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BGBl. I Nr. 115/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2010× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 3462 § 0↗RIS↗
§ 53geändert2. Marktüberwachung: Abs 1 Z 1
in Kraft 25.05.2002 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 85/2002 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 53↗RIS↗
in Kraft 31.12.2010 – 28.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 148/2015 § 53↗RIS↗
2. Marktüberwachung
§ 53.
(1) Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.
(2) Werden gemäß §§ 1 bis 3 sowie dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Untersagen des weiteren In-Verkehr-Bringens Inverkehrbringens,
2. Anfordern von Lieferlisten,
… 6 unveränderte Absätze
3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,
4. Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,
5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,
6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.