Absatz eins,Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den
- Ziffer einsgrundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/23/EG oder
- Ziffer 2im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen
entsprechen.