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BGBl. I Nr. 167/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabakgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2004× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 16 § 0↗RIS↗
§ 13geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu), Z 1 bis Z 4
in Kraft 01.09.1995 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 431/1995 · danach: BGBl. I Nr. 167/2004 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 11.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 167/2004 · danach: BGBl. I Nr. 120/2008 § 13↗RIS↗
Nichtraucherschutz
§ 13.
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen: öffentlicher Orte.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für
1. Amtsgebäuden Betriebe des Gastgewerbes,
2. schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,
3. Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO,
4. der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen Tabaktrafiken.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfaßten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, daß der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Diese Ausnahme gilt nicht für Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2.
(3) In ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs sind in ausreichendem Maße Nichtraucherzonen einzurichten.