- Ziffer einsGeschädigte (Paragraph 5,) oder
- Ziffer 2Berechtigte auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (Paragraphen 7 und 8).
BGBl. Nr. 375/1970
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
- Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung der im Paragraph 2, genannten Sachschäden, die Umsiedlern (Paragraph 3,) oder Vertriebenen (Paragraph 4,) entstanden sind, durch
- Absatz 2,Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem in Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 erlassenen Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz - UVEG) in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 10,
Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (Paragraph 5,) oder Berechtigte (Paragraphen 7 und 8)
Ziffer eins zu ihren Ehegatten oder
Ziffer 2 als Minderjährige zu ihren Eltern (einem Elternteil) oder
Ziffer 3 als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder, falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten verstorben oder verschollen ist, zu ihren Schwiegerkindern nach dem 1. Jänner 1960 in die Republik Österreich zugezogen sind oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 zuziehen und die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, spätestens am 31. Dezember 1952 in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt hatte. Eine Familienzusammenführung liegt auch dann vor, wenn die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, nach dem 31. Dezember 1952 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Gebieten innerhalb von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung in die Republik Österreich gekommen ist oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 kommt.
Paragraph 16,
- Absatz eins,Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Absatz 2, genannten Frist bei der nach Paragraph 18, zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung unverzüglich an die nach Paragraph 18, zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten. Der Bundesminister für Finanzen kann in Abweichung dieser Regelung auch eine andere Finanzlandesdirektion mit der Durchführung beauftragen.
- Absatz 2,Die Anmeldefrist endet am 31. Dezember 1972.
- Absatz 3,Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden.
- Absatz 4,Geschädigte oder Berechtigte, die nach dem 31. März 1964 eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter vorgenommen haben, können bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hinweisen. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.
- Absatz 5,Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Bundesgesetz ausgeschlossen.
Paragraph 17,
Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1970,)
Artikel römisch drei
Übergangsbestimmungen und Vollzugsklausel
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1970,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,)
Ziffer eins Paragraph 16, Absatz 4, Anmeldegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962, wird mit Wirkung vom 31. März 1964 aufgehoben.
Ziffer 2 Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des Anmeldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1963,, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Schadensumfang nach nicht erweitert werden.
Ziffer 3 Die ablehnenden Erklärungen der Finanzlandesdirektion oder die Rechtskraft von Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission, die sich auf Ansprüche beziehen, welche nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden können, stehen der Berücksichtigung solcher Ansprüche nicht entgegen.
Ziffer 4 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.