BGBl. Nr. 326/1986
Änderungen durch diese Kundmachung
Gemeindesparkassen
Paragraph 2, (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß Paragraph 1356, ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft haftet die Gemeinde (Haftungsgemeinde) der Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in gleicher Weise.
- Absatz 2,Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasse ein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausreichendes Grundkapital unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, das den voraussichtlichen Aufwand für die Gründung der Sparkasse und den Bedarf für den Geschäftsbetrieb der ersten drei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.
- Absatz 3,Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wirkungsbereich.
Abhalten der Vereinsversammlung
Paragraph 10, (1) Die ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen der Landeshauptmann, der Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.
- Absatz 2,Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden, der von den Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu wählen ist, sonst vom Vereinsvorsteher (Stellvertreter) mindestens zwei Wochen vor dem angegebenen Tag unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben. Wird auf Verlangen nicht binnen vier Wochen eine außerordentliche Sitzung abgehalten, so können die Antragsteller diese selbst einberufen.
- Absatz 3,Der Vereinsvorsteher oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung; ist keiner von diesen anwesend, dann hat die Vereinsversammlung für diese Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.
- Absatz 4,Die Vereinsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Trifft die zweite Voraussetzung zum festgesetzten Beginn einer Versammlung nicht zu, ist die Vereinsversammlung eine halbe Stunde nach diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
- Absatz 5,Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschluß gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6, 7 und 8 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Absatz 6,Über die Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie hat insbesondere alle Teilnehmer und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten.
Vorstand
Paragraph 16, (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.
- Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands müssen bei der Sparkasse hauptberuflich tätig sein. Der Sparkassenrat kann bei der Sparkasse hauptberuflich tätige Personen zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern bestellen, die auf die in Absatz eins, festgelegte Anzahl der Mitglieder des Vorstandes anzurechnen sind. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder.
- Absatz 3,Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, der vom Sparkassenrat zu bestellen ist, gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
- Absatz 4,Der Sparkassenrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, widerrufen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit durch Gericht (Paragraph 14, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98) rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
- Absatz 5,Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung einschließlich einer Geschäftsverteilung zu erstellen, die dem Sparkassenrat zur Beschlußfassung vorzulegen ist.
- Absatz 6,Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Arbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zustimmung des Sparkassenrats Gesamtprokura erteilen.
- Absatz 7,Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Sie sind der Sparkasse zum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzung entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben; solche Schadenersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
- Absatz 8,Der Vorstand hat dem Sparkassenrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse sowie dem Vorsitzenden des Sparkassenrats bei wichtigem Anlaß unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Diese Berichte sind gleichzeitig dem Staatskommissär (Stellvertreter) zu übermitteln.
- Absatz 9,Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden (Stellvertreter) zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmungen festzuhalten sind.
Sparkassenrat
Paragraph 17, (1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen.
- Absatz 2,Dem Sparkassenrat obliegen weiters:
- Ziffer einsdie Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
- Ziffer 2die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter sowie der stellvertretenden Vorstandsmitglieder;
- Ziffer 3der Abschluß und die Änderung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; der Sparkassenrat hat dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Sparkasse stehen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art;
- Ziffer 4die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Sparkassenrat (Ausschuß) und über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich einer Geschäftsverteilung (Paragraph 16, Absatz 5,);
- Ziffer 5die Beschlußfassung über den Entscheidungsrahmen bei Krediten, insbesondere über Art und Höchstgrenzen derselben;
- Ziffer 6die Behandlung der Prüfungsberichte der Prüfungsstelle (Paragraph 24,);
- Ziffer 7die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts sowie die Beschlußfassung über die Verwendung des Gewinns und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
- Ziffer 8bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Lageberichts und des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, an die Vereinsversammlung;
- Ziffer 9die Festsetzung der Sitzungsgelder;
- Ziffer 10die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands;
- Ziffer 11die Beschlußfassung über die Verschmelzung oder die Auflösung der Sparkasse;
- Ziffer 12die Bestellung der Abwickler und ihre Entlastung.
- Absatz 3,Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkasse Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.
- Absatz 4,Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Sparkassenrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß bestimmten Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrats oder eines dazu gemäß Paragraph 18, Absatz 5, eingesetzten Ausschusses durchgeführt werden dürfen.
- Absatz 5,Die Beschlüsse gemäß Absatz 2, Ziffer 11 und Absatz 3, über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkasse Aktiengesellschaft (Paragraph 92, BWG) bedürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmung der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen der Zustimmung der Vereinsversammlung.
- Absatz 6,Der Sparkassenrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern sowie den vom Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) entsendeten Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Sparkassenrats darf insgesamt dreißig nicht übersteigen.
- Absatz 7,Vorsitzender des Sparkassenrats ist bei Gemeindesparkassen der Bürgermeister der Haftungsgemeinde (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5,), bei Vereinssparkassen der Vereinsvorsteher. Die Gemeindevertretung kann anstelle des Bürgermeisters ein Mitglied des Gemeinderats zum Vorsitzenden des Sparkassenrats bestellen.
- Absatz 8,Die weiteren Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (Paragraph 9, Absatz 2,) zu wählen.
- Absatz 9,Die Mitglieder des Sparkassenrats können ihre Aufgaben nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Sparkassenratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(10) Die Mitglieder des Sparkassenrats können nicht zugleich dem Vorstand der Sparkasse angehören.
Innere Ordnung des Sparkassenrats
Paragraph 18, (1) Der Sparkassenrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorstand der Sparkasse hat dem Landeshauptmann die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
- Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt durch Tod, durch Rücktritt, bei Wegfall einer persönlichen Voraussetzung gemäß Paragraph 15, oder durch Ablauf der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder. Bei Gemeindesparkassen endet die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder mit Ablauf jener Sitzung des Sparkassenrats, in der über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr beschlossen wird und bei Vereinssparkassen mit Ablauf jener Sitzung der Vereinsversammlung, in welcher der Bericht über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr entgegengenommen wird; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Sparkassenrats vor Ablauf der Funktionsdauer aus, so ist eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer vorzunehmen.
- Absatz 3,Der Sparkassenrat hat mindestens vierteljährlich zusammenzutreten. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Orts, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzung muß binnen drei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen der Bundesminister für Finanzen, der Landeshauptmann, der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats schriftlich verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller selbst den Sparkassenrat einberufen.
- Absatz 4,Der Sparkassenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein gültiger Beschluß gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und 11 bedarf überdies der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für die Zustimmung zu einem Beschluß gemäß Paragraph 17, Absatz 3, über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft (Paragraph 92, BWG). Die Erfordernisse einer Niederschrift gemäß Paragraph 16, Absatz 9, gelten sinngemäß.
- Absatz 5,Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die Beschlußfassung in Vorstandsangelegenheiten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse für Angelegenheiten, die nach Paragraph 17, Absatz 4, der Zustimmung des Sparkassenrat vorbehalten sind, insbesondere Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte nach Paragraph 13, Absatz 3, bilden. Ein vom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, handelt; anläßlich der Entsendung kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auf die vom Sparkassenrat eingesetzten Ausschüsse sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 6,Den Sitzungen des Sparkassenrats und seiner Ausschüsse können zur Beratung über einzelne Gegenstände neben den Vorstandsmitgliedern auch Sachverständige und Auskunftspersonen zugezogen werden. Soweit über Anträge des Vorstands zu entscheiden ist, sind dessen Mitglieder zur Berichterstattung beizuziehen.
- Absatz 7,Der Sparkassenrat wird durch seinen Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, nach außen vertreten.
- Absatz 8,Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Sparkassenrats gilt der Paragraph 16, Absatz 7, sinngemäß.
Zwangsstrafe
Paragraph 31,
- Absatz eins,Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Dieser Bescheid ist vom Landeshauptmann, in den dem Bundesminister für Finanzen zur Entscheidung vorbehaltenen Fällen von diesem zu erlassen.
- Absatz 2,Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Absatz eins, tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 150 000 S.
Artikel römisch drei
(Übergangsbestimmungen)
Zu Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 24, Absatz 6 bis 12) und Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung):
Die dem Paragraph 24, Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
Zu Artikel römisch eins, Ziffer 28, (Paragraph 24, Absatz 7 und 8) und Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung):
Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied gemäß Paragraph 24, Absatz 6 bis 8 Sparkassengesetz, so ist die Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung) nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.