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BGBl. I Nr. 70/2005

kundgemacht 05.07.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes
Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) 8 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2
in Kraft 29.04.1994 – 05.07.2005 · idF BGBl. Nr. 310/1994 · danach: BGBl. I Nr. 70/2005 § 22↗RIS↗
in Kraft 06.07.2005 – 03.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 70/2005 · danach: BGBl. I Nr. 102/2008 § 22↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 22.
(1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 10 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder
2. wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 37) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.
(2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind ist der Hebammenausweis (§ 16) und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 19) einzuziehen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.
(4) Vor der Zurücknahme der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.