer Verminderung dieser Rücklage.
- Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 94, für die Organisationseinheit gegenüber dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die Bedeckung nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden drei Finanzjahre durch die Organisationseinheit auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat längstens im vierten Finanzjahr das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Absatz 4, gegenüber dem Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates (Absatz 7,) und nach Maßgabe des Beitrages der Organisationseinheit zur Verbesserung jenen Anteil des verbleibenden positiven Unterschiedsbetrages zu bestimmen, der einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt werden soll. Der auf die Organisationseinheit entfallende Anteil ist vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen und von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise auch für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
- Absatz 6,Das haushaltsleitende Organ hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Art und Ausmaß der Verwendung jenes Anteils des positiven Unterschiedsbetrages festzulegen, der nicht einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt wurde. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen der Organisationseinheit gemäß Absatz eins, nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.
- Absatz 7,Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, beratend mitzuwirken hat, insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit:
- Ziffer einsDiesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im Beirat kein Stimmrecht zu.
- Ziffer 2Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
- Ziffer 3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
- Ziffer 4Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
- Litera adurch Zeitablauf,
- Litera bdurch Tod,
- Litera cdurch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
- Absatz 8,Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Absatz eins, spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 9, Ziffer eins und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.
- Absatz 9,Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
- Ziffer 2Ausmaß des Projektzeitraumes;
- Ziffer 3ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm; hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
- Ziffer 4das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
- Ziffer 5Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5,
Flexibilisierungsklausel
Paragraph 17 a,
- Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2008,)
- Absatz 2,Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 der Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Absatz 9, Ziffer 3, dienen.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2008,)
- Absatz 4,Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 94, für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Absatz 5, für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu einer Verminderung dieser Rücklage.
- Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2008,)
- Absatz 6,Das haushaltsleitende Organ hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Art und Ausmaß der Verwendung jenes Anteils des positiven Unterschiedsbetrages festzulegen, der nicht einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt wurde. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen der Organisationseinheit gemäß Absatz eins, nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.
- Absatz 7,Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, beratend mitzuwirken hat, insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit:
- Ziffer einsDiesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im Beirat kein Stimmrecht zu.
- Ziffer 2Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
- Ziffer 3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
- Ziffer 4Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
- Litera adurch Zeitablauf,
- Litera bdurch Tod,
- Litera cdurch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
- Absatz 8,Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Absatz eins, spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 9, Ziffer eins und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.
- Absatz 9,Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
- Ziffer 2Ausmaß des Projektzeitraumes;
- Ziffer 3ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm; hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
- Ziffer 4das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
- Ziffer 5Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5,
Paragraph 17 b,
(Verfassungsbestimmung) (1) Ergibt sich bei der Organisationseinheit am Ende des Projektzeitraumes ein nicht zur Gänze durch eine für die Organisationseinheit bestehende Rücklage abdeckbarer negativer Unterschiedsbetrag, ist dieser vom jeweiligen zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben in dem auf das Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahr, spätestens jedoch im Finanzjahr nach dem Außerkrafttreten des Paragraph 17 a, zu bedecken.
- Absatz 2,Ergibt sich am Ende des Projektzeitraumes ein positiver Unterschiedsbetrag und ist dieser nicht oder nicht zur Gänze zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen diesen positiven Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2 und unter Bedachtnahme auf den Beitrag der Organisationseinheit zur Verbesserung aufzuteilen und den auf die Organisationseinheit entfallenden Anteil einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise für Belohnungen oder Leistungsprämien für ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
- Absatz 3,Besteht am Ende des Projektzeitraumes für die Organisationseinheit eine Rücklage, kann diese, sofern sie nicht zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge heranzuziehen ist, am Ende des Projektzeitraumes von der Organisationseinheit für ihre Zwecke in späteren Finanzjahren verwendet werden.
Gliederung des Bundesvoranschlages
Paragraph 18,
- Absatz eins,Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß Paragraph 12 a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.
- Absatz 2,Den Gliederungseinheiten gemäß Absatz eins, sind die Einnahmen und Ausgaben nach organorientierten Gesichtspunkten (Paragraph 19,) sowie nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten (Paragraph 20,) unter Voranschlagsansätzen (Paragraph 21,) zuzuordnen.
- Absatz 3,Die Einnahmen sind den Ausgaben unter Berücksichtigung der organorientierten Gesichtspunkte gegenüberzustellen.
- Absatz 4,Bei den Voranschlagsansätzen sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (Paragraph 22,) anzumerken.
Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten
Paragraph 19,
- Absatz eins,Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu gliedern.
- Absatz 2,Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
- Absatz 3,Innerhalb der Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.
- Absatz 4,Die Titel sind bei Bedarf nach Teilbereichen eines Sachgebietes in Paragraphe zu gliedern.
- Absatz 5,Die Einnahmen und Ausgaben der betriebsähnlichen Einrichtungen sind von jenen der übrigen Organe gesondert darzustellen.
Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten
Paragraph 20,
- Absatz eins,Die jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (Paragraph 19,) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sind
- Ziffer einsdie Ausgaben für Anlagen (Absatz 4,), Förderungen (Absatz 5,) und Aufwendungen (Absatz 6,) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Absatz 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Absatz 7,), als Gebarungsgruppen,
- Ziffer 2die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Absatz 2,) sowie einer allfälligen Zweckbindung (Paragraph 17, Absatz 5,)
zuzuordnen. - Absatz 2,Als erfolgswirksame Einnahmen oder Ausgaben sind solche zu veranschlagen, die im Zeitpunkt der Geldeinnahme oder -ausgabe den Unterschied zwischen dem Vermögen und den Schulden des Bundes vermehren oder vermindern, als bestandswirksame Einnahmen oder Ausgaben solche, die diesen Unterschied nicht verändern. Als erfolgswirksame Ausgaben gelten auch die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sich diese Ausgaben auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beziehen.
- Absatz 3,Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.
- Absatz 4,Als Ausgaben für “Anlagen” sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als “Anlagen” zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als “Anlagen” zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (Paragraph 24, Absatz 4,).
- Absatz 5,Als Ausgaben für “Förderungen” sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 12, F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen zu erlassen.
- Absatz 6,Als Ausgaben für “Aufwendungen” sind alle übrigen nicht für Anlagen und Förderungen bestimmten Ausgaben zu veranschlagen.
- Absatz 7,Innerhalb der in den Absatz 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als “Gesetzliche Verpflichtungen” zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Absatz 3, zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als “Ermessensausgaben” zu veranschlagen.
Voranschlagsansätze
Paragraph 21,
- Absatz eins,Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den Paragraphen 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.
- Absatz 2,Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen
- Ziffer einsals Einnahmen
- Litera adie Rückzahlung von Gelddarlehen;
- Litera bdie Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;
- Litera cdie Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;
- Litera dim Ausgleichshaushalt die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,);
- Litera edie Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen;
- Litera fdie zweckgebundenen Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,);
- Litera gAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,)
- Ziffer 2als Ausgaben
- Litera adie Personalausgaben (Paragraph 20, Absatz 3,);
- Litera bdie Gelddarlehen;
- Litera cdie Bezugs- und Pensionsvorschüsse;
- Litera ddie Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;
- Litera eim Ausgleichshaushalt die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen;
- Litera fdie Zuführungen zu Rücklagen;
- Litera gdie Geldzuwendungen;
- Litera him allgemeinen Haushalt die Nettogebarung von Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen und den Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,) sowie die Nettogebarung von Ausgaben und den Einnahmen aus der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt (Paragraph 16, Absatz 5,).
- Absatz 3,Unter Bedachtnahme auf die besondere Eigenart bestimmter Einnahmen und Ausgaben können pauschale Voranschlagsansätze vorgesehen werden.
Aufgabenbereiche
Paragraph 22,
Gleichartige Einnahmen und Ausgaben sind nach kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen staats- oder gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten einem Aufgabenbereich zuzuordnen. Diese Zuordnung dient statistischen Auswertungszwecken; Änderungen im Laufe des Finanzjahres unterliegen nicht den ansonsten für Voranschlagsansätze bestehenden Vorschriften.
Einzelvorhaben
Paragraph 23,
- Absatz eins,Als Einzelvorhaben ist ein Vorhaben zu behandeln, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand hat.
- Absatz 2,Soweit ein Einzelvorhaben die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfaßt das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
- Absatz 3,Ausgaben für Einzelvorhaben, die im Hinblick auf die Eigenart des Vorhabens rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Ausgaben betreffen, sind unter Voranschlagsposten (Paragraph 24,), sonst unter Voranschlagsansätzen gesondert zu veranschlagen, sofern dem nicht Interessen der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der umfassenden Landesverteidigung entgegenstehen. Mit einem Einzelvorhaben unmittelbar zusammenhängende Einnahmen können unter gesonderten Voranschlagsansätzen oder Voranschlagsposten veranschlagt werden. Im Rahmen der gemäß Paragraph 36, zu erstellenden Richtlinien hat der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Veranschlagung von Einzelvorhaben auf die Eigenart der Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Bedacht zu nehmen und dementsprechend auch die jeweils maßgeblichen Betragsgrenzen festzulegen.
Voranschlagsposten
Paragraph 24,
- Absatz eins,Zu den Voranschlagsansätzen ist in den Teilheften (Paragraph 25,) die erforderliche Anzahl von Voranschlagsposten zu bilden. Hiebei sind rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Einnahmen oder Ausgaben betragsmäßig unter eigenen Voranschlagsposten zusammenzufassen. Bei der Bildung der Voranschlagsposten sind auch die Erfordernisse der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistik zu beachten.
- Absatz 2,Eigene Voranschlagsposten sind jedenfalls vorzusehen
- Ziffer einsfür die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;
- Ziffer 2für Förderungsausgaben, die im Einzelfall die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Eigenart der jeweiligen Förderungssparte in den Richtlinien gemäß Paragraph 36, festzulegenden Betragsgrenzen übersteigen;
- Ziffer 3für Ausgaben aus sonstigen Einzelvorhaben im Sinne der Grundsätze gemäß Paragraph 23, Absatz 3,
- Absatz 3,Die Bildung der Voranschlagsposten ist für alle Organe des Bundes einheitlich und unter Anwendung des Dezimalsystems in einem Postenverzeichnis vorzusehen.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung den dem Postenverzeichnis zugrunde zu legenden Kontenplan zu erlassen, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung (Paragraph 80,) zu umfassen hat.
Teilhefte
Paragraph 25,
- Absatz eins,Die Voranschlagsposten einer Untergliederung sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
- Absatz 2,In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen
- Ziffer einsdie der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;
- Ziffer 2die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;
- Ziffer 3die Vorbelastungen gemäß Paragraph 45,;
- Ziffer 4die gebundenen Posten gemäß Paragraph 48, Absatz 4,;
- Ziffer 5die anweisenden Organe;
- Ziffer 6die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;
- Ziffer 7die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;
- Ziffer 8die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben einer Untergliederung nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
Personalplan
Paragraph 26,
- Absatz eins,Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, nicht übersteigen.
- Absatz 2,Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
- Absatz 3,Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsin einem „Allgemeinen Teil” Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über
- Litera adie Bindung und Umwandlung von Planstellen und
- Litera bdie Aufnahme von Ersatzkräften sowie
- Ziffer 2ein Planstellenverzeichnis des Bundes.
- Absatz 4,Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (Paragraph 18,) - jedenfalls nach Untergliederungen - zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.
- Absatz 5,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.
Konjunkturausgleichmaßnahmen
Paragraph 29,
- Absatz eins,Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes kann auch der Entwurf eines Konjunkturausgleich-Voranschlages angefügt werden, der für den Fall einer im Paragraph 2, Absatz 3, umschriebenen Entwicklung den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel vorsieht und der seiner Zielsetzung entsprechend zu gestalten und in seiner Gliederung dem Bundesvoranschlagsentwurf anzupassen ist.
- Absatz 2,In den Entwurf des Konjunkturausgleich-Voranschlages sind auch jene Mehreinnahmen aufzunehmen, mittels derer die vorgesehenen Mehrausgaben zu bedecken sein werden.
- Absatz 3,In den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes können weiters für den Fall, daß durch eine im Paragraph 2, Absatz 3, umschriebene Entwicklung das Ausmaß der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu übersteigen droht, Bestimmungen darüber aufgenommen werden, welche im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zurückzustellen sind.
- Absatz 4,Dem Bundesminister für Finanzen obliegt es, die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit einer in den Absatz eins und 3 genannten Konjunkturausgleichsmaßnahme nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen zu verfügen (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG).
- Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vierteljährlich über die gemäß Absatz 4, getroffenen Verfügungen zu berichten.
Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes
Paragraph 30,
- Absatz eins,Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
- Absatz 2,Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (Paragraph 25,) und des Arbeitsbehelfes (Paragraph 34, Absatz 4,) anzuschließen.
- Absatz 3,In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für das folgende Finanzjahr vergleichbare Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben.
Vorbereitung des Personalplanentwurfes
Paragraph 31,
- Absatz eins,Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
- Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.
Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
Paragraph 32,
Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß Paragraph 30, übermittelten Voranschlagsunterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 bis 6, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (Paragraph 25,) und der Arbeitsbehelf (Paragraph 34, Absatz 3,) zu verfassen.
Erstellung des Personalplanentwurfes
Paragraph 33,
Unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 31, hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen.
Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
Paragraph 34,
- Absatz eins,Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den Paragraphen 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Budgetberichtes (Absatz 3,) und des Arbeitsbehelfes (Absatz 4,) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (Paragraph 33,) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Absatz 2,Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Artikel 51, Absatz 2, B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.
- Absatz 3,Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einseinen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung;
- Ziffer 2einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;
- Ziffer 3eine zusammenfassende Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen, ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten;
- Ziffer 4eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie
- Ziffer 5eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung.
- Absatz 4,Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen, eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes und ausgewählte Ausgaben und Einnahmen je Untergliederung, die im Hinblick auf die damit verbundenen geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind, sowie
- Ziffer 2aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.
Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz
Paragraph 35,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
- Ziffer einsbudgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;
- Ziffer 2Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;
- Ziffer 3Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;
- Ziffer 4EU-Gebarung im Bundeshaushalt;
- Ziffer 5forschungswirksame Ausgaben des Bundes.
Paragraph 35 a,
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 2, (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.
Ordnung der Veranschlagung
Paragraph 36,
- Absatz eins,Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 bis 6, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Paragraph 29,), der Teilhefte (Paragraph 25,), des Arbeitsbehelfes (Paragraph 34, Absatz 3,) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß Paragraph 35, hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.
- Absatz 2,Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes (Paragraph 31,) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtungen über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.
römisch fünf. ABSCHNITT
Einnahmen-und Ausgabengebarung
Grundlage der Gebarung
Paragraph 37,
- Absatz eins,Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden
- Ziffer einsdas Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;
- Ziffer 2bei Vorliegen der im Artikel 51, Absatz 5, B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes bzw. das letzte Bundesfinanzgesetz.
- Absatz 2,Durch eine im Absatz eins, angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
- Absatz 3,Über einen Voranschlagsansatz oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Begründung der Einnahmenberechtigung oder Eingehung der Ausgabenverpflichtung zuständig ist. Jedes anweisende Organ hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge derart zu überwachen, daß es die noch verfügbaren Ausgabenbeträge jederzeit feststellen kann.
- Absatz 4,Ausgaben für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden, als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat ab Beginn der Verwendung jenes anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen. Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.
- Absatz 5,Reisegebühren für Bedienstete sind von jenem anweisenden Organ zu tragen, in dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.
Paragraph 37 a,
Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.
Paragraph 37 b,
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des abgelaufenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages zu umfassen.
Gesamtbedeckungsgrundsatz
Paragraph 38,
- Absatz eins,Alle Einnahmen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Ausgabenbedarfes zu dienen.
- Absatz 2,Einnahmen sind zur Bedeckung von Ausgaben für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe der Paragraphen 17, Absatz 5 und 53 Absatz 6, heranzuziehen.
Einnahmenaufbringung
Paragraph 39,
- Absatz eins,Alle Einnahmen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach Paragraphen 61 und 62,
- Absatz 2,Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme an, die ihrer Art nach keinem im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ansatz zugeordnet werden kann, ist dies vom zuständigen haushaltsleitenden Organ unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat die Bewilligung des Nationalrates zur Eröffnung eines diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ansatzes einzuholen. Kann diese Bewilligung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof zwecks gesonderter Ausweisung einen neuen Ansatz für die Verrechnung einer solchen Einnahme zu eröffnen.
- Absatz 3,Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen im Hinblick auf Paragraph 100, Absatz 3, oder wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.
Geldmittelbereitstellung
Paragraph 40,
- Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Gebarung (Paragraph 37,) hat der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, daß den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Für Zahlungen des Bundes gemäß Paragraph 52, Absatz 5, kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.
- Absatz 2,Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hiebei ist insbesondere davon auszugehen, daß vor Empfang der Gegenleistung Ausgaben des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.
- Absatz 3,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Absatz eins, eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderlich Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.
Außer- und überplanmäßige Ausgaben
Paragraph 41,
- Absatz eins,Ausgaben, die im Bundesvoranschlag ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlages erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung geleistet werden.
- Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Artikel 51 b, Absatz 2 und 4 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Absatz eins, erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
- Absatz 3,Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben
- Ziffer einsauf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
- Ziffer 2aus einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund von Währungstauschverträgen oder
- Ziffer 3auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich werden. - Absatz 4,Anderen als im Absatz 3, bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Artikel 51 b, Absatz 3, B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.
- Absatz 5,Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Absatz 2, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung überplanmäßiger Ausgaben gemäß Absatz 3 und 4 zustimmen, wenn die Bedeckung sichergestellt ist:
- Ziffer einsdurch Einsparungen innerhalb derselben Untergliederung, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
- Ziffer 2unter Reduzierung der für diese Untergliederung gebildeten Rücklage gemäß Paragraph 53, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen oder durch Mehreinnahmen auf Grund von Rücklagenentnahmen von Konten des Bundes, auf denen auf Grund spezieller Rechtsvorschriften Guthaben gesondert zu veranlagen sind, im Falle des Paragraph 53, Absatz 5, hingegen durch die tatsächlichen Mehreinnahmen, sofern deren Verwendung im selben Finanzjahr erfolgt;
- Ziffer 3im Falle der Entnahme oder Auflösung von Rücklagen gemäß Paragraph 101, Absatz 11 und 12 jeweils durch Mehreinnahmen;
- Ziffer 4im Falle variabler Ausgaben, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen;
- Ziffer 5durch Einsparungen bei anderen Untergliederungen derselben Rubrik, sofern das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
- Ziffer 6durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen, sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Ziffer eins, ausgeschöpft worden sind, keine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, gebildeten Rücklagen bestehen und die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten wird.
- Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Absatz 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.
Ausgabenbindungen
Paragraph 42,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung nach Maßgabe der im Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Voraussetzungen eine vorläufige Ausgabenbindung für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten verfügen, sofern dadurch die Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit nicht beeinträchtigt wird (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine derartige Ausgabenbindung ganz oder teilweise auf andere Ausgabenansätze seines Bereiches übertragen.
- Absatz 2,Ist damit zu rechnen, daß eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, für die Bindungsverfügung maßgebliche Voraussetzung mindestens bis zum Ende des laufenden Finanzjahres gegeben bleiben wird, kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung eine endgültige Ausgabenbindung verfügen (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG), wobei die im Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen über Bindungsausnahmen und -übertragungen anzuwenden sind.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Absatz eins und 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.
Vorbereitung eines Vorhabens
Paragraph 43,
- Absatz eins,Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Ausgaben des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind und ihre Finanzierung durch zweckgebundene Einnahmen erfolgt.
- Absatz 2,Richtlinien zur Durchführung des Absatz eins, hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
- Ziffer einsdie Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung einer Verwaltungaufgabe des Bundes erforderlich ist, mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und
- Ziffer 2die zeitgerechte Bereitstellung der zur Bedeckung aller aus der Durchführung des Vorhabens voraussichtlich erwachsenden Ausgaben erforderlichen Mittel unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage gesichert erscheint.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die beabsichtigte Durchführung eines Einzelvorhabens, aus dem eine Berechtigung oder Vorberechtigung (Paragraph 46,) des Bundes entstehen würde.
Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens
Paragraph 44,
- Absatz eins,Das zuständige anweisende Organ darf ein Einzelvorhaben (Paragraph 23, Absatz eins,) durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Ausgaben des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn
- Ziffer einsdie zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung erforderlichen Bundesmittel sowohl der Höhe als auch der Art nach im Rahmen des betreffenden Voranschlagsansatzes, insbesondere im Hinblick auf bestehende Verpflichtungen und Ausgabenbindungen, verfügbar sind,
- Ziffer 2die Eingehung der Verpflichtung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und der Befriedigung des tatsächlichen Bedarfs dient sowie
- Ziffer 3die Fälligkeit so festgelegt wird, daß die Ausgaben rechtzeitig und vollständig geleistet werden können.
- Absatz 2,Vor Abschluß eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Eingehung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über das Vorliegen der im Absatz eins, vorgesehenen Voraussetzungen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Ausgaben die in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 43, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Für die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Die Eingehung einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, bedarf im Hinblick auf Paragraph 41, in jedem Falle der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn die im Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene Voraussetzung nicht gegeben ist.
- Absatz 4,Abgesehen von dem im Absatz 3, geregelten Fall sind Vorhaben, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 20, Absatz 7,) ergeben, von den sonstigen in den Absatz eins und 2 enthaltenen einschränkenden Bestimmungen ausgenommen.
Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens;
Vorbelastungen
Paragraph 45,
- Absatz eins,Über die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) und die Eingehung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem künftigen Finanzjahr Ausgaben des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Dieser hat im Rahmen seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, daß
- Ziffer einsdie Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht;
- Ziffer 2die Bedeckbarkeit sämtlicher aus der Durchführung des Vorhabens erwachsenden Ausgaben, soweit diese
- Litera aim laufenden Finanzjahr fällig werden, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins,, und
- Litera bin künftigen Finanzjahren fällig werden, unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage sowie im Hinblick auf bereits bestehende Verpflichtungen
gesichert erscheint; - Ziffer 3mit der Durchführung des Vorhabens keine Finanzschuld (Paragraph 65,) entsteht;
- Ziffer 4ein gemäß Absatz 3, erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Absatz 4, erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.
- Absatz 2,Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 43, hergestellt wurde und hiebei auch die im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen als gegeben erachtet worden sind sowie seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Der Bundesminister für Finanzen hat nähere Richtlinien aufzustellen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist und darüber hinaus bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Absatz eins, entfallen kann.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über jede Vorbelastung, deren Begründung er in dem jeweils abgelaufenen Kalendervierteljahr zugestimmt hat, zu berichten, insofern die Summe der Vorbelastungen, die einen finanzgesetzlichen Ausgabenansatz belasten, bei Sachausgaben
- Litera afür Anlagen insgesamt 200%
- Litera bfür Aufwendungen insgesamt 100% und
- Litera cfür Förderungen insgesamt 50%
jenes Ansatzbetrages überschreiten, der in dem im Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung geltenden Bundesfinanzgesetz für einschlägige Verwendungszwecke vorgesehen ist. Auf diese Höchstbeträge sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in künftigen Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über jede Vorbelastung, die keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren Begründung er in dem jeweils abgelaufenen Kalendervierteljahr zugestimmt hat, zu berichten. - Absatz 4,Eine Vorbelastung darf nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung begründet werden, wenn
- Ziffer einsderen zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich eine Untergliederung belasten, einen Anteil von 10 vH der bei dieser Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben übersteigen würden, oder
- Ziffer 2diese keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich eine Untergliederung belasten, einen Anteil von 5 vH der bei dieser Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben oder den Betrag von 30 Millionen Euro übersteigen würden.
- Absatz 5,Ausgenommen von der in den Absatz eins bis 4 enthaltenen Regelung sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 20, Absatz 7,) oder aus einem Dauerschuldverhältnis ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Absatz 4, ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.
Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens;
Vorberechtigungen
Paragraph 46,
- Absatz eins,Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen auf Einnahmen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung einer solchen Berechtigung der Art oder dem Umfang nach von erheblicher finanzieller Bedeutung ist oder für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.
- Absatz 2,Die näheren Richtlinien zu Absatz eins, hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
- Ziffer einsdie Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes dient, der Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele dient und
- Ziffer 2die aus dem Vorhaben erwachsende Berechtigung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen belastenden Auswirkungen steht und die Bedeckbarkeit der allenfalls aus diesen entstehenden Ausgaben des Bundes gesichert erscheint.
Prüfung der Durchführung eines Vorhabens
Paragraph 47,
- Absatz eins,Jedes anweisende Organ hat die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) oder eines mehrere zusammenhängende Einzelvorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach dessen Art oder Umfang zu bemessen sind, dahin gehend zu prüfen, ob der mit der Durchführung solcher Vorhaben oder Programme angestrebte Erfolg und die zu seiner Erreichung vorgesehenen Maßnahmen noch mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen und erforderlichenfalls die zur Einstellung oder Abänderung notwendigen Vorkehrungen nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten zu treffen.
- Absatz 2,Insofern für die Durchführung eines im Absatz eins, genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
Postenausgleich und Posteneröffnung
Paragraph 48,
- Absatz eins,Mehrausgaben bei einer Voranschlagspost dürfen geleistet werden, wenn gleichhohe Ausgaben bei einer solchen oder bei mehreren Voranschlagsposten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden (Postenausgleich). Ein Postenausgleich zugunsten und zu Lasten einer Voranschlagspost für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.
- Absatz 2,Wenn jedoch ein beabsichtigter Postenausgleich
- Ziffer einsAusgaben ermöglichen würde, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen, oder
- Ziffer 2Einzelvorhaben (Paragraph 23, Absatz 3,) betrifft, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen sollen,
haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. - Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen darf dem beabsichtigten Postenausgleich nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gesichert ist und die Maßnahme mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht.
- Absatz 4,Weitere Einschränkungen des Postenausgleiches kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen vorsehen, wenn
- Ziffer einsdies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig ist oder
- Ziffer 2die Eigenart der einem Organ der Haushaltsführung obliegenden Aufgaben sowie die besonderen Umstände der Aufgabenerfüllung dies verlangen
und dadurch die Haushaltsführung nicht wesentlich erschwert wird. Die davon betroffenen Voranschlagsposten sind im Teilheft entsprechend zu kennzeichnen. - Absatz 5,Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme oder Ausgabe an oder wird eine Forderung oder Berechtigung erworben oder eine Schuld oder Verpflichtung begründet (Paragraph 78, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 79,), die zwar einem Voranschlagsansatz zuzuordnen ist, aber keiner unter dem Voranschlagsansatz vorgesehenen Voranschlagspost zugeordnet werden kann, hat das haushaltsleitende Organ mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hiefür eine Post zu eröffnen; hievon ist der Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.
Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile
Paragraph 49,
- Absatz eins,Organe des Bundes (Paragraph eins, Absatz eins,) haben für Leistungen (Paragraph 859, ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder vom Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung
- Ziffer einsder Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder
- Ziffer 2von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß Paragraph 58, Absatz 4
handelt. - Absatz 2,Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.
- Absatz 3,Eine Vergütung gemäß Absatz eins, ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
- Absatz 4,Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.
- Absatz 5,Ergeben sich über einen gemäß Absatz 2, zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Absatz 3, oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.
Leistungen von Organen des Bundes an Dritte
Paragraph 49 a,
Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei Paragraph 49, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 3, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Paragraphen 15, 63 und 64 bleiben unberührt.
Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben
Paragraph 50,
Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn diese Ausgaben 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.
Monatshaushalt
Paragraph 51,
- Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Monates zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt bekanntzugeben.
- Absatz 2,Der Monatsvoranschlag hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung (Paragraph 78,) in der Gliederung des Bundesvoranschlages sowie die Einnahmen und Ausgaben der Bestandsverrechnung (Paragraph 80,) und jene der Gebarungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 zu umfassen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Ausgabenhöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat er bis zum Beginn des nächsten Monates den haushaltsleitenden Organen bekanntzugeben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge auf den nächsten Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Richtlinien zu erlassen.
Zeitliche Abgrenzung
Paragraph 52,
- Absatz eins,Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Absatz 2, 3 und 5 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung des Bundes bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung oder Kasse an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.
- Absatz 2,Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß Paragraph 16, Absatz 3 a, Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des Paragraph 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.
- Absatz 3,Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der im Sinne der Absatz eins und 2 das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, können bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind für Rechnung der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.
- Absatz 4,Die für den Abschluss der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß Paragraph 78, Absatz 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Paragraph 79, dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 31. März des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144, nicht berührt.
- Absatz 5,Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.
- Absatz 6,Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins a, sind nach Maßgabe der dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.
Rücklagen
Paragraph 53,
- Absatz eins,Sind am Ende eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen; hiebei sind insbesondere auszuklammern:
- Ziffer einsAusgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU;
- Ziffer 2variable Ausgaben (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2,);
- Ziffer 3gebundene Ausgaben;
- Ziffer 4Mittel gemäß Paragraph 17, Absatz 5 a,;
- Ziffer 5Ausgaben, die zu einer gemäß Paragraph 17 a, flexibilisierten Organisationseinheit gehören, und
- Ziffer 6Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 6, genehmigten Höhe.
- Absatz 2,Sind am Ende eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen.
- Absatz 3,Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden und können die Rücklagen gemäß Absatz eins, erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
- Absatz 4,Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden und erhöhen die Rücklagen gemäß Absatz eins,, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
- Absatz 5,Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden zweckgebundenen Einnahmenrücklagen Beträge zu entnehmen bzw. bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.
- Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung nähere Regelungen zum Vollzug der Absatz eins bis 6 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:
- Ziffer einsAusgabenbeträge, die bei Ermittlung des Differenzbetrages unberücksichtigt bleiben;
- Ziffer 2transparenter Ausweis der Rücklagen in zweckmäßiger Gliederung;
- Ziffer 3Vorgangsweise bei der Inanspruchnahme der Rücklage.
Förderungsbericht
Paragraph 54,
- Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht über die im abgelaufenen Finanzjahr
- Ziffer einsaus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (Paragraph 20, Absatz 5,), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und
- Ziffer 2geleisteten Einnahmenverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen),
spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen. - Absatz 2,Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages zumindest nach Voranschlagsansätzen und Aufgabenbereichen, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorhergehenden Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.
- Absatz 3,Der Förderungsbericht ist vom Bundesminister für Finanzen zu verfassen, der auch die Grundsätze für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe aufzustellen hat.
römisch sechs. ABSCHNITT
Bundesvermögens-und Schuldengebarung
Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung
Paragraph 55,
- Absatz eins,Der Erwerb von Sachen (Paragraphen 285, ff. ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen dem anweisenden Organ; inwieweit hiebei der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken hat, bestimmen die Paragraphen 43 bis 45,
- Absatz 2,Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Wenn damit Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Absatz 4, mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
- Absatz 3,Der unentgeltliche Erwerb von Sachen für den Bund bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wenn mit einem solchen Erwerb erhebliche Folgekosten oder Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die für den Bund belastende Auswirkungen zur Folge haben.
- Absatz 4,Zur Durchführung der Absatz 2 und 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß der betreffende Erwerb von Sachen mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann Richtlinien über die Anschaffung von Fahrzeugen (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,, zur Anwendung gelangt; diese Richtlinien haben insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu enthalten.
Ordnung der Bestandteile des Vermögens
Paragraph 56,
- Absatz eins,Das Vermögen des Bundes ist nach Anlage- und Umlaufvermögen zu gliedern.
- Absatz 2,Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in einem Vermögensartenverzeichnis nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Für die Gruppierung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens ist ein Vermögensartenplan zu erstellen. Der Vermögensartenplan ist so aufzubauen, daß der Zusammenhang zwischen voranschlagswirksamer Verrechnung, Bestands- und Erfolgsverrechnung und dem Vermögensartenverzeichnis hergestellt werden kann. Einzelne Arten des Vermögens können bei ausreichender Gliederung in der Verrechnung von der Nachweisung im Vermögensartenverzeichnis oder von ihrer wertmäßigen Erfassung ausgenommen werden.
- Absatz 3,Die Vermögensartenverzeichnisse sind bei Organen, die eine Kosten- und Leistungsrechnung führen, zu einer Anlagenrechnung und einer Materialrechnung zu ergänzen.
- Absatz 4,Die näheren Richtlinien für die Ordnung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aufzustellen.
- Absatz 5,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Bewertung der Bestandteile des Vermögens
Paragraph 57,
- Absatz eins,In das Vermögensartenverzeichnis sind alle Vermögensbestandteile aufzunehmen, die neu geschaffen werden, verbrauchte ersetzen oder vorhandene wesentlich verändern. Nicht aufzunehmen sind die Erhaltungsaufwendungen und Vermögensbestandteile, deren Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt. Vermögensbestandteile, die unabhängig von ihrem Wert zum alsbaldigen Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind, sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen.
- Absatz 2,Gruppen von Vermögensbestandteilen können zusammengefaßt nachgewiesen werden, wenn Art und Nutzungsdauer gleich sind, wenn sie in größerer Zahl vorhanden sind und Gesamtzahl sowie -wert durch laufende Zu- und Abgänge über einen längeren Zeitraum nur geringen Schwankungen unterliegen.
- Absatz 3,Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Wertminderung durch Alter und Abnutzung unterliegen, sind anteilig abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Wirtschaftsgüter, die in das Festwertverfahren einbezogen sind oder für die die Abschreibung pauschaliert ist, sind mit dem halben Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten. Geringwertige Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftsgüter, die infolge ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung nur schwer zu bewerten sind, können von der Bewertung ausgenommen werden.
- Absatz 4,Die näheren Richtlinien für die Bewertung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aufzustellen.
- Absatz 5,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Grundsätze für die Verwaltung der Bestandteile des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen
Paragraph 58,
- Absatz eins,Jedes anweisende Organ ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die Paragraphen 61 bis 64,
- Absatz 2,Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
- Ziffer einsder Abschluß einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
- Ziffer 2die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
- Ziffer 3ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
- Ziffer 4durch den Abschluß einer Versicherung die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
- Absatz 3,Absatz 2, ist auf den Abschluß von Versicherungen zugunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Bestandteile des Bundesvermögens, deren das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr bedarf, sind dem Bundesminister für Finanzen zur Veranlassung einer allfälligen weiteren Verwendung bei anderen Organen des Bundes zur Kenntnis zu bringen (Sachgüteraustausch). Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
- Absatz 5,Die näheren Richtlinien zu den Absatz eins bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat der Bundesminister für Finanzen zu erlassen. In den Richtlinien über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 61, Absatz 6, festzulegen, inwieweit er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen - von deren Prüfung bis zur Einziehung - an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.
Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger
Paragraph 59,
- Absatz eins,Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn
- Ziffer einseinem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen besser entsprochen werden kann;
- Ziffer 2die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist;
- Ziffer 3der Bund einen angemessenen Einfluß in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen;
- Ziffer 4darüber mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.
- Absatz 2,Beim Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art durch den Bund ist darauf hinzuwirken, daß für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden.
- Absatz 3,Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art ist einzuholen, wenn
- Ziffer einsdie Ausgabe für den Erwerb der Beteiligung im Einzelfall fünf vom Zehntausend der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme oder
- Ziffer 2die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grund(Stamm)kapitals oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig
übersteigen würde. - Absatz 4,Zinsen und sonstige Kosten, die durch den Erwerb von Anteilsrechten der im Absatz eins, genannten Art entstehen, sind in den im Absatz 3, Ziffer eins, festgesetzten Höchstbetrag nicht einzurechnen.
- Absatz 5,Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Absatz eins, beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 4 Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3, auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.
Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes
Paragraph 60,
Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (Paragraph 1431, ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.
Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes
Paragraph 61,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes aufgrund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens des Schuldners stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
- Ziffer einsdie sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- Ziffer 2die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
Außerdem hat sich der Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung vorzubehalten, die bewilligte Ratenzahlung zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen zu verlangen. - Absatz 2,Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
- Ziffer einsnach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, unbillig wäre oder
- Ziffer 2einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber aufgrund der Sachlage angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
- Ziffer einsder mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
- Ziffer 2alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
- Ziffer 3Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind
und in den Fällen der Ziffer 2 und 3 aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen. - Absatz 5,Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Absatz 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann die Vornahme derartiger Verfügungen insoweit an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, als dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet.
Verzicht auf Forderungen des Bundes
Paragraph 62,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organes gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn
- Ziffer einsdie Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre und
- Ziffer 2der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.
- Absatz 2,Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
- Absatz 3,Bei dem Verzicht auf eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
- Absatz 4,Paragraph 61, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
Paragraph 63,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
- Ziffer einsVeräußerung (Verkauf oder Tausch),
- Ziffer 2pfandrechtliche Belastung,
- Ziffer 3Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens,
- Ziffer 4unentgeltliche Übereignung oder
- Ziffer 5Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (Paragraph 298, ABGB)
verfügen. - Absatz 2,Eine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
- Ziffer einsdie Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
- Ziffer 2der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
- Ziffer 3bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
- Absatz 3,Bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
- Ziffer eins
- Litera aein solcher Bestandteil im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, nicht mehr benötigt wird,
- Litera bder gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
- Litera ceine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
- Litera deine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
- Litera edie Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder
- Ziffer 2
- Litera aeine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan oder einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
- Litera bder gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
- Absatz 6,Eine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, darf nur unter den im Absatz 5, Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
- Absatz 7,Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
- Ziffer einsVerfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
- Ziffer 2Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar;
- Ziffer 3Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
- Absatz 8,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Absatz 2, Ziffer 3, genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
- Absatz 9,Paragraph 61, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens
Paragraph 64,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
- Ziffer einsVeräußerung (Verkauf oder Tausch),
- Ziffer 2Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten,
- Ziffer 3Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung;
- Ziffer 4unentgeltliche Übereignung oder
- Ziffer 5Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (Paragraph 298, ABGB)
verfügen. - Absatz 2,Eine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
- Ziffer einsdie Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
- Ziffer 2der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
- Ziffer 3bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
- Absatz 2 a,Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde.
- Absatz 3,Bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3 a,Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn
- Ziffer einsdiese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen oder
- Ziffer 2diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und durch die Schenkung Kosten oder eine unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden werden können. - Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn
- Ziffer einsdurch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird;
- Ziffer 2der Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und
- Ziffer 3die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint.
- Absatz 6,Eine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 darf nach Maßgabe des Absatz 7, nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
- Absatz 7,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Absatz 2, 4 und 5 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
- Absatz 8,Paragraph 61, Absatz 6, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.
Finanzschulden
Paragraph 65,
- Absatz eins,Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der Paragraphen 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden. Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- und/oder Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.
- Absatz 2,Durch die vom Bundesminister für Finanzen zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
- Absatz 3,Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
- Ziffer einsaufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
- Ziffer 2die zwar nicht zu dem im Absatz eins, angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
- Absatz 4,Auf den im Absatz eins,, zweiter Satz, genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Absatz eins bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.
Paragraph 65 a,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf für Zahlungen gemäß Paragraph 52, Absatz 5, über den im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG für das laufende Finanzjahr enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen hinaus zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 65 b, eingehen. Diese zusätzlichen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
- Absatz eins a,Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2,, erster und zweiter Satz, und gemäß Absatz 3, nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG für das abgelaufene Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträgen unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 65 b, eingehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.
- Absatz eins b,Verändert sich im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses eines Finanzjahres (Bundesrechnungsabschlussjahr) der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen gegenüber seinem vorläufigen Saldo zum 31. Jänner des folgenden Finanzjahres, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jeweils betragsmäßig in diesem Umfang
- Ziffer einsim Falle einer Saldoverschlechterung im Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 65 b, einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oder
- Ziffer 2im Falle einer Saldoverbesserung die für Rechnung des Bundesrechnungsabschlussjahres aufgenommenen Finanzschulden und Währungstauschverträge zu vermindern und auf den Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den Paragraph 65 b, enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
Paragraph 65 b,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern abschließen, wenn
- Ziffer einsderen Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
- Ziffer 2die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Absatz 2, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;
- Ziffer 3die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Absatz 2, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die vom Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlußendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.
- Absatz 2,Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.
- Absatz 3,Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
- Ziffer einsVerträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen
- Litera adurch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinn des Artikel 42, Absatz 5, B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
- Litera bjährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;
- Litera cdurch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Eingebung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei insgesamt Litera b, Anwendung zu finden hat;
- Ziffer 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,)
- Absatz 4,Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
- Ziffer einserfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;
- Ziffer 2erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;
- Ziffer 3bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;
- Ziffer 4kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.
- Absatz 5,Von diesen Bedingungen darf der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG abweichen.
Paragraph 65 c,
Der Bundesminister für Finanzen darf
- Ziffer einsKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Länder durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des Paragraph 65 b, zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger oder Länder sind nicht als Finanzschulden des Bundes zu behandeln;
- Ziffer 2Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, zu beachten sind.
Bundeshaftungen
Paragraph 66,
- Absatz eins,Eine Haftung (Bürgschaft gemäß den Paragraphen 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes darf nur der Bundesminister für Finanzen übernehmen. Dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
- Ziffer einsdie darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;
- Ziffer 2Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;
- Ziffer 3die Übernahme der Haftung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht;
- Ziffer 4die Haftung des Bundes durch eine Regreßvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.
- Absatz 2,Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, daß
- Ziffer einsdem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege des Schuldners eingeräumt wird;
- Ziffer 2der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, befugten Prüfers vorzulegen hat;
- Ziffer 3der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 0,5 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;
- Ziffer 4dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht zusteht, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den Paragraphen 61 und 62 zu beurteilen.
Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG abgewichen werden. - Absatz 3,Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser nach dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenz-Wechselkurs anzurechnen. Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.
römisch sieben. ABSCHNITT
Anordnungen im Gebarungsvollzug
Form der Anordnungen
Paragraph 67,
- Absatz eins,Das ausführende Organ darf, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung
- Ziffer einsEinnahmen annehmen oder Ausgaben leisten (Zahlungsauftrag),
- Ziffer 2Verrechnungen durchführen, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern (Verrechnungsauftrag),
- Ziffer 3Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung).
- Absatz eins a,Die Schriftlichkeit einer Anordnung entfällt, wenn die anordnenden Organe infolge Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA weitergeben oder wenn Anordnungen unter Beachtung des Paragraph 4, Absatz 6 a, von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.
- Absatz 2,Das zuständige anweisende Organ hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.
- Absatz 3,Die Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zugrunde liegende Sachverhalt feststeht.
- Absatz 4,Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Derartige Fälle sind von der Buchhaltung bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs, oder von der Kasse im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs, dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.
Art und Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
Paragraph 68,
- Absatz eins,Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsNamen und Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;
- Ziffer 2den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;
- Ziffer 3den Grund der Zahlung oder der Verrechnung;
- Ziffer 4die Verrechnungsweisungen;
- Ziffer 5Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.
- Absatz eins a,Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs gemäß Paragraph 67, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 a, im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Absatz eins, zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.
- Absatz 2,Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen
- Ziffer einsdie Unterschrift gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;
- Ziffer 2die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;
- Ziffer 3Verrechnungsaufträge gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (Paragraphen 76 und 77) bereitgestellt wird.
- Ziffer 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
Paragraph 69,
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festsetzen, in welchen Fällen Zahlungen ohne schriftliche Anordnung anzunehmen oder zu leisten sind, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Ordnung des Gebarungsvollzuges
Paragraph 70,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zu diesem Abschnitt durch Verordnung zu erlassen.
- Absatz 2,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Anordnungen im Gebarungsvollzug in den Paragraphen 67 bis 69 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
römisch acht. ABSCHNITT
Zahlungsverkehr
Grundsätze für den Zahlungsverkehr
Paragraph 71,
- Absatz eins,Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.
- Absatz 2,Für jedes anweisende Organ hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.
- Absatz 4,Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Absatz 3, umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltung zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.
- Absatz 5,Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.
Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen
Paragraph 72,
- Absatz eins,Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
- Absatz 2,Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.
- Absatz 3,Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
- Absatz 5,Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
Ordnung des Zahlungsverkehrs
Paragraph 73,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.
- Absatz 2,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für den Zahlungsverkehr in den Paragraphen 71 und 72 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
römisch neun. ABSCHNITT
Verrechnung
Verrechnungsmaßstäbe
Paragraph 74,
- Absatz eins,Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Eurowährung zugrunde zu legen. Die in den Paragraphen 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.
- Absatz 2,Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Eurogegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Eurogegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.
- Absatz 3,Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.
Verrechnungsgrundsätze
Paragraph 75,
- Absatz eins,Die Geschäftsfälle sind in der vollen Höhe (brutto) gemäß Paragraphen 78 bis 81 der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.
- Absatz 2,Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
- Absatz 3,Jede Verrechnung hat aufgrund einer Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; Paragraph 69, bleibt unberührt.
- Absatz 4,Die Verrechnung von Auszahlungen hat vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, die Verrechnung von Gut- und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszuges zu erfolgen.
- Absatz 5,Die Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles zur Verrechnung eines bestimmten Finanzjahres ist nach Paragraph 52, zu bestimmen. Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Schuld des Bundes liegt dann vor, wenn eine Leistung erbracht und hiefür die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein bestimmter, hievon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart wurde oder gesetzlich bestimmt ist.
- Absatz 6,Bestimmten Verrechnungszwecken dienende gleichartige Konten sind in einem Verrechnungskreis zusammenzufassen. Verrechnungskreise sind jedenfalls für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsrechnung als Hauptverrechnungskreise einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen Nebenverrechnungskreise eingerichtet werden.
Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung
Paragraph 76,
- Absatz eins,Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.
- Absatz 2,Vor der Einführung einer im Absatz eins, genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ
- Ziffer einseine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
- Ziffer 2das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den Paragraphen 6 und 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.
Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung
Paragraph 77,
- Absatz eins,Bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, daß
- Ziffer einsdokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
- Ziffer 2die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
- Ziffer 3in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
- Ziffer 4Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
- Ziffer 5die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und
- Ziffer 6bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.
- Absatz 2,Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so hat das zuständige Organ während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, daß diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hiebei muß die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.
Voranschlagswirksame Verrechnung
Paragraph 78,
- Absatz eins,Die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen einzuhebenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Bundes, die gemäß Paragraph 16, zu veranschlagen sind, sind wirksam für Rechnung einer Voranschlagspost zu verrechnen. Zu jeder Voranschlagspost eines Voranschlagsansatzes ist ein Konto zu führen, auf dem die Beträge der Genehmigungen, der Änderungen zu diesen Beträgen, der Verfügungen, der Berechtigungen und der Verpflichtungen, der Forderungen und der Schulden sowie der Zahlungen zu verrechnen sind.
- Absatz 2,Als Genehmigung sind die dem zuständigen anweisenden Organ zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge zu verrechnen. Die Vorsorge für außer- und überplanmäßige Ausgaben (Paragraph 41,), die Ausgabenbindungen (Paragraph 42,), die Postenausgleiche (Paragraph 48,) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des Voranschlagsbetrages sind als Verzweigung zu verrechnen.
- Absatz 3,Als Verfügung sind die genehmigten Voranschlagsbeträge und jede daran durch die Inanspruchnahme dieser Beträge infolge von Anordnungen des anweisenden Organs eintretende Veränderung zu verrechnen.
- Absatz 4,Als Berechtigung sind die Anordnungen, die durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch Abschluß von Rechtsgeschäften eine Leistungspflicht Dritter begründen oder in Aussicht stellen, und als Verpflichtung die Anordnungen, die eine Leistungspflicht des Bundes begründen oder in Aussicht stellen, zu verrechnen.
- Absatz 5,Als Forderung sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen, und als Schuld sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, zu verrechnen.
- Absatz 6,Als Zahlung sind die Anordnungen, die zur Erfüllung der in den Absatz 4 und 5 genannten Geschäftsfälle oder unmittelbar zu Einnahmen und Ausgaben des Bundes führen, zu verrechnen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag endgültig in Anspruch genommen.
- Absatz 7,Die Rückzahlungen von Einnahmen oder Ausgaben, die nach Paragraph 16, nicht veranschlagt werden und nicht dem Paragraph 80, Absatz 4, zuzuordnen sind, sind auf jenen Voranschlagskonten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung voranschlagswirksam verrechnet wurde.
- Absatz 8,Zahlungen, die ein anweisendes Organ für ein anderes Organ gemäß Paragraph 50, vermittlungsweise leistet, sind auf einem Voranschlagskonto zu verrechnen, dem die Ausgaben unter der Beachtung des Paragraph 24, zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einnahme sind im selben Finanzjahr zu verrechnen. Die Verrechnung der Rückzahlung ist gemäß Absatz 7, durchzuführen.
- Absatz 9,Anzahlungen oder Vorauszahlungen (Paragraph 40, Absatz 2,) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und spätestens innerhalb von drei Jahren nach ihrer Leistung abzurechnen.
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
Paragraph 79,
- Absatz eins,Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
- Absatz 2,Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
- Absatz 3,Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
- Absatz 4,Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben.
Bestands- und Erfolgsverrechnung
Paragraph 80,
- Absatz eins,Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
- Absatz 2,Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
- Absatz 3,Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
- Absatz 4,Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 bis 14 sowie 16 verrechnet werden.
Weitere Verrechnungskreise
Paragraph 81,
- Absatz eins,Neben den gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Einnahmen und Ausgaben in Nebenverrechnungskreisen erfaßt werden.
- Absatz 2,Die in diesen Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu übernehmen, wenn die dort erfaßten Verrechnungsgrößen verändert werden.
- Absatz 3,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind.
- Absatz 4,Die Gebarung gemäß Paragraph 65 c, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 15, sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 2, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind.
- Absatz 5,Die Gebarungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto im allgemeinen Haushalt darzustellen.
Kosten- und Leistungsrechnung
Paragraph 82,
- Absatz eins,Haushaltsleitende Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
- Absatz 2,Einem anweisenden Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen erbringt, kann vom haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung aufgetragen werden.
- Absatz 3,Eine Kosten- und Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden oder eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist.
- Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete anweisende Organe eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im Sinne einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten.
Leistungszeiterfassung
Paragraph 82 a,
Für die Leistungsrechnung gemäß Paragraph 82, ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.
Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen
Paragraph 83,
- Absatz eins,Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen gemäß Paragraphen 84 bis 86 aufzustellen.
- Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Absatz eins, aufzustellenden Monatsnachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben abzustimmen.
Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung
Paragraph 84,
- Absatz eins,Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten, aufzustellen.
- Absatz 2,Die Monatsnachweisungen haben die Monatsvoranschlagsbeträge, die Einnahmen und Ausgaben, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Schulden zu enthalten.
- Absatz 3,Inwieweit die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2, von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen in den gemäß Paragraph 51, Absatz 5, zu erlassenden Richtlinien.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben”, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.
Monatsnachweisungen über die Bestand- und Erfolgsverrechnung
Paragraph 85,
- Absatz eins,Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Bestands- und Erfolgskonten, aufzustellen.
- Absatz 2,Die Monatsnachweisungen haben die Anfangssalden, die Umsatzsummen sowie die Endsalden zu enthalten.
Monatsnachweisungen über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen
Paragraph 86,
- Absatz eins,Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen über die Vorberechtigungen (Paragraph 46,) und Vorbelastungen (Paragraph 45,), gegliedert nach Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten, aufzustellen.
- Absatz 2,Die Monatsnachweisungen haben die Umsatzsummen sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Schulden zu enthalten.
Kassenabrechnungen
Paragraph 87,
Jedes anweisende Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, hat monatlich eine Kassenabrechnung aufzustellen und der Buchhaltung zur Einbeziehung in die in den Paragraphen 78 bis 80 genannten Verrechnungskreise vorzulegen.
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und der Verrechnungsaufschreibungen
Paragraph 88,
- Absatz eins,Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlage und die Aufschreibung beziehen.
- Absatz 2,Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.
- Absatz 3,Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere die Unterlagen über die Problemdokumentation, die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln, die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung zu umfassen.
- Absatz 4,Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen auf Bild- oder Datenträgern ist nach Maßgabe des Paragraph 77, zulässig.
Ordnung der Verrechnung
Paragraph 89,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.
- Absatz 2,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Verrechnung in den Paragraphen 74 bis 88 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
römisch zehn. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
Paragraph 90,
- Absatz eins,Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
- Absatz 2,Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
- Absatz 3,Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
- Absatz 5,Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
- Absatz 6,Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
- Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen; dabei können jene Fälle festgelegt werden, in denen die Prüfung entfallen oder anstelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann, sofern dies der Vereinfachung der Verwaltung dient.
- Absatz 8,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Prüfung im Gebarungsvollzug
Paragraph 91,
- Absatz eins,Die beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder im Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen vom jeweils zuständigen anweisenden Organ erteilten Vorschriften entsprechen.
- Absatz 2,Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, daß die ihm beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit der Ausübung der Prüfungen dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
- Absatz 3,Paragraph 90, Absatz 7 und 8 gelten sinngemäß.
Nachprüfung
Paragraph 92,
- Absatz eins,Dem ausführenden Organ obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der von ihm verwalteten Rechtsträger.
- Absatz 2,Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.
- Absatz 3,Über jede Prüfung gemäß Absatz eins, ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat das anweisende Organ die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
- Absatz 4,Paragraph 90, Absatz 7 und 8 gelten sinngemäß.
römisch elf. ABSCHNITT
Rechnungslegung
Allgemeine Grundsätze für die Abschlußrechnungen
Paragraph 93,
- Absatz eins,Für jedes Finanzjahr sind von den anweisenden Organen Abschlußrechnungen gemäß Paragraphen 94 bis 96 aufzustellen.
- Absatz 2,Die anweisenden Organe haben sicherzustellen, daß die Ergebnisse der mit ihnen abrechnenden anweisungsermächtigten Organe in gleicher Weise in die Abschlußrechnungen einbezogen werden.
- Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich Abschlußrechnungen für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen.
- Absatz 4,Die Jahresrechnungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe auch dem Bundesminister für Finanzen zu übergeben. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
- Absatz 5,Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, daß die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.
Voranschlagsvergleichsrechnung
Paragraph 94,
- Absatz eins,In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz bestimmten Gliederung für jede Voranschlagspost und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben die Voranschlagsbeträge, die Zahlungen, der Unterschied, die
offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen, die
offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden, der Verfügungsrest, die Summe der zum Jahresende verbliebenen Ansatz- und Postenausgleiche sowie der Einnahmen- und Ausgabenbindungen nachzuweisen.
- Absatz 2,Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Absatz eins, sind zu begründen. Weiters sind - nach Einnahmen und Ausgaben getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen aufgegliedert nachzuweisen.
- Absatz 3,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erstellen.
Jahresbestandsrechnung
Paragraph 95,
- Absatz eins,In jeder Jahresbestandsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung das Vermögen und die Schulden des Bundes einander gegenüberzustellen.
- Absatz 2,Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
- Absatz 3,Zu jeder Jahresbestandsrechnung sind weiters die Beteiligungen des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen, die Finanzschulden (getrennt nach fälligen und nicht fälligen) sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen.
- Absatz 4,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung zu erstellen.
Jahreserfolgsrechnung
Paragraph 96,
- Absatz eins,In jeder Jahreserfolgsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung die Aufwendungen und die Erträge des abgelaufenen Jahres einander gegenüberzustellen.
- Absatz 2,Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
- Absatz 3,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweisungen zur Jahreserfolgsrechnung zu erstellen.
Ordnung der Rechnungslegung
Paragraph 97,
- Absatz eins,Die näheren Bestimmungen zu diesem Abschnitt hat der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu treffen.
- Absatz 2,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Rechnungslegung in den Paragraphen 93 bis 96 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
römisch zwölf. ABSCHNITT
Bundesrechnungsabschluß
Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß
Paragraph 98,
- Absatz eins,Der Bundesrechnungsabschluß ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern. Eine Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung kann der Rechnungshof als Anlage beifügen.
- Absatz 2,In den Bundesrechnungsabschluß sind aufzunehmen:
- Ziffer einsdie Voranschlagsvergleichsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben unter Angabe der Voranschlagsbeträge, der Zahlungen, der Unterschiedsbeträge, der Endbestände an offengebliebenen Berechtigungen und Verpflichtungen sowie der Forderungen und Schulden;
- Ziffer 2die Vermögens- und Schuldenrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
- Ziffer 3die Erfolgsrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
- Ziffer 4die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;
- Ziffer 5die Abschlußrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
- Absatz 3,Der Rechnungshof kann zur Erläuterung der im Absatz 2, genannten Abschlußrechnungen weitere Übersichten in den Bundesrechnungsabschluß aufnehmen.
römisch dreizehn. ABSCHNITT
Übergangs-und Schlußbestimmungen
Mitteilungspflicht über Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Haushaltsvorschriften
Paragraph 99,
- Absatz eins,Wird gegen einen Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, eingeleitet, hat das zuständige haushaltsleitende Organ (als oberste Dienstbehörde) den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 2,Macht sich ein Bediensteter, der in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, eines im Absatz eins, genannten Verstoßes schuldig, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen davon in Kenntnis zu setzen, ob von der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehenden Möglichkeit einer Auflösung des Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht wurde.
- Absatz 3,Wurde von einem Bediensteten durch einen im Absatz eins, genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.
Verweisungen
Paragraph 99 a,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Inkrafttreten
Paragraph 100,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme der Paragraphen 12 und 13 sowie des römisch vier. Abschnittes, die erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1988 anzuwenden sind – mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
- Absatz 2,Außer Kraft treten mit Ablauf des 31. Dezember 1986
- Ziffer einsArtikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 277, mit Ausnahme des Artikel 6, Abschnitt A Punkte römisch eins bis römisch sieben, die noch für die Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz 1987 anzuwenden sind.
- Ziffer 2Paragraph 31, des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich, StGBl. Nr. 94;
- Ziffer 3das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967 über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Bundes gegenüber Bundesorganen, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1967,;
- Ziffer 4das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 377, betreffend eine Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes.
- Absatz 3,Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen abweichenden Vorschriften für die Haushaltsführung (Paragraph eins, Absatz 2,) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
- Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Tag in Kraft gesetzt werden.
- Absatz 5,Bis zur Erlassung der Durchführungsvorschriften gelten die folgenden Vorschriften als Bundesgesetze weiter, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht im Widerspruch stehen:
- Ziffer einsVerordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1926, Bundesgesetzblatt Nr. 118, womit auf Grund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften betreffend den Voranschlag, die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung erlassen werden (Bundeshaushaltsverordnung – BHV);
- Ziffer 2Verordnung der Bundesregierung vom 30. Dezember 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 413, womit aufgrund des Einvernehmens mit dem Rechnungshof Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes der Bundesverwaltung erlassen werden (Buchhaltungsdienstverordnung – BDV).
- Absatz 6,Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
- Absatz 7,Paragraph 65, Absatz eins,, zweiter Satz und Paragraph 65, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1993,, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft; Paragraph 16, Absatz eins,, erster Satz, Litera c und d dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1993,, ist erstmals bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes 1993 anzuwenden; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1993,, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
- Absatz 8,Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 960 aus 1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
- Absatz 9,Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- Absatz 10,Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994, tritt mit Beginn der römisch neunzehn. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft; alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994,, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- Absatz 11,Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- Absatz 12,Paragraph 52, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, ist auf die Zurechnung von Zahlungen des Bundes sowie auf Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen ab dem Finanzjahr 1994 anzuwenden.
- Absatz 13,Paragraph 74, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft; Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12 und 13, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 80, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- Absatz 14,Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 65 b, Absatz 2 und Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1996, treten mit 24. Mai 1996 in Kraft.
- Absatz 15,Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
- Absatz 16,Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins, Litera e und f, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 9,, die Paragraphen 26, 31, 33, samt Überschriften, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 50, samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz 6,, Paragraph 60, samt Überschrift, Paragraph 65 a, Absatz eins a,, Paragraph 65 c,, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 102, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
- Absatz 17,Paragraph 14, Absatz eins,, §16 Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 65 b, Absatz 2 und Paragraph 65 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; Paragraph 16, Absatz eins, Litera f und g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
- Absatz 18,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 3 und 5, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 15 a,, Paragraph 17 a, Absatz 2, 4, 6 bis 9, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; Paragraph 65 c, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
- Absatz 19,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
- Absatz 20,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft.)
- Absatz 21,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft.)
- Absatz 22,Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 2 a und 6 und Paragraph 101, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1999, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
- Absatz 23,Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2000, treten mit 1. April 2000 in Kraft.
- Absatz 24,Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 14,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 65 c,, Paragraph 80, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zugleich tritt Paragraph 28, samt Überschrift außer Kraft. Paragraph 16, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9 und 11, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 49 a und Paragraph 81, Absatz 3 und 4 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; zugleich treten in Paragraph 16, Absatz eins, die bisherigen Litera e und f außer Kraft.
- Absatz 25,Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 35, Ziffer 6,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins und 4, Paragraph 52, Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 71, Absatz 2 bis 4, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 83, Absatz eins und 2, Paragraph 88, Absatz 4,, Paragraph 93, Absatz 3 und 4, Paragraph 94, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 99 a, sowie Paragraph 101, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; zugleich treten Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 3, außer Kraft; Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft; Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 65 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 74, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 82, samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- Absatz 26,Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 15 a,, Paragraph 15 b, sowie Paragraph 79, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft; Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32,, Paragraph 35, Ziffer 8 und 9, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 55, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; Paragraph 27, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
- Absatz 27,Paragraph 100, Absatz 20, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben.
- Absatz 28,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
- Absatz 29,Paragraph 17 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
- Absatz 30,Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 15 und 16, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 45, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 63, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 80, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, außer Kraft.
- Absatz 31,Paragraph 4, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 6 und 6 a, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 3 bis 5, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 67, Absatz eins a und Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz eins a und 3 Ziffer 3,, Paragraph 71, Absatz 2 und 4, Paragraph 72, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 72, Absatz 5,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 87, samt Überschrift, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2 und Paragraph 101, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, treten am 1. April 2004 in Kraft; Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 72, Absatz 4 und Paragraph 90, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
- Absatz 32,Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Ziffer 6,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 82, samt Überschrift und Paragraph 82 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt Paragraph 35, Ziffer 7, außer Kraft. Paragraph 82, samt Überschrift und Paragraph 82 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, sind erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden.
- Absatz 33,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
- Absatz 34,Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
- Absatz 35,Paragraph 14 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, tritt mit 1. September 2007 in Kraft; Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
- Absatz 36,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 17 a, Absatz eins, 3 und 5 sowie Paragraph 17 b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
- Absatz 37,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraphen 12 bis 12 g jeweils samt Überschriften, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 16, Absatz 5 und 6, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 5 a,, Paragraph 17 a, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, Litera e und h, Paragraph 25,, die Überschrift zu Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 32,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 37 a,, Paragraph 37 b,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 2 bis 7, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, samt Überschrift, Paragraph 65 a, Absatz eins b und 2, Paragraph 81, Absatz 5,, Paragraph 84, Absatz 4, sowie Paragraph 101, Absatz 5 und 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; Paragraphen 13 und 13 a samt Überschriften, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, sowie Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft; Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2009 außer Kraft.
- Absatz 38,Paragraph 14 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
- Absatz 39,Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 16, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- Absatz 40,Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft, Paragraph 65 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010, tritt mit 30. Oktober 2010 in Kraft, Paragraph 15 b, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
- Absatz 41,Paragraph 66, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
Paragraph 101,
- Absatz eins,Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der Paragraphen 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom Paragraph 100, - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
- Absatz 2,Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
- Absatz 3,Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
- Absatz 4,Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
- Absatz 5,Die Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Ausgleichsrücklage ist voranschlagsunwirksam aufzulösen.
- Absatz 5 a,Der Bundesminister für Finanzen kann aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß Absatz 5, einen Betrag in Höhe von bis zu 5,8 Milliarden Euro voranschlagswirksam entnehmen.
- Absatz 6,Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 64, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1999, sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.
- Absatz 7,Die Verrechnung des Bundeshaushaltes kann während des Finanzjahres 2001 ab einem durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt in Euro erfolgen.
- Absatz 8,Die gemäß Absatz 4, von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2004 auf die Buchhaltungsagentur über.
- Absatz 9,Die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, anzuwenden.
- Absatz 10,Paragraph 4, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 6 und 6 a, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 3 bis 5, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 67, Absatz eins a und Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz eins a und 3 Ziffer 3,, Paragraph 71, Absatz 2 und 4, Paragraph 72, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 72, Absatz 5,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 87, samt Überschrift, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2 und Paragraph 101, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004, werden für den jeweiligen Wirkungsbereich der haushaltsleitenden Organe Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Justiz und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Juli 2004, für den jeweiligen Wirkungsbereich aller anderen haushaltsleitenden Organe am 1. Jänner 2005 wirksam. Zugleich sind Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 72, Absatz 4 und Paragraph 90, Absatz 4, nicht mehr anzuwenden.
- Absatz 11,Sämtliche am Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der Ausgleichsrücklage gemäß Absatz 5 und der Rücklagen gemäß Absatz 12, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs entnommen werden, welchem der seinerzeitige und nunmehr weggefallene Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.
- Absatz 12,Die Rücklagen aus der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (Paragraph 17 a,), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet wurden, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam für die entsprechende Untergliederung entnommen werden.
- Absatz 13,Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder sind die Rücklagen gemäß Absatz 11, nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden.
- Absatz 14,Wird der Bundeshaushalt im Jahr 2009 gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG geführt, so darf dieser in der neuen ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung vollzogen werden.
- Absatz 15,Bei Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits die ab 1. Jänner 2009 geltenden Bestimmungen (dazu gehört auch Paragraph 35 a,) anzuwenden.
- Absatz 16,Im Förderungsbericht 2008 entfallen bei den direkten Förderungen die Vergleichszahlen des laufenden Finanzjahres gemäß Paragraph 54, Absatz 2,
Vollziehung
Paragraph 102,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes vorgesehen ist,
- Ziffer einsder Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß der Präsident des Rechnungshofes sowie
- Ziffer 3in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes der Präsident des Nationalrates
Artikel römisch zwei
Anmerkung, zu Paragraph 26,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikel römisch eins, Ziffer 14, mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 9, ist erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1990 anzuwenden.