BGBl. Nr. 662/1977
Änderungen durch diese Kundmachung
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
Paragraph 6, (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
- Absatz 2,Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
- Absatz 3,Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
- Absatz 4,Hat der Beamte die Meldung nach Paragraph 5, Absatz 6, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
- Absatz 5,Hat der Beamte die Meldung nach Paragraph 5, Absatz 6, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
Paragraph 9, Anmerkung, aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,)
Paragraph 11, Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,)
Besoldungsrechtliche Begünstigungen für ordentliche
Universitätsprofessoren und für ordentliche und
außerordentliche Hochschulprofessoren
Paragraph 52, (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:
- Ziffer einseinen höheren als den nach Paragraph 48, gebührenden Gehalt;
- Ziffer 2eine höhere als die nach den Paragraphen 51 und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung;
- Ziffer 3den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen.
- Absatz 2,Die Begünstigungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitätsprofessors oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
- Absatz 3,Eine Begünstigung nach Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
- Absatz 4,Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Absatz eins, gewährt worden ist, innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.
Abfertigung
Paragraph 54, (1) Universitäts(Hochschul)assistenten, deren Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, gebührt eine Abfertigung. Die Abfertigung gebührt jedoch Universitäts(Hochschul)assistenten, die keinen Antrag auf Weiterbestellung gestellt haben, nur dann, wenn der unmittelbare Vorgesetzte (Paragraph 4, Absatz 3, des Hochschulassistentengesetzes) schriftlich bestätigt, daß eine Weiterbestellung nicht befürwortet wird.
(2) Die Abfertigung beträgt, soweit nicht die Abs. 3 oder 4
anzuwenden sind, nach einer Verwendungsdauer als
Universitäts(Hochschul)assistent
von mehr als 2 Jahren ..................... 5 Monatsbezüge,
von 6 Jahren .............................. 8 Monatsbezüge,
und von 10 Jahren ......................... 10 Monatsbezüge.
(3) Die Abfertigung für Universitäts(Hochschul)assistenten,
die nach § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.
Nr. 216, weiter bestellt wurden und die die Lehrbefugnis als
Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder
praktische Eignung besitzen, beträgt, soweit nicht Abs. 4
anzuwenden ist, nach einer Verwendungsdauer
von 10 Jahren ............................ 12 Monatsbezüge,
von 12 Jahren ............................ 14 Monatsbezüge,
von 14 Jahren ............................ 16 Monatsbezüge,
von 16 Jahren ............................ 18 Monatsbezüge,
von 18 Jahren ............................ 20 Monatsbezüge.
- Absatz 4,Die Abfertigung eines Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, geendet hat und der eine ihm angetragene Planstelle im Bundesdienst, für die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, nicht angenommen hat, darf jedoch im Falle des Absatz 2, fünf Monatsbezüge und im Falle des Absatz 3, zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen.
- Absatz 5,Wird ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 2 bis 4 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 hereinzubringen.
Dienstalterszulage
Paragraph 66, Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch drei
- Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß entsprechend vermindert, wenn dem Beamten bereits zuvor solche Praxiszeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages angerechnet wurden.
- Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 6,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 7,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 8,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
- Absatz 9,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
Artikel römisch sechs
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zu den Paragraphen 57 bis 59, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Die Paragraphen 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe römisch drei zuzuzählen ist.
- Absatz 2,Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe römisch eins, denen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.
- Absatz 3,Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Absatz eins und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Absatz eins und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
Artikel römisch sieben
- Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 73, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Bei Beamten, die gemäß Paragraph 141, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,) in die Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 überstellt werden, gilt bei der Anwendung des Paragraph 73, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 die in der Verwendungsgruppe W 3 tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 liegt, als in der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zurückgelegt. Die Paragraphen 8, und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und Artikel römisch zwei, Absatz 4, sind auf diese Zeit sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 73, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Beamten, die gemäß Paragraph 141, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,) in die Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 überstellt werden und die in diesem Zeitpunkt nach Paragraph 73, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Verwendungsgruppe W 3 Anspruch auf eine höhere als die für sie in der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 in Betracht kommende Dienstzulage haben, gebührt an Stelle der in der Grundstufe vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 3 so lange weiter, bis in der Verwendungsgruppe W 2 eine gleichhohe oder höhere Dienstzulage gebührt.
- Absatz 3,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 4,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 5,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 6,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 7,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch
Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz 8,Anmerkung, Zum BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,; aufgehoben durch Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)