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BGBl. I Nr. 118/2006

kundgemacht 24.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2006× zu EUB-SVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG) 17 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.03.1999 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 7/1999 · danach: BGBl. I Nr. 118/2006 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 118/2006 § 15↗RIS↗
Fälligkeit des Betrages
§ 15.
(1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.
(2) In den Fällen des § 12 Abs. 8 ist der Betrag nach § 12 Abs. 4 binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) nachweislich von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Leistet der ehemalige Bedienstete oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen den Betrag nach § 12 Abs. 1 an die Pensionsversicherungsanstalt, so ist der Betrag binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs nachweislich vom Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag bzw. der Betrag nach § 12 Abs. 6 ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% 3,9 % für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.