Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 123/2009
Postmarktgesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 3Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 4Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 5Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 6„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
- Ziffer 7„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des Paragraph 228, UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
- Ziffer 8Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 9Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 10Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 11Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 12Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 13Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 14Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 15Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 16Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
§ 6neu
2. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
Paragraph 6,
- Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 6,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 7,Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:
- Ziffer einsLaufzeiten für Briefsendungen;
- Ziffer 2Laufzeiten für Paketsendungen;
- Ziffer 3Zustellfrequenz;
- Ziffer 4Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;
- Ziffer 5Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;
- Ziffer 6Anzahl der Reklamationen.
Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen. - Absatz 8,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 9,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
§ 7neu
Post-Geschäftsstellen
Paragraph 7,
- Absatz eins,Eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des Paragraph 6, gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstädten ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohnerinnen oder Einwohner eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2 000 Metern oder in allen anderen Regionen eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10 000 Metern erreichbar ist.
- Absatz 2,Als Post-Geschäftsstellen gelten auch solche fremdbetriebenen Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktagen pro Woche geöffnet haben, oder die nicht alle Dienstleistungen anbieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen oder die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden, das weniger als 20 Wochenstunden oder 5 Werktage pro Woche geöffnet hat. Die Gesamtzahl der Post-Geschäftsstellen im Sinne dieses Absatzes darf 165 nicht übersteigen.
- Absatz 3,Eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle darf nur geschlossen werden, wenn
- Ziffer einsdie kostendeckende Führung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle dauerhaft ausgeschlossen, und
- Ziffer 2die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere eigen- oder fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle gewährleistet ist.
- Absatz 4,Der Universaldienstbetreiber hat den Nachweis der dauerhaft ausgeschlossenen nicht kostendeckenden Führung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle im Sinne des Absatz 3, auf Basis der diese Post-Geschäftsstelle betreffenden nach Erlöskategorien und Kostenarten aufgegliederten Filialergebnisrechnung aus dem Kostenrechnungssystem des Universaldienstbetreibers zu führen.
- Absatz 5,Vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle hat der Universaldienstbetreiber die von dieser Post-Geschäftsstelle bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen, mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.
- Absatz 6,Der Universaldienstbetreiber hat vor der beabsichtigten Schließung einer eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle der Regulierungsbehörde die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und der Einladung der betroffenen Gemeinde durch den Universaldienstbetreiber, Gespräche mit ihm zu führen und alternative Lösungen zu suchen; und diese in Papierform und in elektronisch verarbeitbarer Form zur Prüfung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, diese durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen. Ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz ist die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle, auf die sich die Prüfung bezieht, vorläufig untersagt. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, nicht vorliegen, hat die Regulierungsbehörde die Schließung der betreffenden eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle endgültig bescheidmäßig zu untersagen. Andernfalls hat sie das Prüfungsverfahren einzustellen. Sollte das Prüfungsverfahren durch die Regulierungsbehörde binnen drei Monaten ab Vorlage der Unterlagen gemäß erstem Satz weder bescheidmäßig eingestellt noch die Schließung endgültig bescheidmäßig untersagt worden sein, gilt die Schließung der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstelle als nicht untersagt.
- Absatz 7,Ist die Versorgung durch eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle nicht oder nicht mehr möglich, so ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls sicherzustellen. Sofern die Vorgaben gemäß Absatz eins und 2 erfüllt sind, kann dies auch durch alternative Versorgungslösungen erfolgen.
§ 43neu
Post-Geschäftsstellen-Beirat
Paragraph 43,
- Absatz eins,Zur Beratung der Regulierungsbehörde in Fragen der flächendeckenden Versorgung mit Post-Geschäftsstellen wird bei der RTR-GmbH ein Beirat gebildet. Dieser ist bei Aufsichtsmaßnahmen und insbesondere vor Entscheidungen der Regulierungsbehörde betreffend Post-Geschäftsstellen zu hören und hat eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme unterliegt der freien Würdigung durch die Regulierungsbehörde.
- Absatz 2,In den Beirat sind je ein Vertreter
- Ziffer einsdes Gemeindebundes,
- Ziffer 2des Städtebundes und
- Ziffer 3der Verbindungsstelle der Bundesländer.
zu entsenden. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt. - Absatz 3,Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er hat jährlich einen Vorsitzenden zu wählen. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind vertraulich.
- Absatz 4,Als Geschäftsapparat des Beirates hat die RTR-GmbH zu fungieren. Zu diesem Zweck hat auch ein Vertreter der RTR-GmbH als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
- Absatz 5,Der Beirat ist berechtigt, im Wege der Regulierungsbehörde beim Universaldienstbetreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über Angaben betreffend die kostendeckende Führung einer Post-Geschäftsstelle. Die Vertreter der RTR-GmbH können zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Die von der RTR-GmbH an den Beirat weitergegebenen Informationen dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht verletzen. Vertreter des Universaldienstbetreibers können zu Beratungen des Beirates zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
§ 58neu
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zusammensetzung der Regulierungsbehörde
Paragraph 58,
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Postgesetz 1997 im Amt befindliche Senat für Post-Regulierung bleibt bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Amt. Er trägt die Bezeichnung Post-Control-Kommission.
§ 59neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 59,
- Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 2,Regulierungsbehörde für die in Paragraph 7, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes genannten Aufsichtsmaßnahmen und die in Paragraph 6, Absatz 7, sowie Paragraph 43, Absatz eins und 5 dieses Bundesgesetzes genannten Aufgaben ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen (Paragraph 64, Absatz 2,) die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission.
- Absatz 3,Der gemäß Paragraph 43, einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz 2,) zu konstituieren. Die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.
- Absatz 4,Beschwerden betreffend Leistungsmängel, die sich auf das Erbringen des Universaldienstes insgesamt oder in Einzelfällen beziehen, können von Ländern oder Gemeinden sowie von gesetzlichen Interessensvertretungen an die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Postgesetz 1997 zuständige Telekom-Control-Kommission herangetragen werden. Die RTR-GmbH hat die Beschwerden zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Grund zur Annahme, dass der Universaldienst beeinträchtigt sein könnte, so hat sie die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub an die Telekom-Control-Kommission weiterzuleiten. Diese hat entsprechende Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
- Absatz 5,Paragraph 34, Absatz 8, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz eins,) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.