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BGBl. III Nr. 71/2008

kundgemacht 04.06.2008 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2008× zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R) 8 § 0↗RIS↗
Art. 8geändertZ 1, lit a, lit b, Z 2, Z 3, Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 565/1990 · danach: BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 71/2008 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird werden von jeder Vertragspartei ein Koordinator den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege Koordinationsstellen bestimmt, nämlich.
a) für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
b) für die tschechoslowakische Seite die Tschechoslowakische Atomenergiekommission.
2. Die Koordinatoren tragen Koordinationsstellen werden insbesondere Sorge für darauf achten, dass
a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt, alle Dokumente und Informationen, die als Teil der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 6 des Abkommens mitzuteilen sind, ausgetauscht werden, solange nicht eine besondere Form zur Informationsmitteilung in einzelnen Fällen in Betracht gezogen wird,
b) die Organisation der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 7 dieses des Abkommens durchgeführt werden.
3. Eine Die Vertragsparteien informieren einander auf diplomatischem Wege über eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren Koordinationsstellen.
teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.