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BGBl. I Nr. 78/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2006× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 9451 § 0↗RIS↗
§ 110geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 lit a, lit b; Abs 4; Abs 5; Abs 6 bis Abs 8 (neu) · umnummeriert: Abs 9
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 110↗RIS↗
in Kraft 22.06.2006 – 10.01.2012 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 · danach: BGBl. I Nr. 3/2012 § 110↗RIS↗
Bestellung weiterer Mitglieder Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer
§ 110.
(1) Wählergruppen, die in Die Hauptwahlkommission der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis Bundeskammer hat die Mandate der bei den Urwahlen Spartenkonferenzen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht Bundeskammer zu besetzen.
(2) Die Mandatszahl für Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die Ermittlung bei den Urwahlen in der weiteren Vertreter betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus sinngemäßer Anwendung der Summe Bestimmungen der Anzahl §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
a (3) Fachverbandsobmänner Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der betreffenden Sparte Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
b a) Spartenobmänner sich für die Besetzung der Landeskammern Spartenkonferenz der betreffenden Sparte Bundeskammer mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
c b) Mitglieder das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der betreffenden Spartenvertretung Urwahl in der Bundeskammer betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
(34) Die Bestimmungen des § 102 101 Abs. 3 und 4 5 bis 7 gelten sinngemäß.
(45) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat. Hat eine Wählergruppe, die für die Spartenkonferenz der Bundeskammer einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung der Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(6) Hat eine Spartenkonferenz der Bundeskammer höchstens 12 Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 5 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.
(7) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.
(8) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug.
(59) § 98 gilt sinngemäß.