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BGBl. II Nr. 363/2013

kundgemacht 25.11.2013 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 363/2013× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 514 § 0↗RIS↗
§ 1320geändertAbs 3, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 4; Abs 5, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 6
in Kraft 22.04.2004 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 177/2004 · danach: BGBl. II Nr. 363/2013 § 1320↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 363/2013 · danach: BGBl. II Nr. 40/2022 § 1320↗RIS↗
Rettungsmittel
§ 13.20.
(1) Für Fahrgastschiffe legt die Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.
(2) Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
(3) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, auf folgenden Fahrzeugen der Berufsfischer und auf Segelfahrzeugen muß muss für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb vorhanden sein. mitgeführt werden:
1. Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
2. Fahrzeuge der Berufsfischer,
3. Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) aufhalten, ausgenommen           Rennruderboote,
4. Segelfahrzeuge.
(4) Für Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3 eine geeignete Rettungswesten Rettungsweste mit Kragen oder Rettungskragen verwendet werden mit entsprechendem Auftrieb vorhanden zu sein.
(5) Auf Segelfahrzeugen sind nur Rettungswesten und -kragen zulässig Fahrzeugen gemäß Abs. 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 oder 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen) mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:
1. Drachensegelbretter,
2. Segelsurfbretter,
3. Segeljollen oder Mehrrumpfboote
4. Kanus oder Kajaks.
(6) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelschiffen mit festem Ballast muß zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Rettungsmitteln ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden. Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.
Schlagworte
Rettungskragen