BGBl. I Nr. 150/2009
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1; Abs 2
Berichte und Gutachten
§ 19.
(1) Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit und, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit und, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen.
(2) Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit und, Soziales und Konsumentenschutz zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.