Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
BGBl. I Nr. 98/2008
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40aneu
römisch drei a. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Geltungsbereich
Paragraph 40 a,
- Absatz 2,Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
- Absatz 3,Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
- Ziffer einsin die Regelungskompetenz der Länder fallen,
- Ziffer 2in den Anwendungsbereich des römisch eins. Teiles fallen,
- Ziffer 3in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
- Ziffer 4den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
- Ziffer 5in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.