BGBl. II Nr. 421/2006
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 161geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 161. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.
(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO.), gilt als Zustellausweis das an der Gerichtstafel angeschlagene und nach Ablauf von dreißig Tagen oder ein Ausdruck aus der allenfalls vom Richter bestimmten längeren Frist wieder abgenommene Schriftstück Ediktsdatei, auf aus dem nach § 43 Abs. 2 der Tag des Anschlages und der Abnahme bestätigt Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.
(2) Wird der Anschlag beschädigt oder abgerissen, so gilt als Zustellausweis die nach § 43 Abs. 2 im Akte vorgenommene Beurkundung über den Tag, an dem das Stück angeschlagen wurde. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)