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BGBl. I Nr. 93/2007

kundgemacht 04.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 121730 § 0↗RIS↗
§ 485geändertAbs 1 Z 1 (neu), Z 2 bis Z 4, Z 5 bis Z 7 (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 485↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · danach: BGBl. I Nr. 40/2009 § 485↗RIS↗
§ 485.
(1) Der Einzelrichter Das Gericht hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er den Strafantrag vor Anordnung der Ansicht ist, Hauptverhandlung zu prüfen und
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)
1. im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;
2. daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei, in den Fällen des § 212 Z 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
3. daß der Antrag an einem Formgebrechen leide in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
4. daß im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
5. daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
6. daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
7. daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
(2) Über Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten oder auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet der Einzelrichter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 176, 179 bis 182, 190, 193 und 194. Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
Schlagworte
Unzuständigkeit