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BGBl. I Nr. 126/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 21 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 · danach: BGBl. I Nr. 89/2018 § 14↗RIS↗
4. Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14.
(1) Die Gebühren betragen für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden.
1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche
200 Euro,
2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
bekanntgegeben wird 200 Euro,
3. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
recherchieren ist 300 Euro.
(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.