BGBl. Nr. 285/1971
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 54, Abzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
- Absatz eins,Standarten, Flaggen und Wimpel in den Farben der Republik Österreich mit dem Staatswappen dürfen nur bei offiziellen Anlässen geführt werden und nur an Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der übrigen Abgeordneten zum Nationalrat, der übrigen Mitglieder des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Landeshauptmänner oder Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind. Das Führen dieser Standarten, Flaggen und Wimpel vorne am Fahrzeug in der Mitte ist nur bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei Fahrten mit Kraftwagen des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen zulässig.
- Absatz 2,Das ausländischen Staatsoberhäuptern sowie den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden und den Missionschefs auf Grund von Staatsverträgen oder allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes zustehende Recht, ihre Hoheitszeichen zu führen, bleibt unberührt. Die Leiter konsularischer Vertretungen sind berechtigt, das Hoheitszeichen des Entsendestaates an Kraftfahrzeugen bei Dienstfahrten zu führen.
- Absatz 3,Das Zeichen „CD“ (corps diplomatique) darf nur angebracht sein an Kraftfahrzeugen,
- Litera adie bei den ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder den internationalen Organisationen oder den Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,
- Litera bdie zur Verwendung durch Mitglieder des diplomatischen Personals der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Ausländer oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind, oder
- Litera cdie zur Verwendung durch Angestellte diplomatischen Ranges internationaler Organisationen oder durch Mitglieder diplomatischer Rechtsstellung der Ständigen Vertretungen fremder Staaten bei den internationalen Organisationen in Österreich oder durch Gouverneure bei der Internationalen Atomenergie-Organisation oder durch ihnen beigegebene Berater und Sachverständige bestimmt sind, sofern diese Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatenlose sind, die in Österreich ständig ansässig sind.
- Absatz 3 a,Das Zeichen „CC“ (corps consulaire) darf nur angebracht werden an Kraftfahrzeugen,
- Litera adie bei den ausländischen berufskonsularischen Vertretungsbehörden in Österreich als Dienstfahrzeuge in Verwendung stehen,
- Litera bdie zur Verwendung durch ausländische Berufskonsuln in Österreich bestimmt sind oder
- Litera cdie zur Verwendung durch Leiter honorarkonsularischer Vertretungsbehörden fremder Staaten in Österreich bestimmt sind. Diese Berechtigung gilt jedoch nur für jeweils ein Kraftfahrzeug eines Leiters einer honorarkonsularischen Vertretungsbehörde.
- Absatz 3 b,Die Bestimmungen des Absatz 3, Litera b und c und des Absatz 3 a, Litera b, gelten sinngemäß auch für die Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die mit den dort angeführten Personen in gleichem Haushalt lebenden und eine gleichartige Rechtsstellung genießenden Familienangehörigen bestimmt sind.
- Absatz 3 c,Die Zeichen „CD“ und „CC“ müssen in der bei Kennzeichentafeln üblichen Art am Fahrzeug angebracht sein. Das Recht, diese Zeichen zu führen, ist in den Zulassungsschein einzutragen.
- Absatz 4,Das Anbringen anderer als der in den Absatz eins, 3 und 3 a angeführten Zeichen, bildlichen Darstellungen, Aufschriften und Fahnen an Fahrzeugen kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von der Behörde untersagt oder beschränkt werden.
Paragraph 89 a, Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über
- Litera adie Bauart und Ausrüstung,
- Litera bdie technische Begutachtung,
- Litera cdie Kennzeichnung,
- Litera dden Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und
- Litera edie ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.
Paragraph 100, Warnzeichen
Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im Paragraph 22, Absatz 2, angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,, zu den Paragraphen 4, 10, 12, 21, 26 und 65, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
- Absatz eins,Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 6, (Paragraph 4, Absatz 2 b,) über die Möglichkeit mit dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden;
Ziffer 18, (Paragraph 10, Absatz 2,) über durchsichtige Stoffe an Fahrzeugen;
Ziffer 21, (Paragraph 12, Absatz 2,) über die freien Enden der Auspuffrohre;
Ziffer 22, (Paragraph 12, Absatz 3,) über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches;
Ziffer 25, (Paragraph 14, Absatz eins,) über die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht;
Ziffer 29, (Paragraph 14, Absatz 5,) über die obersten Punkte der Lichteintrittsflächen von seitlichen Rückstrahlern;
Ziffer 36, (Paragraph 16, Absatz 2,) über Begrenzungsleuchten an über 1,6 m breiten Anhängern;
Ziffer 48, (Paragraph 21, letzter Satz) über die Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen;
Ziffer 55, (Paragraph 26, Absatz 2,) über die Beschaffenheit von Sitzen an Kraftfahrzeugen und Ziffer 56, (Paragraph 27, Absatz eins,) über das Anschreiben des Hubraumes und des Zeichens „„CM“ an Motorfahrrädern.
- Absatz 2,Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, müssen entsprechen den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 4, Absatz 2 a,) über den Schutz gegen das Unterfahren des Fahrzeuges ab 1. Jänner 1977, Ziffer 14, (Paragraph 6, Absatz 10, Litera b,) über mit der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges zu betätigende Anhängerbremsen ab 1. Jänner 1974, Ziffer 37, (Paragraph 18, Absatz 2,) über das Bremslicht an Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen ab 1. Jänner 1974, Ziffer 40, (Paragraph 18, Absatz 2, lit. 2e) über Bremsleuchten an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ab 1. Jänner 1974 und Ziffer 44, (Paragraph 20, Absatz 2,) über das Anbringen von Nebelscheinwerfern am Fahrzeug ab 1. Jänner 1974.
- Absatz 3,Lenkerberechtigungen für die Gruppe B, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 110, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1955 oder gemäß Paragraph 64, Absatz 2, oder Paragraph 133, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 erteilt oder ausgetauscht worden sind, gelten in dem im Artikel römisch eins, Ziffer 102, angeführten Umfang.
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,, zu Paragraph 57 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
- Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Absatz 2,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Absatz 3,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Absatz 4,Mit 1. Jänner 1973 treten in Kraft die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 84, (Paragraph 55, Absatz eins,) über die von der Behörde wiederkehrend zu überprüfenden Arten von Fahrzeugen, Paragraph 57 a, Absatz eins und 3 der Ziffer 93, über die von Vereinen oder Gewerbetreibenden wiederkehrend zu begutachtenden Arten von Fahrzeugen und die hiefür festgesetzten Fristen. Die wiederkehrende Begutachtung darf jedoch auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch vor dem 1. Jänner 1973 vorgenommen werden.
- Absatz 5,Die gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 93, (Paragraph 57 a, Absatz eins,) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge sind
wenn sie erstmals zugelassen worden sind | erstmals zu begutachten | und darauffolgend das nächste Mal zu begutachten |
vor dem 1. Jänner 1969 | bis 31. Dezember 1973, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Überprüfung | ein Jahr nach der ersten Begutachtung |
im Jahre 1969 | bis 31. Dezember 1974 | bis 31. Dezember 1975 |
im Jahre 1970 | bis 31. Dezember 1974 | bis 31. Dezember 1976 |
- Absatz 6,Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.