BGBl. Nr. 294/1957
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.
Paragraph 93,
Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenrente mit einem Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zusammen, so ruht der Grundbetrag des Rentenanspruches bei Renten aus eigener Pensionsversicherung mit dem Betrage von 239 S, bei Hinterbliebenenrenten mit dem Betrage von 147 S monatlich.
Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit.
Paragraph 272,
- Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Paragraph 235,) erfüllt sind, auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos im Sinne des Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung ist, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Rente fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem der Berechtigte eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit antritt. Paragraph 253, Absatz 2 und Paragraph 254, Absatz 3, sind auf die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit entsprechend anzuwenden.
- Absatz 2,Ist eine Rente nach Absatz eins, wegen Antritt einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit weggefallen und endet die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Beschäftigung im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden Monates erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten.
Befreiung von der bestehenden Meisterkrankenversicherung.
Paragraph 510,
Nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversicherte Personen sind – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, über die Stückmeister – von einer nach den Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung bestehenden Pflichtversicherung befreit, sofern sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung wirkt von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Befreiung erlischt auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.
Bemessung der Altrenten.
Paragraph 522 a,
- Absatz eins,Die Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im Paragraph 522 c, bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 zu bemessen.
- Absatz 2,Die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten sind nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse, eines allfälligen Hilflosenzuschusses und der Wohnungsbeihilfe wie folgt zu bemessen:
- Ziffer einsin der Pensionsversicherung der Arbeiter
- Litera aVersichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 250 S verminderten Rente,
- Litera bsonstige Versichertenrenten mit dem 1,7fachen der um 250 S verminderten Rente,
- Litera cWitwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 125 S verminderten Rente,
- Litera dsonstige Witwen(Witwer)renten mit dem 1,7fachen der um 125 S verminderten Rente,
- Litera eWaisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 50 S verminderten Rente,
- Litera fsonstige Waisenrenten mit dem 1,7fachen der um 50 S verminderten Rente;
in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1fachen der nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Rente; - Ziffer 2in der Pensionsversicherung der Angestellten
- Litera aVersichertenrenten mit dem 1,32fachen der um 40 S verminderten Rente,
- Litera bWitwen(Witwer)renten mit dem 1,32fachen der um 20 S verminderten Rente,
- Litera cWaisenrenten mit dem 1,32fachen der um 8 S verminderten Rente,
in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1667fachen dieser Rente; - Ziffer 3in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.
- Absatz 3,Als gebührende Rente im Sinne des Absatz 2, gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 147 S, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 239 S. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Absatz 2, das 1⅓fache ihres Betrages.
- Absatz 4,Von der Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind auszunehmen:
- Ziffer einsder Knappschaftssold; soweit er jedoch weniger als 200 S monatlich beträgt, ist er auf 200 S zu erhöhen;
- Ziffer 2die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (Paragraph 255,) gebühren, auf 700 S monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S monatlich zu erhöhen.
- Absatz 5,Die nach den bisherigen Vorschriften mit festen Beträgen festgesetzten Waisenrenten und Waisenprovisionen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auf 150 S monatlich zu erhöhen. Witwenprovisionen sind auf 450 S monatlich, wenn ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 550 S monatlich zu erhöhen.
- Absatz 6,Zu den nach Absatz eins bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.
Paragraph 522 d,
- Absatz eins,Die Bemessung der am 1. Jänner 1957 laufenden Renten nach den Bestimmungen der Paragraphen 522 a und 522 b Absatz eins und die Neufeststellung der Ausgleichszulagen zu diesen Renten ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten ab 1. Jänner 1958 und die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag (Paragraph 522 c, Absatz eins,) gilt nicht als Neufeststellung der Rente im Sinne des Paragraph 296,
- Absatz 2,Über die Bemessung der im Absatz eins, bezeichneten Renten ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn die Erteilung eines Bescheides bis 31. Dezember 1957 verlangt wird.
Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt.
Paragraph 528 a,
Werden Renten aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird.
Artikel römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom Versicherungsträger an den Versicherten gemäß Paragraph 314, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, rückerstattet worden sind, werden in der Pensionsversicherung, für die die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind, wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H. des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958 wieder zurückzahlt.
Artikel römisch vier.
Wirksamkeitsbeginn.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1958 in Kraft.
- Absatz 2,Es treten in Kraft
- Litera arückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 7, 8, 11 bis 14,
- Litera brückwirkend mit dem 1. Jänner 1957 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 9 Litera b und c,
- Litera cmit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 10 und 12,
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des Paragraph 272, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach Paragraph 272, Absatz eins, des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957 wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 5, gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) nach dem 30. Juni 1958 liegt.
- Absatz 5,Die nach den Bestimmungen des Paragraph 522 a, Absatz 2, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, Litera a, erhöhten Renten in der Pensionsversicherung der Angestellten gebühren für die Zeit ab 1. Jänner 1958.