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BGBl. III Nr. 142/2005

kundgemacht 12.08.2005 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2005× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 124 § 0↗RIS↗
§ 306geändertÜberschrift; Abs 1 lit b; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen); Abs 3; Abs 4, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 5; Abs 6 (entfallen); Abs 7 (entfallen)
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 419/2001 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 306↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.03.2022 · idF BGBl. III Nr. 142/2005 · danach: BGBl. II Nr. 40/2022 § 306↗RIS↗
Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht und oder bei unsichtigem Wetter
§ 3.06.
(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
a) Topplicht (Buglicht),
b) Seitenlichter, und
c) Hecklicht.
(2) Alle anderen Fahrzeuge müssen während Bei Fahrzeugen der Fahrt bei Nacht Berufsfischer und unsichtigem Wetter führen: Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weißes Rundumlicht ersetzt werden.
a) Seitenlichter und Hecklicht oder
b) ein weißes Rundumlicht.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter setzen. Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein weißes Rundumlicht ausreichend.
(4) Folgende Fahrzeuge können abweichend von den Abs. 1 ohne Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und 3 anstelle von Topplicht (Buglicht), Seitenlichtern bei unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weißes Rundumlicht führen:.
a) Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, deren Maschinenleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
b) Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz,
c) Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
(5) Abweichend von Abs. 1 lit. b können Vergnügungsfahrzeuge Bei Segelfahrzeugen mit oder ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter als Zweifarbenleuchte setzen, wobei diese im vorderen Bereich des Fahrzeuges in der Mittellängsebene angebracht und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden muss.
(6) Abweichend von Abs. 1 lit. a und c können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, ein weißes Rundumlicht in der Mittellängsebene führen. Dieses kann auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeuges gesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 2 lit. b können Segelfahrzeuge unter Segel das Hecklicht und die Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefassten Dreifarbenleuchte führen. Wird ein Maschinenantrieb über 4,4 kW benutzt, muss das Topplicht (Buglicht) zugeschaltet werden.