BGBl. II Nr. 452/2008
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 589geändertAbs 1; Abs 2
§ 589. Subsidiaranklage.
(1) Die im § 48 Z 2 und 72 Abs. 3 StPO. vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt des Staatsanwaltes der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.
(2) Von den auf Grund des § 48 72 StPO. vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht den Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.