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Art. 3 (ÜR) KDV 1967

19 Rechtssätze zu KDV 1967
Fassungen
08.09.1999 bis 11.08.2009 — BGBl. II Nr. 308/1999 · 5 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute12.08.2009 § → § BGBl. II Nr. 258/2009 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)08.09.199911.08.2009 § → § BGBl. II Nr. 308/1999 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)31.12.199707.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 427/1997 · 4 Dokumente
Art. 3 (ÜR)26.03.199730.12.1997 § → § BGBl. II Nr. 80/1997 · 3 Dokumente
Art. 3 (ÜR)21.01.198925.03.1997 § → § BGBl. Nr. 33/1989 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.05.1985 BGBl. Nr. 161/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

08.09.1999BGBl. II Nr. 308/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei
Übergangsbestimmung

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins hinsichtlich Ziffer eins und Ziffer 4,), Ziffer 11, (Paragraph 4 a, Absatz 2,), Ziffer 14, (Paragraph 7, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 7, Absatz 2 a,), Ziffer 17, (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,), Ziffer 24, (Paragraph 17, Absatz 4,), Ziffer 25, (Paragraph 17 b, Absatz 2,), Ziffer 26, (Paragraph 17 b, Absatz 3,), Ziffer 28, (Paragraph 17 d, Absatz eins,), Ziffer 29, (Paragraph 17 e und Paragraph 17 f,), Ziffer 32, (Paragraph 18 a, Absatz 3,), Ziffer 44, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer eins,), Ziffer 45, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3,), Ziffer 46, (hinsichtlich Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 10,), Ziffer 48, (Paragraph 54 a, Absatz eins bis 5) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 3, hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins Ziffer 3, gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
    1. Ziffer eins
      M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    2. Ziffer 2
      M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer 3, hinsichtlich der in Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins Ziffer 3, in Klammer angegebenen Werte gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
    1. Ziffer eins
      M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    2. Ziffer 2
      M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge mit
    1. Ziffer eins
      Fremdzündungsmotor der Klassen
      1. Litera a
        M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 und
      2. Litera b
        M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind;
    2. Ziffer 2
      Selbstzündungsmotor der Klassen
      1. Litera a
        M1, ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes und Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 und
      2. Litera b
        M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 und
      3. Litera c
        M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind.
  5. Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Paragraph 3, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1999 bereits typengenehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. März 2001 aber nicht mehr einzeln genehmigt und nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  6. Absatz 6,Artikel römisch eins, Ziffer 12, (Paragraph 6, Absatz eins b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit Hilfslenkanlagen ausgerüstet sind, dürfen nach dem 30. September 2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie nicht dem Paragraph 6, Absatz eins b, entsprechen.
  7. Absatz 7,Artikel römisch eins, Ziffer 13, (Paragraph 6 a,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind.
  8. Absatz 8,Artikel römisch eins, Ziffer 19, (Paragraph 11, Absatz eins b,), Ziffer 20, (Paragraph 11, Absatz 7,), Ziffer 21, (Paragraph 12 c,), Ziffer 22, (Paragraph 13 a,) und Ziffer 23, (Paragraph 15, Absatz 3,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  9. Absatz 9,Scheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten, Parkleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
    • Strichaufzählung
      für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und
    • Strichaufzählung
      den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie entsprechen.
  10. Absatz 10,Artikel römisch eins, Ziffer 18, (Paragraph 10, Absatz 7,), Ziffer 33, (Paragraph 19 a, Absatz 5,), Ziffer 34, (Paragraph 19 b, Absatz 5,) und Ziffer 46, (hinsichtlich Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 11,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  11. Absatz 11,Artikel römisch eins, Ziffer 27, (Paragraph 17 c, Absatz 2,), Ziffer 49, (Paragraph 54 a, Absatz 8,) und Ziffer 50, (Paragraph 54 a, Absatz 9,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  12. Absatz 12,Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Artikel römisch eins, Ziffer 30, (Paragraph 18, Absatz 8,) und Ziffer 31, (Paragraph 18 a, Absatz 2, letzer Satz) erst ab dem 1. Jänner 2001 entsprechen. Feuerwehrfahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 30, (Paragraph 18, Absatz 8,) und Ziffer 31, (Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz) ausgenommen.
  13. Absatz 13,Typenscheine und Datenblätter auf Basis vor dem 31. Dezember 1999 erteilter Genehmigungen dürfen weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden. Vor dem 31. Dezember 1999 ausgestellte Datenblätter bleiben weiter gültig. Werden die technischen Daten (Anlage 3d/1) vom Erzeuger oder seinem Bevollmächtigten automationsunterstützt der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer übermittelt, so müssen die technischen Daten im Typenschein (Anlage 3d/1) erst ab 1. September 2002 dem Muster dieser Verordnung entsprechen.
  14. Absatz 14,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte Kennzeichentafeln, die nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 65, (Anlage 5e) entsprechen, dürfen von den ermächtigten Herstellern den Behörden und den Zulassungsstellen noch übermittelt und von diesen weiterhin ausgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051146