BGBl. Nr. 157/1991
157. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberufliche Sozialversicherungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61aufgehoben
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit
Paragraph 61,
- Absatz eins,Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.
- Absatz 2,Absatz eins, ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 132, gehabt hat. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 60, gleichzuhalten.
§ 152neu
Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
Paragraph 152,
- Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.
- Absatz 2,Bei Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 61 a, 62 und 63 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.
§ 171neu
Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Paragraph 171,
Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach Paragraph 61 a, durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im Paragraph 169, Absatz 2, genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach Paragraph 170, werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß Paragraph 61 a, ruht) nicht gewährt.
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
Anmerkung, Absatz eins bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
- Absatz 5,Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
- Absatz 6,Die Paragraphen 130, Absatz eins, 131, Absatz eins und 132 Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Litera a,, 7 und 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
- Absatz 7,Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Litera a, ist in den Fällen des Paragraph 130, Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.
Anmerkung, Absatz 8 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)