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BGBl. III Nr. 102/2014

kundgemacht 27.05.2014 RIS↗
Änderung von Artikel IV und V der Anlage V zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderung von Artikel IV und V der Anlage V zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2014× zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation – Anlage V 2 § 0↗RIS↗
Art. 5geändertText; Abs 1; Abs 2
in Kraft 30.12.1986 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 95/1987 · danach: BGBl. III Nr. 102/2014 Art. 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 102/2014 · danach: BGBl. III Nr. 108/2014 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(1) Ergibt sich bei einer der am Ende jedes Dreijahresabschnitts durchzuführenden förmlichen Überprüfungen, daß der Gesamtrückflußkoeffizient eines Mitgliedstaates unter der in Artikel IV Absatz 6 vorgesehenen Untergrenze liegt, so macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Zeichnet sich bei einer vorläufigen Überprüfung eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, macht der Generaldirektor dem Rat Vorschläge für einen Ausgleich innerhalb eines Jahres. Diese Vorschläge haben sich im Rahmen der Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe zu halten. Hält die Entwicklung nach Ablauf dieser Jahresfrist an, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
(2) Ist Ergibt sich bei einer förmlichen Überprüfung, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaates unter der nach Ablauf dieser Jahresfrist ein Ausgleich nicht erfolgt Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegt, so legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs innerhalb eines Jahres Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.