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BGBl. I Nr. 102/2008

kundgemacht 03.07.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hebammengesetzes und des Zahnärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Zahnärztegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammengesetz (HebG) 55 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 06.07.2005 – 03.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 70/2005 · danach: BGBl. I Nr. 102/2008 § 22↗RIS↗
in Kraft 04.07.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 102/2008 · danach: BGBl. I Nr. 197/2013 § 22↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 22.
(1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 10 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder
2. wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 37) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.
(2) Aus Anlaß Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Hebammenausweis (§ 16) einzuziehen. hat das Österreichische Hebammengremium
1. die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen und
2. den Hebammenausweis einzuziehen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen.
(4) Vor der Zurücknahme bzw. Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.