BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertText, Z 1, Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu)
§ 21.
Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend sind festzulegen:
1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
2. die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
a) die Werkstoffe und Nenninhalte,
b) die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
c) die Bestimmungen über die Kennzeichnung.