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BGBl. I Nr. 6/2004

kundgemacht 16.02.2004 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 7331 § 0↗RIS↗
§ 65cneu
in Kraft 17.02.2004 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · danach: BGBl. I Nr. 185/2013 § 65c↗RIS↗

Akkreditierungsbeirat

Paragraph 65 c,

  1. Absatz eins,Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraphen 65 a und 65 b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.
  2. Absatz 2,Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    3. Ziffer 3
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    4. Ziffer 4
      ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
    5. Ziffer 5
      vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4,Der Akkreditierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
  6. Absatz 6,Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.