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BGBl. I Nr. 41/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 66 § 0↗RIS↗
§ 96geändertAbs 1 Z 1; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.07.1997 – 09.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 62/1997 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 96↗RIS↗
in Kraft 10.06.2005 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 96/2013 § 96↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 96.
(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA'' „SWA”.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.