BGBl. Nr. 214/1972
Änderungen durch diese Kundmachung
Journaldienstzulage
Paragraph 17 a, (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
- Absatz 2,Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Bereitschaftsentschädigung
Paragraph 17 b, (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
- Absatz 2,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
- Absatz 3,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
- Absatz 4,Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Mehrleistungszulagen
Paragraph 18, (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
- Absatz 2,Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Erschwerniszulage
Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
- Absatz 2,Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Gefahrenzulage
Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
- Absatz 2,Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Aufwandsentschädigung
Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
- Absatz 2,Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Fehlgeldentschädigung
Paragraph 20 a, (1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
- Absatz 2,Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel römisch vier
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, zu den Paragraphen 16 und 17, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Soweit für einzelne Gruppen von Beamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung von Überstunden besteht, als in den Paragraphen 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, vorgesehen ist, bleiben diese Regelungen in Geltung.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.
- Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
- Absatz 3,Die nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im Paragraph 30 a, Absatz eins, umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Anmerkung, d.h. ab dem 1. Dezember 1972) als Verwendungszulage im Sinne des Paragraph 30 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im Paragraph 30 a, Absatz eins, angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.
- Absatz 4,Die nach den bisherigen Bestimmungen den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Belastungszulage ist mit dem Inkrafttreten des Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, einzustellen.
Artikel römisch sieben
- Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttreten)
- Absatz 2,Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können rückwirkend mit dem Tag in Kraft treten, mit dem die gesetzlichen Bestimmungen, auf Grund derer sie erlassen wurden, in Kraft treten. Abänderungen solcher Verordnungen können mit Rückwirkung um höchstens drei Monate vor ihrer Kundmachung erlassen werden.
- Absatz 3,Anmerkung, Vollziehungsklausel)