- Ziffer einsseitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn, Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen, mit denen dem Lenker angezeigt werden kann, daß der Reifendruck absinkt sowie Reifenschadenanzeiger
- Ziffer 2an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,
- Ziffer 3Rückblickspiegel, die nach vorne und nach hinten unter mäßigem Druck so nachgeben können, daß sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite von Fahrzeugen hinausragen, oder wenn deren Anbau an die Fahrzeuge der Klassen M und N den Bestimmungen der Richtlinie 71/127/EWG, ABl. Nr. L 68 vom 22. März 1971, S 1, in der Fassung 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, S 77, entspricht,
- Ziffer 4Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,
- Ziffer 5aus elastischem Material bestehende Radabdeckungen, wenn sie nicht mehr als 5 cm über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, oder vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,
- Ziffer 6Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- Ziffer 7Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hiefür,
- Ziffer 8bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeuges nicht übersteigt und die nach vorn oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
- Ziffer 9einziehbare Stufen.
BGBl. II Nr. 308/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Überschreitung der höchsten zulässigen Breite von Fahrzeugen
Paragraph eins,
- Absatz eins,Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte höchste zulässige Breite von Fahrzeugen haben im Sinne der Richtlinie 97/27/EG über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern außer Betracht zu bleiben:
- Absatz 2,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, des Kraftfahrgesetzes 1967 gilt Absatz eins, hinsichtlich der am Fahrzeug oder an der Ladung angebrachten Zollsiegel und ihrer Anbringungs- und Schutzvorrichtungen sinngemäß.
Paragraph eins e, Sturzhelme für Kraftfahrer
- Absatz eins,Sturzhelme müssen soweit als möglich den über der Höhe der äußeren Gehörgänge und über dem unteren Rand der knöchernen Augenhöhlen liegenden Teil des Kopfes des Trägers des Helmes gegen Stöße beim Aufprallen des Kopfes auf Hindernisse schützen. Sturzhelme müssen eine harte Helmschale mit glatter Außenfläche ohne Versteifungsrippen und im Inneren der Helmschale eine Einrichtung zur Aufnahme von Schlagenergie sowie eine Tragvorrichtung zum Festhalten des Helmes auf dem Kopf des Trägers aufweisen. Die zur Aufnahme der Schlagenergie dienenden Teile des Helmes müssen so ausgebildet sein, daß die durch sie auf den Kopf des Trägers übertragenen Stöße gemildert und nicht konzentriert werden. An der Außenseite des Helmes liegende Teile dürfen um nicht mehr als 3 mm über die Außenfläche der Helmschale hervorstehen;
Befestigungsvorrichtungen für Schutzbrillen dürfen jedoch um nicht mehr als 5 mm über die Außenfläche der Helmschale hervorragen, wenn sie nach hinten ausgehakt werden können; dieser Wert darf überschritten werden, wenn sich die Befestigungsvorrichtungen unter einer geringen Tangentialbelastung von der Helmschale ablösen. Nietköpfe dürfen um nicht mehr als 1,6 mm über die Außenfläche oder die Innenfläche der Helmschale hervorragen und keine scharfen Ränder haben. Im Inneren des Helmes dürfen keine starren Teile vorspringen, durch die bei einem Aufprall der Kopf des Benützers verletzt werden kann. Die außen vorspringenden Teile müssen glatt sein und an die ihnen benachbarten Flächen ohne scharfe Kanten anschließen. Die Kanten des Helmes müssen glatt und abgerundet sein. Die Vorderkante der Helmschale darf das Tragen von Schutzbrillen nicht behindern. Der Helm darf weder das Hörvermögen des Trägers noch dessen Gesichtsfeld in gefährlicher Weise vermindern. Mit dem Helm verbundene Gegenstände wie Augenschirme oder als Nackenschutz dienende Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie das Ausmaß von Verletzungen des Trägers nicht erhöhen.
- Absatz 2,Die Tragvorrichtung muß aus einer den Kopf des Trägers im oberen Bereich des Hirnschädels umgebenden Wiege und einem Kinnriemen mit mindestens 20 mm Breite bestehen, die mit der Helmschale fest verbunden sind. Die Befestigungsvorrichtungen dieser Teile an der Helmschale müssen gegen Beschädigungen durch Abscheuern gesichert sein. Die Teile der Tragvorrichtung, die an der Haut des Trägers anliegen, dürfen keine Reizungen oder Schädigungen der Haut erwarten lassen.
- Absatz 3,Die für den Sturzhelm verwendeten Stoffe müssen dauerhaft sein; sie dürfen auch unter Einwirkung von Regen, Kälte, Staub und Schwingungen, unter dem Einfluß von Sonnenlicht, bei Berührung mit der Haut des Trägers, unter Einwirkung von Schweiß oder von auf die Haut oder auf die Haare aufgebrachten kosmetischen oder pharmazeutischen Mitteln keinen wesentlichen Änderungen ihrer Eigenschaften unterliegen. Die Temperatur in dem Raum zwischen dem Kopf und der Helmschale darf bei üblicher Benützung des Helmes nicht stark ansteigen können.
- Absatz 4,Nach ihrem Aufbau der Regelung Nr. 22, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1988, unterliegende Sturzhelme müssen dieser Regelung entsprechen. Nach ihrem Aufbau der Regelung Nr. 22.04 unterliegende Sturzhelme dürfen nach dem 31. Dezember 2000 nur feilgeboten werden, wenn sie dieser Regelung entsprechen.
Zu Paragraph 6, Absatz 7 b, KFG 1967
Paragraph 3 h,
- Absatz eins,Bei Kraftwagen gemäß Paragraph 6, Absatz 7 b, Litera a, KFG 1967, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, muß vom Lenkerplatz aus überprüfbar sein, ob durch die Feststellbremsanlage allein ein Abrollen des Kraftwagens mit dem Anhänger auch bei Abwesenheit des Lenkers dauernd verhindert werden kann.
- Absatz 2,Wird die im Paragraph 6, Absatz 7 b, Litera c, KFG 1967 angeführte selbsttätige Bremsung des Anhängers durch ein Ventil erzielt, das erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam wird, so muß dessen einwandfreie Funktion entweder im Führerhaus oder von außerhalb des Fahrzeuges leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug überprüfbar sein.
- Absatz 3,Bei Zweileitungsdruckluftbremsanlagen muß beim Abreißen oder bei Undichtheit einer der Verbindungsleitungen zwischen Kraftwagen und Anhänger nach voller Betätigung der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges der Druck in der Vorratsleitung spätestens nach zwei Sekunden auf einen Wert von 1,5 bar Überdruck gefallen sein. Beim Absinken des Druckes in der Vorratsleitung um mindestens 1 bar pro Sekunde muß das Anhängerbremsventil spätestens dann ansprechen, wenn der Druck in der Vorratsleitung auf 2 bar Überdruck abgefallen ist.
- Absatz 4,Kraftfahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers mit einer elektrischen im Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 angeführten Bremsanlage bestimmt sind, müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
- Ziffer einsDie Stromversorgungsanlage (Lichtmaschine und Batterie) des Kraftfahrzeuges muß eine ausreichende Kapazität haben, um den Strom für eine elektrische Bremsanlage zu erzeugen. Läuft der Motor in der vom Hersteller empfohlenen Leerlaufdrehzahl und sind alle vom Hersteller als Serienausrüstung eingebauten elektrischen Anlagen eingeschaltet, so darf die Spannung in den elektrischen Leitungen bei maximalem Stromverbrauch der elektrischen Bremsanlage (15 A) nicht weniger als 9,6 römisch fünf betragen, gemessen an der Anschlußstelle. In den elektrischen Leitungen darf auch bei Überlastung kein Kurzschluß entstehen.
- Ziffer 2Versagt die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, sofern diese Anlage aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Bremskreisen besteht, so müssen mit dem (den) noch betriebsbereiten Bremskreis(en) die Bremsen des Anhängers teilweise oder voll betätigt werden können.
- Ziffer 3Die Verwendung des Bremslichtschalters und -stromkreises für die Betätigung der elektrischen Bremsanlage ist nur zulässig, wenn die elektrische Bremsleitung mit dem Bremslicht parallel geschaltet ist und Bremslichtschalter und Bremslichtstromkreis für die zusätzliche Belastung ausgelegt sind.
Radabdeckungen und Spritzschutzsysteme
Paragraph 4 a,
- Absatz eins,Die Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, in der Fassung der Richtlinie 94/78/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.
- Absatz 2,Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und der Klassen N3, O3 und O4 müssen entweder so gebaut sein, daß sie den Anforderungen des Anhanges römisch drei der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen oder mit Spritzschutzsystemen ausgerüstet sein, die die Anforderungen der Anhänge zur Richtlinie 91/226/EWG erfüllen. An Fahrzeugen, die nur aus Fahrgestell und Führerhaus bestehen, Fahrzeugen ohne Aufbau, Geländefahrzeugen (im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG) sowie an Fahrzeugen, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar ist, müssen keine Spritzschutzvorrichtungen angebracht werden. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen diese den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen.
Paragraph 11, Scheinwerfer
- Absatz eins,Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 225 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht
- Ziffer einsmit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10,
- Ziffer 2mit H-Lampen eine Kennzahl 20
zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern müssen betriebssicher und so ausgebildet sein, daß das Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten der Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung erfolgen kann. Die Scheinwerfer müssen in ihrer Verwendungslage festgehalten sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken die Betätigungskraft zu wirken aufgehört hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch wirkenden Verstelleinrichtungen Störungen in der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten. Bei Störungen dieser Vorrichtung müssen die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und Abdeckungen beseitigt werden können. Das Ausfahren oder Abdecken der Scheinwerfer muß rasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen zwischen der Verwendungslage der Scheinwerfer und deren eingefahrener oder abgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein. - Absatz eins a,Scheinwerfer für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
- Absatz eins b,Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie die Glühlampen für diese Scheinwerfer von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/761/EWG in der Fassung 1999/17/EG entsprechen.
- Absatz 2,Scheinwerfer (Absatz eins,) und Glühlampen für Scheinwerfer müssen, unbeschadet des Absatz 3,, den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelungen Nr. 1, 2, 5, 8, 19, 20 oder 37 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972, bzw. Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1981, oder Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1983, entsprechen. Das mit ihnen entsprechend den Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden Regelung ausgestrahlte Licht muß diesen Bestimmungen auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind.
- Absatz 3,Scheinwerfer (Absatz eins,), die nicht dem Absatz 2, entsprechen, müssen den Absatz 4 bis 9 entsprechen. Solche Scheinwerfer dürfen nur mit Glühlampen ausgerüstet sein, die den im letzten Satz dieses Absatzes angeführten ÖNORMEN entsprechen. Diese Glühlampen müssen nicht den Regelungen Nr. 2, 8, 20 oder 37 entsprechen. Das mit den im ersten Satz dieses Absatzes angeführten Scheinwerfern ausgestrahlte Licht muß den Absatz 4 bis 7 auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht sind. Die Befestigung der Glühlampen im Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur in der bei der Genehmigung vorgeschriebenen Lage möglich sein. Glühlampen, die nicht dem Absatz 2, entsprechen, müssen der ÖNORM römisch fünf 5431, Ausgabe März 1966, der ÖNORM römisch fünf 5432, Ausgabe Juli 1966, oder der ÖNORM römisch fünf 5433, Ausgabe März 1966, entsprechen.
- Absatz 4,Das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäß Absatz 3, muß auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2) eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß darnach die Einstellung des Scheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf dem Meßschirm wenigstens annähernd waagrecht und symmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2 Absatz eins, Litera a,) und unterhalb der in der Anlage 2 Absatz eins, Litera e, angeführten Linie verlaufen.
- Absatz 5,Bei Scheinwerfern gemäß Absatz 3, nur für Fernlicht muss der Mittelpunkt (“H”) nach der Anlage 2 Absatz eins, Litera b, innerhalb des Bereiches der größten Beleuchtungsstärke liegen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht darf zur Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2, der Schnittpunkt der Achse des Abblendlichtbündels mit dem Meßschirm um höchstens 44 cm nach rechts oder links verschoben werden. Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen römisch eins bis römisch vier gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.
- Absatz 6,Die Beleuchtungsstärke, die sich durch das Licht eines Scheinwerfers gemäß Absatz 3, bei den in der Anlage 2 Absatz 2, angeführten Lichtströmen auf dem Messschirm (Anlage 2 Absatz eins,) ergibt, muß betragen:
I. hinsichtlich
des Abblendlichtes
bei Scheinwerfern
für Fernlicht oder
Abblendlicht oder
für beides mit anderen als H2- mit H2-
oder H3-Lampen oder
H3-Lampen
bei Kraftfahrzeugen, mit
denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei
Windstille
nicht überschritten
überschritten werden kann
werden kann
eine Ge- eine Ge-
schwindigkeit schwindigkeit
von von
20 km/h 80 km/h 80 km/h
1. unterhalb
der in der
Anlage 2
Abs. 1
lit. f an-
geführten
Linie f minde-
stens 0,5 lx 1 lx 2 lx
2. oberhalb
der in der
Anlage 2
Abs. 1
lit. e
angeführ-
ten Linie e höch-
stens 1 lx 1 lx 1 lx
II. hinsichtlich
des Fernlichtes bei Kraftfahrzeugen mit einer
bei Scheinwerfern Bauartgeschwindigkeit von
für Fernlicht oder
für Fernlicht und nicht mehr als mehr als 40 km/h
Abblendlicht 40 km/h
1. im in der
Anlage 2 Abs. 1
lit. b
angeführten
Mittelpunkt H mindestens 8 lx 16 lx
2. auf der in der
Anlage 2 Abs. 1
lit. a
angeführten
Mittellinie hh
zwischen den in
der Anlage 2
Abs. 1 lit. d
angeführten
Punkten H1 mindestens 6 lx 12 lx
3. auf der in der
Anlage 2 Abs. 1
lit. a
angeführten
Mittellinie hh
zwischen
benachbarten
Punkten H1 und
H2 (Anlage 2
Abs. 1 lit. c
und d) mindestens 1,5 lx 3 lx
Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen römisch eins bis römisch vier gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.
- Absatz 7,Nebelscheinwerfer müssen der Richtlinie 76/762/EWG ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, in der Fassung 1999/18/EG oder der Regelung Nr. 19, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen. Nebelscheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche.
- Absatz 8,Leuchten für Tagfahrlicht müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 87 entsprechen.
- Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,)
Parkleuchten
Paragraph 12 c,
Parkleuchten von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 77/540/EWG in der Fassung 1999/16/EG entsprechen.
Nebelschlußleuchten
Paragraph 13 a,
Nebelschlußleuchten müssen der Richtlinie 77/538/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. August 1977, in der Fassung 1999/14/EG oder der Regelung Nr. 38, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1980,, entsprechen. Nebelschlußleuchten dürfen nur so an Fahrzeugen angebracht sein, daß das mit ihnen ausgestrahlte Licht in einem Vertikalwinkelbereich von ris-attachment://image001.png 15° und in einem Horizontalwinkelbereich von ris-attachment://image001.png 25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sichtbare Kontrollampe erkennbar sein.
Fahrtrichtungsanzeiger
Paragraph 15,
- Absatz eins,Die Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten Blinklichtes und der Leuchtflächen dieser Blinkleuchten muß gewährleistet sein
- Ziffer einsin einem Vertikalwinkelbereich von +-15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene;
- Ziffer 2in einem Horizontalwinkelbereich zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene
- Litera abei vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachtenBlinkleuchten: von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand des Fahrzeuges,
- Litera bbei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachtenBlinkleuchten: von 5° zur Fahrzeugmitte und
- Sub-Litera, a, afür nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen,
- Sub-Litera, b, bfür nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: von 60° nach außen,
- Litera cbei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten, wenn das Fahrzeug überdies hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet ist,
- Sub-Litera, a, afür nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen und von 10° zur Fahrzeugmitte,
- Sub-Litera, b, bfür nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: zwischen 55° und 5° nach außen.
- Absatz 2,An den im Paragraph 19, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssen Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 6 m nicht überschreitet, sind jedoch an den Längsseiten Blinkleuchten nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 4 m und deren größte Breite 1,6 m nicht überschreitet, sind Blinkleuchten nur an den Längsseiten erforderlich. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel von +-15° und unter einem Winkel von 10° zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden Parallelebene zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich.
- Absatz 3,Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/759/EWG in der Fassung 1999/15/EG entsprechen.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,)
- Absatz 5,Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten gelten Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß.
- Absatz 6,Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern müssen 60 bis 120 mal in der Minute aufleuchten; die erste Lichtausstrahlung darf nicht später als eine Sekunde nach dem Einschalten erfolgen.
- Absatz 7,Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern (Absatz eins bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 8,, den Bestimmungen der Regelung Nr. 6, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
- Absatz 8,Fahrtrichtungsanzeiger für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
Paragraph 17, Scheibenwischer
- Absatz eins,Scheibenwischer müssen wenigstens 30 Pendelbewegungen in der Minute ausführen und dürfen in der Minute nicht mehr als 90 Pendelbewegungen ausführen.
- Absatz 2,Scheibenwischer für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 74/347, ABl. Nr. L 191 vom 15. Juli 1974, S 5, entsprechen.
- Absatz 3,Scheibenwischer und Scheibenwascher für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen den Anhängen der Richtlinie 78/318/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, in der Fassung der Richtlinie 94/68/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, entsprechen.
- Absatz 4,Scheibenwischer und Scheibenwascher für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EG) müssen dem Kapitel 12, Anhang römisch zwei der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Inbetriebnahme
Paragraph 17 c,
- Absatz eins,Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/61/EWG, ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974 in der Fassung der Richtlinie 95/56/EG, ABl. Nr. L 286 vom 29. November 1995, entsprechen.
- Absatz 2,Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 93/33/EWG in der Fassung 1999/23/EG entsprechen.
Anhängevorrichtung
Paragraph 17 d,
- Absatz eins,Die Anhängevorrichtung (Verbindungseinrichtung) von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muß den Anhängen zur Richtlinie 94/20/EG über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen entsprechen.
- Absatz 2,Die Anhängevorrichtung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) muß dem Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
Sichtfeld
Paragraph 17 e,
- Absatz eins,Fahrzeuge der Klasse M1 müssen so konstruiert sein, daß das Sichtfeld für den Lenker den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 77/649/EWG in der Fassung 90/630/EWG entspricht.
- Absatz 2,Zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen so konstruiert sein, daß das Sichtfeld auf der Windschutzscheibe für den Lenker dem Kapitel 12, Anhang römisch zwei, Anlage 1 der Richtlinie 97/24/EG entspricht.
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von
Kraftfahrzeugen
Paragraph 17 f,
- Absatz eins,Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der verglasten Fläche der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Entfrostungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe sicherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Entfrostungsanlage den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
- Absatz 2,Jedes Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit einer Anlage zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Windschutzscheibentrocknungsanlage muß genügend wirksam sein, um bei feuchtem Wetter die Sicht durch die Windschutzscheibe wiederherzustellen. Bei Fahrzeugen der Klasse M1 muß die Windschutzscheibentrocknungsanlage den Anhängen der Richtlinie 78/317/EWG entsprechen.
- Absatz 3,Bei zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen die Entfrostungsanlage und die Windschutzscheibentrocknungsanlage dem Kapitel 12, Anhang römisch zwei der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
Rückblickspiegel
Paragraph 18 a,
- Absatz eins,Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von
- Ziffer einsnicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel
- Ziffer 2mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite
ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,entsprechen. - Absatz 2,Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei Fahrzeugen der Klasse M und N dem Anhang römisch drei der Richtlinie 71/127/EWG, ABl. Nr. L 068 vom 22. März 1971, in der Fassung 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, entsprechen. Bei dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen die Rückblickspiegel dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABL. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg, N3 und M3, jeweils ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit einem großwinkligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel im Sinne der Richtlinie 71/127/EWG ausgerüstet sein.
- Absatz 3,Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG entsprechen.
Beschaffenheit der Schul- und Prüfungsfahrzeuge
Paragraph 63 a,
- Absatz eins,Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge im Sinne des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 bestimmt sind, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der neben dem Lenker Sitzende während der Fahrt die Kupplung, die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage betätigen kann; die Lenkvorrichtung muß sich in seiner Reichweite befinden. Bei Omnibussen ist es ausreichend, wenn die Betriebsbremsanlage von dem neben dem Lenker Sitzenden betätigt werden kann. Sie müssen, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, letzter Satz, mit mindestens einem Rückfahrscheinwerfer und mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem Platz aus den Straßenbereich neben und hinter dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, ausreichend zu überblicken. Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen und optischen Warnzeichen und zum Abblenden der Scheinwerfer müssen dem neben dem Lenker Sitzenden während der Fahrt leicht zugänglich sein. Bei anderen als im Absatz 4, angeführten Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander verstellbar sein.
- Absatz 2,Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse C bestimmt sind, müssen mindestens aufweisen:
- Ziffer einsein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 10 000 kg,
- Ziffer 2eine Länge von 7 m,
- Ziffer 3eine Breite von 2,4 m,
- Ziffer 4einen Radstand von 3,5 m,
- Ziffer 5ein mehrstufiges Gruppengetriebe und
- Ziffer 6zwei Plätze für zu befördernde Personen.
Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse C dürfen nur Lastkraftwagen verwendet werden. Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung der Klassen C und E dürfen nur verwendet werden:- Ziffer einsLastkraftwagen mit Anhängern mit einer Gesamtlänge von mindestens 12 m, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte mindestens 18 000 kg beträgt oder
- Ziffer 2Sattelkraftfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mindestens 12 m, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg beträgt.
- Absatz 2 a,Als Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D bestimmt sind, dürfen nur Omnibusse mit einer Länge von mindestens 9 m verwendet werden.
- Absatz 3,Bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann. Absatz eins, dritter Satz gilt sinngemäß.
- Absatz 4,Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen nur Zugmaschinen oder Motorkarren sowie zugelassene Anhängewagen verwendet werden, deren Eigengewicht mindestens 1 000 kg beträgt und die eine Bremsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 aufweisen. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
- Absatz 5,Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse E dürfen nur andere als leichte Anhänger verwendet werden, die eine Druckluftbremsanlage oder eine gleichwertige Bremsanlage aufweisen. Die Länge des Anhängers muß mindestens 60 v. H. der Länge des Zugfahrzeuges, die Breite des Anhängers mindestens 90 v. H. der Breite des Zugfahrzeuges betragen.
Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A
Paragraph 63 b,
- Absatz eins,Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A sind auf Motorrädern durchzuführen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Bewerber eine im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, FSG auf das Lenken von mehrspurigen Krafträdern eingeschränkte Lenkberechtigung anstrebt.
- Absatz 2,Motorräder, die dazu bestimmt sind, daß auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, KFG 1967 begleitet, sind von Paragraph 63 a, Absatz 2 a, ausgenommen; Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Buchstaben “L” die Aufschrift “Fahrlehrer” angebracht sein muß.
- Absatz 3,Bei Schulfahrten im Sinne des Absatz 2, darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.
Tarifaushang
Paragraph 63 c,
- Absatz eins,Der vollständige Fahrschultarif gemäß Paragraph 112, Absatz 2, KFG 1967 ist mit einem Tarifblatt, welches dem Muster der Anlage 9a entsprechen muß, anzubringen.
- Absatz 2,Die im Paketpreis enthaltenen Leistungen müssen von der Fahrschule so angeboten werden, daß sie ein Fahrschüler innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten konsumieren kann, sofern er die von der Fahrschule vorgeschlagenen Termine akzeptiert.
- Absatz 3,Die Preisauszeichnungspflicht erstreckt sich nur auf die Klassen und Klassenkombinationen, auf die sich auch die Fahrschulbewilligung erstreckt.
Ausstattung einer Fahrschule
Paragraph 64 a,
- Absatz eins,Der theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen.
- Absatz 2,Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken, muß ein geeigneter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 1 000 m² verfügbar sein.
- Absatz 3,Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel ständig zur Verfügung stehen:
- Ziffer einsfür den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FSG:Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.
2. für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 FSG:
2.1 Lehrmodelle und Anschauungsmaterial der wichtigsten
Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:
2.1.1 Klasse A: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial über den Aufbau
eines Kraftrades und über die Funktion
von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner
ein Reifenschnittmodell, ein Muster der
geeigneten Bekleidung sowie ein
Sturzhelm;
2.1.2 Klasse B: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial zur Demonstration
der Beschaffenheit und Funktion einer
hydraulischen Zweikreisbremsanlage
(Scheiben- und Trommelbremse), der
Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der
elektrischen Anlage, der Lenkung, der
Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der
Wirkungsweise eines Benzin- und eines
Dieselmotors sowie eines Katalysators
und ein Reifenschnittmodell;
2.1.3. Klasse C, D und E: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial über den Aufbau
eines Lastkraftwagens, eines
Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und
eines Sattelanhängers bzw. eines
Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit
und Funktion aller für die Verkehrs- und
Betriebssicherheit wesentlichen Teile
demonstriert werden können, insbesondere
eines Dieselmotors, einer
Einspritzpumpe, eines Turboladers und
einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein
Modell einer Anhängevorrichtung, einer
Sattelkupplung und einer Zweileitungs-
Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie
ein Reifenschnittmodell und
Anschauungsmaterial über Ladehilfen
vorhanden sein; das Modell einer
Anhängevorrichtung oder einer
Sattelkupplung kann entfallen, wenn die
Fahrschule über ein Schulfahrzeug
verfügt, mit dem die Wirkungsweise
dieser Kupplung demonstriert werden
kann;
2.1.4 Klasse F: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial über den Aufbau
eines Traktors unter sinngemäßer
Anwendung der Anforderungen gemäß
Punkt 2.1.3;
2.2 Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten, Wagenheber und
2.3 Anschauungsmaterial für den Unterricht über das richtige
Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden
besonderen Umständen und Gefahren, insbesondere über den
Anhalteweg, das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und
Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde
(Blicktraining), die Tages-, Straßen- und Wetterkunde, die
Gefahren und Auswirkungen einer Beeinträchtigung durch
Alkohol und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische
Gesetzmäßigkeiten und das richtige Bremsen.
- Ziffer 3Als Anschauungsmaterial können wahlweise Wandtafeln, Folien zur Tageslichtprojektion, Diapositive oder Filme, insbesondere Videofilme, benützt werden.
- Absatz 4,Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:
- Ziffer einsEs muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen.
- Ziffer 2Fahrübungen gemäß Absatz 2, können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.
- Ziffer 3Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Absatz 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3,) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.
Paragraph 65, Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer
- Absatz eins,Die im Paragraph 118, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführte schriftliche theoretische Prüfung hat sich über wenigstens ein Thema aus dem im Absatz 2, angeführten Prüfungsstoff zu erstrecken. Während der Ablegung der schriftlichen Prüfung müssen die Prüfer nicht anwesend sein, wenn dafür gesorgt ist, daß der Prüfungswerber die Prüfung ohne fremde Hilfe ablegt.
- Absatz 2,Bei der mündlichen Prüfung müssen beide Prüfer anwesend sein. Der jeweils in Betracht kommende Prüfer hat sich durch eingehende Fragen zunächst davon zu überzeugen, ob der Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse maßgebenden Vorschriften und über das richtige Verhalten bei besonderen, mit der Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden Umständen und Gefahren und über die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer besitzt. Er hat ferner festzustellen, ob der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse über die Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge besitzt und in der Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit zu beantworten. Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten Fragen in einer auch für den Laien leicht faßbaren Art erweisen.
- Absatz 3,Bei der praktischen Prüfung sind dem Prüfungswerber besondere Aufgaben zu stellen, die eine richtige Beurteilung seiner Fähigkeit erlauben, dem Lernenden mit der nötigen Eindringlichkeit auch während des Verkehrs die erforderlichen Anweisungen zu geben. Hiebei ist auch seine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen festzustellen. Bei der praktischen Prüfung haben beide Prüfer auf dem Prüfungsfahrzeug oder auf einem Begleitfahrzeug Platz zu nehmen.
- Absatz 4,Bei der Lehrbefähigungsprüfung hat auf Verlangen der Behörde der Besitzer oder eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Prüfungswerber ausgebildet worden ist, anwesend zu sein. Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend. Bei einem Ergänzungsgutachten im Verfahren über die Ausdehnung einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung ist eine neuerliche eingehende Prüfung über die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften insbesondere dann vorzunehmen, wenn die bisherige Berechtigung vor dem Inkrafttreten der jeweils geltenden Verkehrsvorschriften erteilt worden war.
- Absatz 5,Der Prüfungsstoff hat die im Lehrplan gemäß Anlage 10d angeführten Unterrichtsgegenstände, ausgenommen die Abschnitte 9, 12 und 13, zu umfassen.
Artikel römisch drei
Übergangsbestimmung
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
- Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins hinsichtlich Ziffer eins und Ziffer 4,), Ziffer 11, (Paragraph 4 a, Absatz 2,), Ziffer 14, (Paragraph 7, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 7, Absatz 2 a,), Ziffer 17, (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,), Ziffer 24, (Paragraph 17, Absatz 4,), Ziffer 25, (Paragraph 17 b, Absatz 2,), Ziffer 26, (Paragraph 17 b, Absatz 3,), Ziffer 28, (Paragraph 17 d, Absatz eins,), Ziffer 29, (Paragraph 17 e und Paragraph 17 f,), Ziffer 32, (Paragraph 18 a, Absatz 3,), Ziffer 44, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer eins,), Ziffer 45, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3,), Ziffer 46, (hinsichtlich Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 10,), Ziffer 48, (Paragraph 54 a, Absatz eins bis 5) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 3, hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins Ziffer 3, gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
- Ziffer einsM, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Ziffer 2M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer 3, hinsichtlich der in Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins Ziffer 3, in Klammer angegebenen Werte gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
- Ziffer einsM, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
- Ziffer 2M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge mit
- Ziffer einsFremdzündungsmotor der Klassen
- Litera aM1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 und
- Litera bM1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind;
- Ziffer 2Selbstzündungsmotor der Klassen
- Litera aM1, ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes und Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 und
- Litera bM1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 und
- Litera cM1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind.
- Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Paragraph 3, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1999 bereits typengenehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. März 2001 aber nicht mehr einzeln genehmigt und nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 6,Artikel römisch eins, Ziffer 12, (Paragraph 6, Absatz eins b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit Hilfslenkanlagen ausgerüstet sind, dürfen nach dem 30. September 2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie nicht dem Paragraph 6, Absatz eins b, entsprechen.
- Absatz 7,Artikel römisch eins, Ziffer 13, (Paragraph 6 a,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind.
- Absatz 8,Artikel römisch eins, Ziffer 19, (Paragraph 11, Absatz eins b,), Ziffer 20, (Paragraph 11, Absatz 7,), Ziffer 21, (Paragraph 12 c,), Ziffer 22, (Paragraph 13 a,) und Ziffer 23, (Paragraph 15, Absatz 3,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 9,Scheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten, Parkleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
- Strichaufzählungfür bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und
- Strichaufzählungden bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie entsprechen.
- Absatz 10,Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 10, Absatz 7,), Ziffer 33, (Paragraph 19 a, Absatz 5,), Ziffer 34, (Paragraph 19 b, Absatz 5,) und Ziffer 46, (hinsichtlich Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 11,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 11,Artikel römisch eins, Ziffer 27, (Paragraph 17 c, Absatz 2,), Ziffer 49, (Paragraph 54 a, Absatz 8,) und Ziffer 50, (Paragraph 54 a, Absatz 9,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 12,Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Artikel römisch eins, Ziffer 30, (Paragraph 18, Absatz 8,) und Ziffer 31, (Paragraph 18 a, Absatz 2, letzer Satz) erst ab dem 1. Jänner 2001 entsprechen. Feuerwehrfahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 30, (Paragraph 18, Absatz 8,) und Ziffer 31, (Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz) ausgenommen.
- Absatz 13,Typenscheine und Datenblätter auf Basis vor dem 31. Dezember 1999 erteilter Genehmigungen dürfen weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden. Vor dem 31. Dezember 1999 ausgestellte Datenblätter bleiben weiter gültig. Werden die technischen Daten (Anlage 3d/1) vom Erzeuger oder seinem Bevollmächtigten automationsunterstützt der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer übermittelt, so müssen die technischen Daten im Typenschein (Anlage 3d/1) erst ab 1. September 2002 dem Muster dieser Verordnung entsprechen.
- Absatz 14,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte Kennzeichentafeln, die nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 65, (Anlage 5e) entsprechen, dürfen von den ermächtigten Herstellern den Behörden und den Zulassungsstellen noch übermittelt und von diesen weiterhin ausgegeben werden.
Artikel römisch vier
(Übergangsbestimmung)
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
- Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins a, Absatz eins a,), Ziffer 4, (Paragraph eins c, Absatz 3 a,), Ziffer 11, (Paragraph 4, Absatz 3 d,), Ziffer 15, hinsichtlich Paragraph 8 a, Absatz 3, letzter Satz, Ziffer 17, (Paragraph 11, Absatz eins a,), Ziffer 19, hinsichtlich Paragraph 12, Absatz 3,, Ziffer 21, hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 3,, Ziffer 22, hinsichtlich Paragraph 13 b, Absatz 2,, Ziffer 23, hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3,, Ziffer 25, (Paragraph 15, Absatz 8,), Ziffer 27, hinsichtlich Paragraph 17 d, Absatz 2 und Ziffer 28, hinsichtlich Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Dezember 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph eins b, Absatz 2,), Ziffer 5, (Paragraph eins d, Absatz 5,), Ziffer 6, (Paragraph eins f, Absatz eins a,), Ziffer 13, (Paragraph 4 a, Absatz eins,), Ziffer 15, hinsichtlich Paragraph 8 a, Absatz 3, erster Satz und Ziffer 27, hinsichtlich Paragraph 17 d, Absatz eins, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer 7, (Paragraph eins h, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph eins i, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1999 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph 3, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 6,Schneeketten, die der ÖNORM römisch fünf 5117 November 1991 oder ÖNORM römisch fünf 5119 September 1991 entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.
- Absatz 7,Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 6, Absatz eins a,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 8,Artikel römisch eins, Ziffer 16, (Paragraph 10, Absatz 7,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
- Absatz 9,Artikel römisch eins, Ziffer 20, (Paragraph 12 a und Paragraph 12 b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 10,Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen, Rückfahrscheinwerfer und Rückstrahler, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
- Strichaufzählungfür bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und
- Strichaufzählungden bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie entsprechen.
- Absatz 11,Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Artikel römisch eins, Ziffer 28, hinsichtlich Paragraph 18 a, Absatz 2, Satz 1 und 2 ab dem 1. Juli 1999 entsprechen.
- Absatz 12,Artikel römisch eins, Ziffer 29, (Paragraph 18 c,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
- Absatz 13,Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis längstens 28. Februar 1998 ausgestellt werden.
- Absatz 14,Schulfahrzeuge für die Gruppe D, die nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 43, (Paragraph 63 a, Absatz 2 a,) entsprechen, dürfen noch bis längstens 30. September 2000 als Schulfahrzeuge verwendet werden.
Artikel römisch fünf
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)
Die technischen Regelungen dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/759/A).
Anlage 1
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1999,)
Anlage 1c (Paragraph 8, Absatz eins,)
Messung des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug
- Absatz eins,Messungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug und die Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, zu erfolgen. Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien fallen, haben die Meßstrecke mit Bauartgeschwindigkeit, jedoch höchstens mit 50 km/h zu durchfahren; kann diese Bauartgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so ist die Strecke mit dem nächstniedrigeren als dem der Bauartgeschwindigkeit entsprechenden Getriebegang mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, die der Motordrehzahl bei der Bauartgeschwindigkeit entspricht.
- Absatz 2,Das Betriebsgeräusch von Anhängern mit an ihnen angebrachten, während der Verwendung des Anhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betriebenen Motoren ist bei stehendem Anhänger zu messen, wobei sich der Anhänger symmetrisch zu den Mikrophonen und die Hauptschallquelle sich auf Höhe der Mikrophone befinden muß.
Anlage 3e
Anmerkung, Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt Bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1999,
Anlage 3i
Anmerkung, Anlage 3i ist als PDF dokumentiert.)
15° und in einem Horizontalwinkelbereich von