Absatz eins,Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 5, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,
- Ziffer einssechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
- Ziffer 2im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht erbracht wurde;
- Ziffer 3unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 7,;
- Ziffer 4nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2;
- Ziffer 5bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß Paragraph 15,
- Ziffer 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
- Ziffer 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)