BGBl. I Nr. 197/2013
Änderung des Hebammengesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
§ 22.
(1) Der Landeshauptmann Das Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen zu entziehen, wenn
1. die eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder Z 1 bis 5 weggefallen sind ist oder
2. wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 37) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Österreichische Hebammengremium Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht nachgekommen wird bestanden hat.
(2) Anlässlich der Zurücknahme Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 hat das Österreichische Hebammengremium ist
1. die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen und durchzuführen,
2. den der Hebammenausweis einzuziehen. und
3. die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen. Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.