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BGBl. I Nr. 126/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 21 § 0↗RIS↗
§ 22geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 lit a, Schlussteil, lit b, Z 2, Z 3; Abs 2, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu); Abs 3 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 22↗RIS↗
9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22.
(1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
a) für eine Marke .............................. 80 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche .............................300 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von .................................... 30 40 Euro,
b) für eine Verbandsmarke ...................... 320 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche ..1 140 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von .................................... 30 40 Euro,
2. Klassengebühr, sofern das Verzeichnis für jede Klasse ab der 4. Klasse
Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei 40 Euro
Klassen umfasst ................................ 20 Euro 3. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
für jede weitere Klasse ........................ 25 Euro (2) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist von der unter Abs. 1 Z 1 genannten Gebühr folgender Betrag zurückzuzahlen
a) für eine Marke
100 Euro,
b) für eine Verbandsmarke
400 Euro.
(3) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zurückgezogen, so ist jeweils das Doppelte der in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.
(4) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(5) Die Gebühren des Eintragungsverfahrens für einen Antrag auf Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragenen Marke ergeben sich aus dem Gebührenansatz gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 reduziert um den Betrag gemäß Abs. 2. Wird der Antrag auf Erweiterung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung des Antrags auf Erweiterung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zum Antrag auf Erweiterung zurückgezogen, so sind die in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.